Neues Urteil zur Pflege: Höherer Zuschlag für viele möglich
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass beim Leistungszuschlag für Pflegeheim-Bewohner auch frühere Jahre in einem Heim ohne Pflegesatzvereinbarung mitzählen. Profitieren können vor allem Bewohner, deren Einrichtung erst später in das reguläre Vergütungssystem gewechselt ist. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.
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Das Urteil stammt vom 1. Oktober 2026 und trägt das Aktenzeichen B 3 P 3/25 R. Geklagt hatte die Rechtsnachfolgerin einer 1927 geborenen Frau mit Pflegegrad 4, die seit 2014 in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebte. Laut Terminbericht des Gerichts hatte die Revision gegen die AOK Niedersachsen überwiegend Erfolg.
Die Einrichtung hatte bis Ende März 2022 zwar einen Versorgungsvertrag, aber keine Pflegesatzvereinbarung mit den Pflegekassen. In solchen Fällen erstattet die Pflegekasse nur 80 Prozent des gesetzlichen Leistungsbetrags. Erst zum 1. April 2022 schloss das Heim eine Pflegesatzvereinbarung, die Pflegekasse gewährte danach aber nur den niedrigsten Zuschlag, weil sie die Jahre davor nicht mitzählte.
So hoch ist der Zuschlag je Aufenthaltsdauer
Der Leistungszuschlag ist im Pflegeversicherungsgesetz geregelt und gilt für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt damit einen Teil des pflegebedingten Eigenanteils, der Anteil steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Angefangene Monate zählen dabei mit.
| Dauer im Pflegeheim | Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil | Rechnerische Entlastung pro Monat | Verbleibender Eigenanteil pro Monat |
|---|---|---|---|
| bis 12 Monate | 15 Prozent | rund 313 Euro | rund 1.775 Euro |
| mehr als 12 Monate | 30 Prozent | rund 626 Euro | rund 1.462 Euro |
| mehr als 24 Monate | 50 Prozent | rund 1.044 Euro | rund 1.044 Euro |
| mehr als 36 Monate | 75 Prozent | rund 1.566 Euro | rund 522 Euro |
Die Beträge beruhen auf dem bundesweiten Durchschnitt, den der Verband der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026 ermittelt hat. Demnach liegt der pflegebedingte Eigenanteil im ersten Jahr nach Abzug des Zuschlags bei durchschnittlich 1.775 Euro im Monat, dazu kommen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Im Einzelfall hängt die Höhe vom jeweiligen Heim ab.


Das hat das Bundessozialgericht entschieden
Für die Monate ohne Pflegesatzvereinbarung, also von Januar bis März 2022, gibt es nach dem Urteil keinen Zuschlag. Der Zuschlag knüpft an den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an, der nur aus vereinbarten Pflegesätzen ermittelt werden kann. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sah das Gericht darin nicht.
Ab dem 1. April 2022 steht der Klägerin dagegen ein höherer Zuschlag zu. Bei dessen Höhe sind laut Gericht alle Zeiten vollstationärer Pflege zu berücksichtigen, auch die Jahre in der Einrichtung ohne Pflegesatzvereinbarung. Der Zweck des Zuschlags, vor allem langzeitgepflegte Menschen vor finanzieller Überforderung zu schützen, gelte auch dann, wenn ein Heim nachträglich in das Pflegesatzsystem wechselt.
Wer jetzt eine Neuberechnung verlangen sollte
Betroffen sind nicht alle Pflegeheim-Bewohner, sondern vor allem Menschen, die zuvor in einem Heim ohne Pflegesatzvereinbarung gelebt haben. Das kann der Fall sein, wenn die eigene Einrichtung später eine Vereinbarung geschlossen hat oder wenn der Wechsel in ein anderes Heim mit Pflegesatzvereinbarung erfolgt ist. Wer bereits seit Jahren im Heim lebt, aber nur einen Zuschlag von 15 oder 30 Prozent erhält, sollte den Bescheid der Pflegekasse prüfen.
Bei einem bestandskräftigen Bescheid kann bei der Pflegekasse ein Überprüfungsantrag gestellt werden, Leistungen können dann in der Regel für bis zu vier Jahre rückwirkend nachgezahlt werden. Hilfreich sind Nachweise über frühere Heimaufenthalte, etwa Heimverträge oder Bescheide der Pflegekasse. Die schriftlichen Urteilsgründe des Bundessozialgerichts liegen bislang noch nicht vor.

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