Steuerklasse 5
Die Steuerklasse 5 (V) wird von (Ehe-)Partnern mit niedrigem Einkommen bei Anwendung der 3/5-Kombination verwendet. In Steuerklasse 5 gibt es keinen Grundfreibetrag und keinen Kinderfreibetrag. Diese werden bereits vom Partner in Klasse 3 beansprucht. Daher ist die Steuerbelastung in Klasse 5 ungleich höher.
Die Steuerklasse 5 ist grundsätzlich für jene Ehepartner bzw. Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft gedacht, die über ein deutlich geringeres Einkommen verfügen. Der Grund ist, dass es in Klasse 5 keine Freibeträge gibt, da diese bereits vom Parnter mit höheren Einkommen in Steuerklasse 3 beansprucht werden (3/5-Kombination). Die Klasse 5 ist somit an die Steuerklasse 3 gekoppelt.
Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften können anstatt der 3/5-Kombination auch die Steuerklasse 4 (IV) mit oder ohne Faktor-Berechnung anwenden. Diese ist jedoch nur sinnvoll, wenn beide Partner ein Einkommen in ähnlicher Höhe beziehen.
Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.
Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für den Anspruch auf die Lohnsteuerklasse 5 gilt, dass der Partner die Klasse 3 anwendet und eine eingetragene Partnerschaft bzw. eine Ehe geschlossen wurde. Im Falle der Eheschließung wird man als Paar zunächst automatisch in Steuerklasse 4 gemeldet. Ein Wechsel zur 3/5-Kombination muss eigenständig beim Finanzamt vollzogen werden. Dieser Wechsel der Steuerklasse kann beim Finanzamt via Formular bzw. Antrag über Elster eingebracht werden. Dabei müssen beide Partner die Steuerklasse wechseln.
Vorausgesetzt wird, dass beide Partner als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten und nicht dauernd getrennt leben. Es muss eine gemeinsame Veranlagung bzw. eine gemeinsame Steuererklärung durchgeführt werden.
Abzüge und Freibeträge
In Steuerklasse 5 entfallen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag, da dieser von Partner in Klasse 3 geltend gemacht wird. Es besteht jedoch weiterhin Anspruch auf den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Sonderausgabenpauschbetrag. Zudem können weitere steuermindernde Abschreibungen, wie Werbungskosten, geltend gemacht werden.
Sozialversicherung
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ändert sich durch die Steuerklasse der beiden Partner nichts. Für beide Einkommen sind gleichermaßen Beiträge abzuführen. Diese werden prozentuell anhand des Bruttoeinkommens berechnet. Leben Kinder im gemeinsamen Haushalt, können die Beiträge etwas geringer ausfallen. Zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählen die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Zuschläge sind möglich.
Aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge resultiert die Berechnungsgrundlage für die Lohn- und Einkommensteuer. Dabei werden die Werbungskostenpauschale bzw. die Arbeitnehmerpauschale, sowie die Sonderausgabenpauschale pauschal berücksichtigt, sofern nicht weitere Werbungskosten abgeschrieben werden. Weitere Abzüge, wie außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge, sind ebenfalls möglich.
Folgende Sozialversicherungsbeiträge werden als Abzüge vom Bruttoeinkommen in Steuerklasse 5 fällig:
Sozialversicherungsbeiträge 2025 und 2024
Beitrag | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
2,50% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 3,60% (je 1,80%*) | 3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
0,60% | 0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2025 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2025 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
8.050,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
8.050,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 5.512,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Einkommensteuer
Das Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge ergibt die Bemessungsgrundlage der Lohn- und Einkommensteuer. Diese ist in Deutschland progressiv in mehreren Tarifstufen ausgestaltet. Von der Einkommensteuer werden letztlich der Solidaritätszuschlag (bei hohen Einkommen) und die Kirchensteuer (bei Kirchenmitgliedschaft) hinzugerechnet. Das bedeutet, dass bei höherem Einkommen auch höhere Steuern zu bezahlen sind.
Die Freibeträge sind für Steuerpflichtige in Lohnsteuerklasse 5 beschränkt. Sie können nicht von einem Grundfreibetrag oder einem Kinderfreibetrag profitieren, da diese bereits vom Partner mit Steuerklasse 3 genutzt wurden.
Einkommensteuertabelle 2025 und 2024
Einkommen (2024) | Einkommen (2025) * | Steuersatz (2024) | Steuersatz (2025) |
---|---|---|---|
bis 11.784 Euro ** | bis 12.084 Euro | 0% | 0% |
bis 17.005 Euro | bis 17.430 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 66.760 Euro | bis 68.430 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
* Geplante Steuerentlastung ab 2025 - Beschluss noch ausständig.
** Seit 01. Dezember 2024 rückwirkend für das Kalenderjahr. Zuvor 11.604 Euro.
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
In der Lohnsteuerklasse 5 können der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag nicht mehr angewendet werden, da diese bereits vom Partner in Steuerklasse 3 geltend gemacht wurden. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können jedoch weiterhin steuermindernd wirken.
Die Lohnsteuerklasse 5 wird von Ehepartnern mit geringerem Einkommen in der 3/5-Kombination verwendet. Hierbei werden der Grund- und Kinderfreibetrag bei dem Partner in Klasse 3 geltend gemacht.
In Steuerklasse 5 (V) werden vom Bruttoeinkommen die Sozialversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag und natürlich auch die Einkommensteuer abgezogen.