Steuerklasse 1
Die Lohnsteuerklasse 1 (I) gilt für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder mit einem Monatseinkommen über 520 Euro. Sie gilt für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Zur Berechnung der Steuern in Klasse 1 werden die Sozialversicherungsbeiträge, Abzüge und Freibeträge, sowie die Einkommensteuertabelle herangezogen.
Die Lohnsteuerklasse 1 (I) gilt in Deutschland für alle alleinstehenden Steuerpflichtigen. Darunter fallen alle kinderlosen und nicht in einer Partnerschaft lebenden, ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen. Auch verheiratete Paare mit getrennten Haushalten befinden sich in Steuerklasse 1. Verheiratete sind dann ebenfalls in Klasse 1 gemeldet, wenn der Ehepartner nicht in der EU ansäßig ist. Sofern das monatliche Einkommen die Grenze von 520 Euro übersteigt, sind sie steuerpflichtig und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Im Falle einer Trennung bzw. Scheidung, muss eine selbstständige Meldung in Steuerklasse 1 ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem getrennte Wohnungen bzw. Haushalte vorhanden sind. Witwen und Witwer werden automatisch ab dem zweiten Jahr nach dem Tod des Ehepartners in dieser Lohnsteuerklasse gemeldet.
Informationen über alle Lohnsteuerklassen in Deutschland findet man hier auf Finanz.de.
Die geltende Steuerklasse findet man als Arbeitnehmer u.a. in der Lohnsteuerbescheinigung.
Steuern und Sozialversicherung
Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind für alle Lohnsteuerklassen gleich, varrieren jedoch je Klasse in ihrer Höhe. Die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Folgende Steuern und Beiträge fallen für Steuerpflichtige in Klasse I an:
- Gesetzliche Krankenversicherung: 7,3 Prozent bis zu einem maximalen Betrag von 5.175 Euro (2024) bzw. 4.987,50 Euro (2023). Zusatzbeiträge sind je Krankenkasse möglich. Gesamt beträgt sie 14,6 Prozent, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte.
- Pflegeversicherung: 1,7 Prozent (ab Juli 2023) bzw. 1,525 Prozent (vor Juli 2023) zzgl. 0,6 Prozent bzw. 0,35 Prozent für kinderlose Steuerpflichtige bis zu einem maximalen Betrag 5.175 Euro (2024) bzw. 4.987,50 Euro (2023). Ab dem zweiten Kind sinkt der Betrag um 0,25 Prozent pro weiterem Kind (maximal um 1 Prozent). Gesamt beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,05 Prozent im ersten und 3,6 Prozent im zweiten Halbjahr 2023. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte.
- Rentenversicherung: 9,3 Prozent bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 Euro (2024) bzw. 7.300 Euro (2023). Gesamt beträgt sie 18,6 Prozent, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte.
- Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent bis zu einem maximalen Betrag von 7.550 Euro (2024) bzw. 7.300 Euro (2023) im Westen und bzw. 7.450 Euro (2024) bzw. 7.100 Euro (2023) im Osten. Gesamt beträgt sie 2,6 Prozent, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent Soli für die Einkünfte über einer Einkommensteuer von 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023) Euro pro Jahr inklusive Minderungszone (11,9 Prozent der Einkommensteuer über der Freigrenze).
- Kirchensteuer: 8 Prozent (in Baden-Württemberg und Bayern) bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer in anderen Bundesländern, sofern eine Kirchenmitgliedschaft vorliegt.
Für PraktikantInnen, Minijobber und StudentInnen gelten anderen Regelungen der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland.
Lohnsteuer
Für zu versteuernde Jahreseinkommen unter der Grenze des Grundfreibetrages von 11.604 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023) fallen keine Lohn- und Einkommensteuer an. Das zu versteuernde Einkommen wird anhand des Bruttoeinkommens abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge errechnet.
Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen 11.604 und 17.005 Euro (2024) bzw. 10.908 und 15.999 Euro (2023), so gilt ein progressiver Steuersatz von 14 bis 24 Prozent für den Betrag über des Grundfreibetrages. Bei Einkommen zwischen 17.006 und 66.760 Euro (2024) bzw. 16.000 und 62.809 Euro (2023) gilt ein progressiver Satz von 24 bis 42 Prozent für den Betrag über dieser Grenze.
Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen zwischen 66.761 und 277.825 Euro (2024) bzw. 62.810 und 277.825 Euro (2023), fällt auf den Betrag über 66.761 Euro eine Steuer von 42 Prozent an. Auf zu versteuernde Einkommen über 277.826 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 45 Prozent.
Einkommensteuertabelle 2023 und 2024
Einkommen (2023) | Einkommen (2024) | Steuersatz (2023) | Steuersatz (2024) |
---|---|---|---|
bis 10.908 Euro | bis 11.604 Euro | 0% | 0% |
bis 15.999 Euro | bis 17.005 Euro | 14 - 24% | 14 - 24% |
bis 62.809 Euro | bis 66.760 Euro | 24 - 42% | 24 - 42% |
bis 277.825 Euro | bis 277.825 Euro | 42% | 42% |
ab 277.826 Euro | ab 277.826 Euro | 45% | 45% |
Alle Details und Informationen zur Einkommensteuertabelle findet man hier auf Finanz.de.
Freibeträge und Abzüge
Steuerpflichtige in Lohnsteuerklasse 1 können Freibeträge und Abzüge geltend machen. Dabei kommen folgende Freibeträge automatisch zum Abzug:
- Grundfreibetrag : 11.604 Euro (2024) bzw. 10.908 Euro (2023)
- Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
- Werbungskostenpauschale: 1.230 Euro
- Befreiung vom Solidaritätszuschlag: bis 18.130 Euro (2024) bzw. 17.543 Euro (2023)
Weitere Ausgaben und Abzüge können im Rahmen der Steuererklärung ebenfalls berücksichtigt werden. Übersteigen die Werbungskosten die Grenze der Pauschale, so sind diese mit Belegen nachzuweisen. Bis zur Grenze der Werbungskostenpauschale können Steuerpflichtige diese ohne Belege abschreiben. Die Höhe der Vorsorgepauschale ist abhängig vom Bruttoverdienst. Die Freibeträge und Pauschalen werden in Deutschland jährlich erhöht.
Folgende Sozialversicherungsbeiträge fallen unter die Abzüge vom Bruttoeinkommen in Steuerklasse 1:
Sozialversicherungsbeiträge 2023 und 2024
Beitrag | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Krankenversicherung | 14,60% (je 7,30%*) | 14,60% (je 7,30%*) |
Zuschlag zur Krankenversicherung |
1,60% | 1,70% |
Pflegeversicherung | 1. HJ: 3,05 (je 1,525%*) 2. HJ: 3,40% (je 1,70%*) |
3,40% (je 1,70%*) |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung |
1. HJ: 0,35% 2. HJ: 0,60% |
0,60% |
Rentenversicherung | 18,60% (je 9,30%*) | 18,60% (je 9,30%*) |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% (je 1,30%*) | 2,60% (je 1,30%*) |
Beitragsbemessungsgrenze 2023 und 2024
Beitragsbemessungsgrenze | 2023 | 2024 |
---|---|---|
Renten- und Arbeitslosenversicherung Alte Bundesländer |
7.300,00 Euro | 7.550,00 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung Neue Bundesländer |
7.100,00 Euro | 7.450,00 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 Euro | 5.175,00 Euro |
Abschreibungen und Werbungskosten
Folgende Werbungskosten können im Rahmen der Steuererklärung rückwirkend für das vorhergehende Jahr in der Steuerklasse 1 abgeschrieben werden:
- Arbeitskleidung
- Arbeitszimmer bzw. Büro
- Home-Office-Pauschale
- Arbeitsmittel
- Werkzeuge
- Reisekosten
- Fortbildungs- und Seminarkosten
- Pendlerpauschale
- Dienstwege
- KFZ-Steuer
- Gewerkschaftsbeiträge
- Private Altersvorsorge
- Berufsunfähigkeitsvorsorge
Unterschiede zu anderen Steuerklassen
Der Unterschied zwischen der Steuerklasse 1 (I) und anderen Klassen ist, dass diese auf Alleinstehende bzw. kinderlose Steuerpflichtige zugeschnitten wurde. Es gibt daher keine Freibeträge oder Entlastungsbeträge für Familien oder Kinder. Liegt ein anderer Familienstand vor (Partnerschaft, verheiratet, Kinder), so kann eine andere Steuerklasse von Vorteil sein, sofern man nicht ohnehin automatisch dieser zugeordnet wird.
Ein Wechsel der Steuerklasse ist via Elster oder Formular beim Finanzamt möglich. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Häufige Fragen und Antworten
Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:
In der Lohnsteuerklasse 1 können unter anderem die Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die Lohnsteuerklasse 1 ist für alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder gedacht, die mehr als 520 Euro monatlich verdienen.
In Steuerklasse 1 (I) werden vom Bruttoeinkommen, wie bei allen Steuerklassen, der Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer abgezogen.