Pendlerpauschale (Entfernungspauschale)

Die Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale gilt als Werbungskosten, die steuerlich abgeschrieben werden können. Die Höhe der Pauschale errechnet sich anhand der Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Pro Kilometer stehen 0,30 Euro an allen Arbeitstagen des Jahres zu. Für Fernpendler erhöht sich dieser Betrag.

Pendler-Rechner
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Kilometer
km
Anzahl der Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eingeben (einfache Wegstrecke).
Arbeitstage pro Jahr
Tage
Das Finanzamt akzeptiert in der Regel zwischen 220 und 230 Arbeitstage pro Jahr.
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Übersicht

  • Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) steht allen Arbeitnehmern in Deutschland zu.
  • Sie kann bei der Steuererklärung rückwirkend geltend gemacht werden und reduziert die Lohn- und Einkommensteuer.
  • Zur Berechnung werden die Anzahl der Kilometer für den Arbeitsweg und die Anzahl der Arbeitstage herangezogen.
  • Die Höhe liegt bei 0,30 Euro pro Kilometer und 0,38 Euro (erhöhte Pendlerpauschale) ab dem 21. Kilometer.
  • Sie gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Für Öffis gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich.
  • Um steuerreduzierend zu wirken, muss die errechnete Pendlerpauschale über 1.230 Euro pro Jahr liegen.

Die Pendlerpauschale ("Entfernungspauschale") steht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland zu. Sie gilt als Werbungskosten und ist damit im Rahmen der Steuererklärung rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr zu beantragt.

Der errechnete Betrag gilt steuermindernd. Er reduziert damit die zu zahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer. Wird die Strecke mit dem eigenen oder einem zur Verfügung gestellten PKW zurückgelegt, gilt keine Obergrenze für die Pendlerpauschale. Die Entfernungspauschale ist dabei nicht dasselbe, wie die Kilometerpauschale bzw. das Kilometergeld.

Höhe

Die Höhe der Pendlerpauschale wird individuell anhand der Anzahl der Kilometer, der Arbeitstage an denen man den Weg zurücklegt und der Verkehrsmittel berechnet.

Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt ein Maximalbetrag von bis zu 4.500 Euro. Dieser kann jedoch höher ausfallen, wenn die tatsächlichen Kosten über der Obergrenze liegen und nachgewiesen werden können.

Die Pendlerpauschale gilt als steuerliche Erleichterung für den Arbeitsweg - also den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Allen Arbeitnehmern stehen 0,30 Euro für jeden Kilometer, den man als Arbeitsweg zurücklegt, zu. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pendlerpauschale von 0,38 Euro pro Kilometer (ab 2022) für "Fernpendler".

Nachweise

Bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel kann dann ein höherer Betrag abgeschrieben werden, wenn die tatsächlichen Kosten zur Nutzung der Öffis höher sind als die maximale Entfernungspauschale. Liegt die Höhe der Pendlerpauschale unter 4.500 Euro sind grundsätzlich keine Nachweise bei der Steuererklärung bzw. gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.

Zur Berechnung der Höhe der Pendler- oder Entfernungspauschale kann der Pendlerrechner auf Finanz.de verwendet werden.

Wann lohnt sich die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale gilt als Werbungskosten und muss somit über der Höhe der Werbungskostenpauschale (1.230 Euro in 2023) liegen, um steuerreduzierend zu wirken. Diese steht allen Arbeitnehmern automatisch beim Lohnsteuerabzug zu. Werbungskosten müssen demnach über diesem Betrag liegen, um die Steuerlast zusätzlich senken zu können.

Das bedeutet bei der Veranlagung für das Jahr 2023, dass man bereits bei einem Arbeitsweg von 25 Kilometern an nur 160 Arbeitstagen im Jahr mit einem Betrag von 1.251,20 Euro über der Grenze der Werbungskostenpauschale liegt. Somit würde damit bereits die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zusätzlich reduziert werden.

Einfache Wegstrecke

Zur Berechnung der Pendlerpauschale wird die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Büro) herangezogen. Das bedeutet, dass nur eine Fahrt pro Tag gerechnet werden kann.

Fährt man während der Mittagspause beispielsweise von der Arbeit nach Hause, kann diese Strecke nicht berücksichtigt werden.

Anzahl der Arbeitstage

Neben der Distanz des Arbeitsweges, ist auch wichtig, an wie vielen Tagen dieser Weg zurückgelegt wird. Zur Berechnung der Höhe des abzusetzenden Betrages muss angeführt werden, wie oft man die einfache Wegstrecke jährlich gefahren hat.

Die Ausgangslage sind 365 Tage, von denen die Wochenenden (104 Tage), Feiertage, Homeoffice- und Krankheitstage abgezogen werden müssen.

Durchschnittlich geht das Finanzamt von 220 bis 230 Fahrten pro Jahr aus (Fünftagewoche). Dieser Wert kann also ohne Nachweise liefern zu müssen bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

Werden mehr als 230 Tage bei der Steuererklärung angeführt, sind diese dem Finanzamt nachzuweisen.

Verkehrsmittel

Welches Verkehrsmittel man für den Arbeitsweg wählt, spielt keine Rolle für den Anspruch auf die Pendlerpauschale. Sie gilt auch, wenn man statt einem Auto (PKW) mit dem Motorrad, einem Fahrrad oder E-Bike, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Auch Fahrgemeinschaften haben Anspruch darauf.

Werden mehrere Fahrzeuge bzw. Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt, so müssen diese separat bei der Steuererklärung angeführt werden.

Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gibt es eine jährliche Obergrenze von 4.500 Euro als Steuerrabatt. Diese kann bei Nachweis tatsächlich höherer Kosten für die Öffis angehoben werden. Für andere Verkehrsmittel gibt es keinen Maximalbetrag.

Zur Berechnung der Höhe der Pendler- oder Entfernungspauschale kann der Pendlerrechner auf Finanz.de verwendet werden.

Häufige Fragen und Antworten

Hier findet man die häufigseten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Wie hoch ist die Entfernungspauschale in Deutschland?

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) beträgt derzeit 0,30 Euro pro Kilometer. Sie steht an allen Arbeitstagen des Jahres zu. Für Fernpendler erhöht sich dieser Betrag.

Wie macht man die Entfernungspauschale geltend?

Die Entfernungspauschale wird bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht und steuerlich abgeschrieben. Ein eigener Antrag darauf ist nicht notwendig.

Stand: 25.04.2024, um 13:42 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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