Rentenbesteuerung-Rechner
Mit dem Rentenbesteuerung-Rechner ermittelst du steuerpflichtigen Rentenanteil, Rentenfreibetrag und Einkommensteuer – abhaengig vom Jahr des Rentenbeginns.
Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr deines Rentenbeginns ab. Der Rechner zeigt Rentenfreibetrag, steuerpflichtigen Teil und die voraussichtliche Einkommensteuer.
Mit dem Rentenbesteuerung-Rechner ermittelst du, welcher Teil deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig ist und wie viel Einkommensteuer voraussichtlich anfällt. Entscheidend ist das Jahr deines Rentenbeginns – es legt den Besteuerungsanteil dauerhaft fest.
Nachgelagerte Besteuerung – so funktioniert sie
Seit 2005 gilt die nachgelagerte Besteuerung: Rentenbeiträge sind während des Arbeitslebens zunehmend steuerfrei, dafür wird die spätere Rente besteuert. Nur ein bestimmter Prozentsatz der Rente ist steuerpflichtig, der Rest bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei.
Der Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert 50 Prozent der Rente. Für spätere Jahrgänge steigt der Anteil: bis 2020 um zwei Prozentpunkte pro Jahr auf 80 Prozent. Seit dem Wachstumschancengesetz steigt er ab 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte jährlich – 2026 sind es 84 Prozent. Die volle Besteuerung von 100 Prozent wird erst 2058 erreicht, nicht mehr wie früher geplant 2040.
Der Rentenfreibetrag wird festgeschrieben
Der steuerfreie Teil wird im zweiten Rentenjahr als fester Eurobetrag berechnet und gilt dann lebenslang unverändert. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig – der prozentuale Freibetrag sinkt dadurch mit den Jahren.
Ab wann Rentner Steuern zahlen
Steuern fallen erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.348 Euro). Viele Rentner mit einer reinen gesetzlichen Rente bleiben darunter. Kommen aber Betriebsrenten, Miet- oder Kapitaleinkünfte oder die Einkünfte des Ehepartners hinzu, kann Steuer fällig werden.
Was die Steuer senkt
Von der steuerpflichtigen Rente werden ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen. Vor allem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Rente sind als Sonderausgaben voll abziehbar und senken die Steuer spürbar. Für zusätzliche Einkünfte außerhalb der Rente gibt es ab dem 64. Lebensjahr den Altersentlastungsbetrag.
Steuererklärung im Ruhestand
Wer mit seinen Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, ist zur Steuererklärung verpflichtet. Das Finanzamt erhält die Rentendaten automatisch von der Deutschen Rentenversicherung. Ehepaare können über die Zusammenveranlagung (Splitting) oft Steuern sparen.
Betriebsrente, Riester und private Rente
Betriebsrenten und Rürup-Renten werden ähnlich nachgelagert besteuert. Renten aus privaten oder Riester-Verträgen (soweit nicht gefördert) unterliegen nur mit ihrem Ertragsanteil der Steuer, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt und deutlich niedriger ausfällt.
