Außergewöhnliche Belastungen
Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten wirken steuerlich erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Der Rechner ermittelt sie stufenweise nach § 33 EStG und zeigt den abziehbaren Betrag.
Zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG (stufenweise Berechnung) und abziehbarer Betrag mit grober Steuerersparnis.
Übersicht
- Außergewöhnliche Belastungen mindern das Einkommen erst über der zumutbaren Belastung.
- Die zumutbare Belastung beträgt 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
- Berechnet wird stufenweise mit den Grenzen 15.340 € und 51.130 €.
- Erstattungen von Krankenkasse oder Versicherung werden abgezogen.
Krankheitskosten, Pflege oder eine Beerdigung können teuer werden. Einen Teil davon beteiligt das Finanzamt über die außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG – allerdings erst, wenn die Kosten deine zumutbare Belastung übersteigen. Der Rechner oben ermittelt diese Eigenbelastung stufenweise nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zeigt den abziehbaren Betrag und schätzt die Steuerersparnis für 2025 oder 2026.
Außergewöhnliche Belastungen sind ein eigener Abzugsposten in der Steuererklärung. Sie haben nichts mit beruflich veranlassten Ausgaben zu tun – diese gehören zu den Werbungskosten und werden ohne Eigenanteil berücksichtigt.
Was als außergewöhnliche Belastung zählt
Absetzbar sind zwangsläufige Kosten, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen und Familienstand nicht entstehen. Typische Beispiele:
- Krankheitskosten: Zuzahlungen zu Medikamenten, Brillen und Kontaktlinsen, Zahnersatz, Hörgeräte, Physiotherapie, ärztlich verordnete Kuren, Fahrten zu Ärzten und Therapien,
- Pflegekosten: krankheits- oder pflegebedingte Heimunterbringung, abzüglich einer Haushaltsersparnis,
- Bestattungskosten: soweit sie nicht aus dem Nachlass gedeckt sind,
- Katastrophenschäden: Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung nach Brand oder Hochwasser, wenn keine Versicherung möglich war.
Menschen mit Behinderung können statt einzelner Fahrtkosten eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale ansetzen: 900 Euro ab einem Grad der Behinderung von 80 (oder 70 mit Merkzeichen G) und 4.500 Euro bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H. Sie gehört zu § 33 EStG und wird deshalb ebenfalls um die zumutbare Belastung gekürzt – du kannst sie im Rechner unter „Weitere Kosten“ eintragen.
Erstattungen von Krankenkasse, Beihilfe oder Versicherungen musst du abziehen. Für Krankheitskosten verlangt das Finanzamt in der Regel eine ärztliche Verordnung, bei Kuren und bestimmten Behandlungen sogar ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Maßnahme.
So wird die zumutbare Belastung berechnet
Wie viel du selbst tragen musst, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab. Der Gesamtbetrag wird in drei Stufen aufgeteilt, und auf jede Stufe wird ein eigener Prozentsatz angewendet. Diese stufenweise Berechnung hat der Bundesfinanzhof 2017 festgelegt (Az. VI R 75/14); vorher wurde der höchste erreichte Prozentsatz auf das gesamte Einkommen angewendet.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.341 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif (ledig) | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif (verheiratet) | 4 % | 5 % | 6 % |
| 1 oder 2 Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| 3 oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Als Kinder zählen alle, für die du Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommst. Die Grenzen von 15.340 und 51.130 Euro gelten seit Jahren unverändert, auch 2026.
Beispiele zur zumutbaren Belastung
Die folgende Tabelle zeigt, ab welchem Betrag sich Krankheitskosten steuerlich auswirken. Alles, was über der zumutbaren Belastung liegt, mindert das zu versteuernde Einkommen.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledig, keine Kinder | Verheiratet, keine Kinder | 1–2 Kinder | ab 3 Kindern |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.046,60 € | 846,60 € | 446,60 € | 200,00 € |
| 40.000 € | 2.246,60 € | 1.846,60 € | 1.046,60 € | 400,00 € |
| 60.000 € | 3.535,30 € | 2.935,30 € | 1.735,30 € | 688,70 € |
| 80.000 € | 4.935,30 € | 4.135,30 € | 2.535,30 € | 1.088,70 € |
Beispiel: Eine ledige Person ohne Kinder mit 40.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte hat 3.000 Euro Krankheitskosten selbst bezahlt. Die zumutbare Belastung beträgt 767 Euro (5 Prozent von 15.340 Euro) plus 1.479,60 Euro (6 Prozent von 24.660 Euro), zusammen 2.246,60 Euro. Abziehbar sind 753,40 Euro, was 2026 rund 238 Euro Einkommensteuer spart.
Was nicht unter die zumutbare Belastung fällt
Einige Belastungen werden ohne Eigenanteil berücksichtigt und sind deshalb nicht Teil dieses Rechners:
- Unterhalt an bedürftige Angehörige nach § 33a EStG, 2026 bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.348 Euro plus übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG zwischen 384 und 2.840 Euro, bei Hilflosigkeit oder Blindheit 7.400 Euro,
- Pflege-Pauschbetrag für die unentgeltliche Pflege eines Angehörigen: 600, 1.100 oder 1.800 Euro je nach Pflegegrad.
Lohnt sich der Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht, können Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt oft als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Dann mindern 20 Prozent der Kosten direkt die Steuer – allerdings nur für den Teil, der nicht schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde.
Häufige Fragen zu außergewöhnlichen Belastungen
Wo trage ich außergewöhnliche Belastungen ein?
In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung. Die zumutbare Belastung berechnet das Finanzamt automatisch; du gibst nur Kosten und Erstattungen an.
Lohnt es sich, Krankheitskosten in einem Jahr zu bündeln?
Ja, häufig. Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu abgezogen wird, wirken mehrere teure Behandlungen in einem Jahr stärker als verteilt auf mehrere Jahre. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung.
Was ist der Gesamtbetrag der Einkünfte?
Die Summe deiner Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten, aber vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Du findest ihn in deinem letzten Steuerbescheid.
Zählen Kosten für eine Brille ohne Rezept?
Grundsätzlich brauchst du eine ärztliche Verordnung. Liegt für deine Sehhilfe bereits eine erstmalige Verordnung vor, genügt bei späteren Brillen die Sehschärfenbestimmung durch einen Augenoptiker als Nachweis.
Quellen: § 33 EStG, BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 75/14, § 33b EStG
