Midijob-Rechner
Im Midijob zahlst du bei einem Verdienst von 603,01 bis 2.000 Euro reduzierte Sozialbeiträge – bei vollen Rentenansprüchen. Der Rechner zeigt Netto, Beiträge und deine Ersparnis.
Für Verdienste von 603,01 bis 2.000 € im Monat: reduzierte Sozialbeiträge nach § 20 SGB IV, Lohnsteuer nach Steuerklasse und Arbeitgeberkosten (Werte 2026).
Übersicht
- Midijob = Verdienst von 603,01 bis 2.000 € im Monat (2026).
- Deine Sozialbeiträge sind reduziert, der Arbeitgeber zahlt mehr.
- Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Verdienst.
- Lohnsteuer fällt ganz normal nach Steuerklasse an.
Ein Midijob ist eine Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich: Du verdienst mehr als bei einem Minijob, zahlst aber noch nicht die vollen Sozialbeiträge. 2026 gilt das für ein regelmäßiges Monatsentgelt von 603,01 bis 2.000 Euro. Mit dem Midijob-Rechner oben ermittelst du dein Netto, die reduzierten Beiträge, die Kosten deines Arbeitgebers und wie viel du gegenüber einer normalen Beschäftigung sparst.
Der Rechner ist speziell auf den Übergangsbereich zugeschnitten. Liegt dein Verdienst bei höchstens 603 Euro, gelten die Regeln für Minijobs – dafür gibt es den Minijob-Rechner. Verdienst du mehr als 2.000 Euro, rechnest du mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Midijob-Grenzen 2026
Die Untergrenze des Übergangsbereichs hängt an der Minijob-Grenze, und die wiederum am Mindestlohn. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde. Daraus ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro im Monat (13,90 Euro × 130 ÷ 3, aufgerundet). Der Midijob beginnt damit bei 603,01 Euro. Die Obergrenze liegt unverändert bei 2.000 Euro.
Entscheidend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt. Hast du mehrere Jobs, die jeweils mehr als geringfügig sind, werden die Verdienste zusammengerechnet. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich nicht – sie zahlen immer die normalen Beiträge.
| Wert | 2026 |
|---|---|
| Mindestlohn | 13,90 € pro Stunde |
| Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze G) | 603 € im Monat |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 € bis 2.000 € |
| Faktor F | 0,6619 |
| Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 42,3 % |
So werden die Beiträge im Midijob berechnet
Im Übergangsbereich gibt es zwei Bemessungsgrundlagen nach § 20 Abs. 2a SGB IV. Für den Gesamtbeitrag wird eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt:
BE = F × G + ([2.000 ÷ (2.000 − G)] − [G ÷ (2.000 − G)] × F) × (AE − G)
Dabei ist AE dein Arbeitsentgelt, G die Minijob-Grenze von 603 Euro und F der Faktor 0,6619. Für deinen Arbeitnehmeranteil gilt eine zweite, noch stärker reduzierte Grundlage:
BEAN = 2.000 ÷ (2.000 − G) × (AE − G)
Auf diese Bemessungsgrundlage zahlst du deinen halben Beitragssatz: 9,3 % Rentenversicherung, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, 7,3 % plus halben Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und 1,8 % Pflegeversicherung. Kinderlose ab 23 zahlen zusätzlich 0,6 % Pflege-Zuschlag, der auf die beitragspflichtige Einnahme BE berechnet wird. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 erhalten einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten Kind. Der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags. Eine Übersicht aller Beitragssätze findest du bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Beispiel: Ersparnis im Übergangsbereich
Je näher dein Verdienst an der Minijob-Grenze liegt, desto stärker sinken deine Beiträge. Bei 2.000 Euro ist der Vorteil aufgebraucht. Die Tabelle zeigt deinen Arbeitnehmeranteil mit einem Kind und einem Zusatzbeitrag von 2,9 %:
| Brutto im Monat | AN-Beiträge Midijob | AN-Beiträge normal | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 700 € | 29,37 € | 148,05 € | 118,68 € |
| 1.000 € | 120,21 € | 211,50 € | 91,29 € |
| 1.200 € | 180,77 € | 253,80 € | 73,03 € |
| 1.500 € | 271,61 € | 317,25 € | 45,64 € |
| 1.800 € | 362,45 € | 380,70 € | 18,25 € |
| 2.000 € | 423,00 € | 423,00 € | 0,00 € |
Für den Arbeitgeber ist der Midijob dagegen teurer als eine normale Stelle: An der Untergrenze zahlt er rund 28 % Sozialabgaben – etwa so viel wie bei einem Minijob. Dieser Anteil sinkt bis 2.000 Euro auf den normalen Arbeitgeberanteil.
Lohnsteuer im Midijob
Für die Lohnsteuer spielt der Übergangsbereich keine Rolle. Dein Arbeitgeber berechnet sie ganz normal nach deiner Steuerklasse aus dem vollen Brutto. In Steuerklasse 1 fällt bei Midijob-Verdiensten meist keine oder nur wenig Lohnsteuer an, weil der Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr greift. In Steuerklasse 5 oder 6 wird dagegen schon ab dem ersten Euro Steuer fällig. Der Rechner berücksichtigt deshalb die Steuerklasse, Kirchensteuer und das Bundesland.
Volle Rentenansprüche trotz geringerer Beiträge
Ein großer Vorteil: Seit Juli 2019 erwirbst du im Midijob Rentenansprüche aus deinem vollen Verdienst, obwohl du weniger Rentenbeitrag zahlst. Die Differenz übernimmt die Solidargemeinschaft. Mit 1.200 Euro im Monat sammelst du 2026 rund 0,28 Entgeltpunkte pro Jahr – genauso viel wie ein regulär Beschäftigter mit gleichem Verdienst. Wie Entgeltpunkte entstehen, erklärt der Rentenpunkte-Rechner.
Auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bist du im Midijob voll versichert. Du hast also Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und alle Leistungen der Krankenkasse.
Häufige Fragen zum Midijob
Ab wann ist ein Job 2026 ein Midijob?
Wenn dein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat liegt. Darunter gilt der Minijob, darüber zahlst du die vollen Beiträge.
Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Nein. Die Rentenansprüche werden aus deinem tatsächlichen Bruttoverdienst berechnet, obwohl dein Rentenbeitrag reduziert ist.
Zahlt der Arbeitgeber im Midijob weniger Beiträge?
Nein, eher mehr. Der Arbeitgeber trägt den Teil des Gesamtbeitrags, der nicht auf dich entfällt. An der Untergrenze sind das rund 28 % des Lohns, an der Obergrenze von 2.000 Euro der normale Arbeitgeberanteil.
Was gilt, wenn ich zwei Jobs habe?
Mehrere mehr als geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Liegt die Summe im Übergangsbereich, gelten die Midijob-Regeln für alle Jobs. Ein einzelner Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt in der Regel ein Minijob.
Quellen: § 20 SGB IV, IKK classic: Faktor F 2026, Deutsche Rentenversicherung: Übergangsbereich
