Pflegegrad wird strenger: Für viele gilt wichtige Ausnahme (inkl. Tabelle)

Die Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen in Deutschland verschärft werden – damit könnten neue Antragsteller künftig schwerer einen Pflegegrad erhalten. Für Menschen, die bereits heute einen Pflegegrad haben, gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

04.10.2026, 07:45 Uhr, von (Finanzen)
Pflegegeld
Bildquelle: Finanz.de / Canva (Montage) / Pflegegeld
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Mit dem neuen Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung nicht nur Beiträge und Leistungen der Pflegeversicherung verändern. Auch bei der Einstufung von Pflegebedürftigen ist eine weitreichende Änderung vorgesehen. Die Begutachtungssystematik für die Pflegegrade 1 bis 3 soll angepasst werden. Damit sollen diese Pflegegrade künftig nach Angaben der Bundesregierung „zielgenauer“ vergeben werden.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Die Änderungen sind damit allerdings noch nicht endgültig beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen sich zunächst mit dem Gesetz befassen.

Pflegegrad 1 bis 3 soll künftig schwieriger erreichbar sein

Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist die Zahl der Punkte, die bei der Begutachtung des Pflegebedürftigen ermittelt werden. Bewertet wird dabei, wie stark die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten einer Person beeinträchtigt sind. Dazu werden verschiedene Lebensbereiche betrachtet und anschließend gewichtet.

Nach der derzeit geltenden Systematik beginnt Pflegegrad 1 bei mindestens 12,5 Punkten. Für Pflegegrad 2 sind mindestens 27 Punkte erforderlich und für Pflegegrad 3 mindestens 47,5 Punkte. Pflegegrad 4 beginnt bei 70 Punkten, Pflegegrad 5 grundsätzlich bei 90 Punkten.

Mit der Reform sollen die Schwellenwerte für die unteren drei Pflegegrade angehoben werden. Nach dem Kabinettsentwurf soll Pflegegrad 1 künftig erst ab 15 Punkten beginnen. Für Pflegegrad 2 wären mindestens 30 Punkte notwendig und für Pflegegrad 3 mindestens 50 Punkte.

Pflegegrad Bisher notwendig Geplant
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkte ab 15 Punkte
Pflegegrad 2 ab 27 Punkte ab 30 Punkte
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkte ab 50 Punkte
Pflegegrad 4 ab 70 Punkte unverändert
Pflegegrad 5 ab 90 Punkte unverändert

Damit würden sich die Grenzen jeweils um 2,5 beziehungsweise 3 Punkte erhöhen. Gerade bei Antragstellern, deren Begutachtungsergebnis knapp an einer solchen Grenze liegt, kann das künftig einen erheblichen Unterschied machen.

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Beispiel zeigt die Folgen der neuen Grenzen

Besonders deutlich wird die Änderung bei einem Ergebnis von beispielsweise 28 Punkten. Nach der derzeitigen Systematik reichen 28 Punkte für Pflegegrad 2, da dafür mindestens 27 Punkte erforderlich sind.

Nach der geplanten Reform wären dagegen mindestens 30 Punkte notwendig. Mit denselben 28 Punkten würde die Einstufung damit grundsätzlich nur noch Pflegegrad 1 entsprechen.

Ähnlich sieht es an der Grenze zwischen Pflegegrad 2 und 3 aus. Wer beispielsweise 48 Punkte erreicht, erfüllt heute die Voraussetzung für Pflegegrad 3. Künftig sollen dafür mindestens 50 Punkte erforderlich sein. Nach der neuen Systematik würde das Ergebnis damit grundsätzlich nur noch für Pflegegrad 2 reichen.

Die Änderung kann finanzielle Folgen haben, denn die Höhe vieler Leistungen der Pflegeversicherung hängt unmittelbar vom anerkannten Pflegegrad ab.

Warum die Bundesregierung die Grenzen anheben will

Die geplanten höheren Schwellenwerte kommen nicht völlig überraschend. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums werden damit Werte aufgegriffen, die ursprünglich im wissenschaftlichen Verfahren zur Entwicklung des Begutachtungsinstruments empfohlen worden waren.

Bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 waren für die Pflegegrade 1 bis 3 niedrigere Schwellenwerte festgelegt worden. Dadurch sollte der Übergang vom alten System der Pflegestufen zum neuen System erleichtert werden.

Die Bundesregierung will diese Werte nun anpassen. Die Pflegegrade 1 bis 3 sollen dadurch nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums künftig „zielgenauer“ vergeben werden.

Für neue Antragsteller bedeutet das jedoch konkret: Wer sich im Grenzbereich zwischen zwei Pflegegraden befindet, könnte nach Inkrafttreten der Reform einen niedrigeren Pflegegrad erhalten als nach der bisherigen Systematik.

Bestehende Pflegebedürftige bekommen Bestandsschutz

Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, enthält die Reform deshalb eine besonders wichtige Absicherung. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist ausdrücklich ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen.

Wer bereits einem Pflegegrad zugeordnet ist, soll seinen bisherigen Pflegegrad aufgrund der veränderten Schwellenwerte nicht verlieren. Bestehende Pflegebedürftige sollen also nicht allein wegen der neuen Punktgrenzen automatisch zurückgestuft werden.

Das ist vor allem für Menschen relevant, deren ursprüngliches Begutachtungsergebnis nach den geplanten neuen Grenzen eigentlich nicht mehr für ihren bisherigen Pflegegrad ausreichen würde.

Ein Pflegebedürftiger, der beispielsweise mit 28 Punkten Pflegegrad 2 erhalten hat, würde nach der neuen Systematik unter der geplanten 30-Punkte-Grenze liegen. Aufgrund des vorgesehenen Bestandsschutzes soll der bereits anerkannte Pflegegrad jedoch geschützt sein.

Für neue Pflegeanträge wird die Änderung entscheidend

Besonders relevant werden die neuen Schwellenwerte deshalb für Menschen, die erst nach Inkrafttreten der Reform einen Pflegegrad beantragen. Bei ihnen würde die Begutachtung bereits nach den neuen Grenzen erfolgen.

Auch bei einer beantragten Höherstufung dürfte das Begutachtungsergebnis künftig eine wichtige Rolle spielen. Wer beispielsweise von Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 wechseln möchte, müsste nach der geplanten Systematik die neue Grenze von mindestens 50 Punkten erreichen.

Die reine Diagnose einer Krankheit oder eines bestimmten gesundheitlichen Zustands reicht für die Einstufung ohnehin nicht aus. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist. Bewertet werden unter anderem Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens.

Unterschied zwischen den Pflegegraden kann mehrere Hundert Euro betragen

Warum wenige Punkte bei der Begutachtung so wichtig sein können, zeigt ein Blick auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Viele Zahlungen unterscheiden sich je nach Pflegegrad erheblich.

Beim Pflegegeld für die häusliche Pflege beispielsweise erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 derzeit einen deutlich niedrigeren Betrag als Menschen mit Pflegegrad 3. Auch bei Pflegesachleistungen und vollstationärer Pflege hängt die Leistungshöhe vom jeweiligen Pflegegrad ab.

Wer nach den neuen Grenzen knapp unterhalb der nächsten Stufe liegt, kann deshalb finanziell deutlich schlechter gestellt sein als jemand, der nur wenige Punkte mehr erreicht.

Umso wichtiger ist bei der Begutachtung eine vollständige Erfassung der tatsächlichen Einschränkungen. Entscheidend ist nicht, ob eine Person eine bestimmte Tätigkeit theoretisch noch ausführen kann, sondern wie selbstständig sie diese im Alltag tatsächlich bewältigen kann.

Änderungen sind noch nicht endgültig beschlossen

Noch gelten die bisherigen Grenzen unverändert weiter. Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen, damit ist die Reform jedoch noch nicht geltendes Recht.

Der Gesetzentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Bundestag und Bundesrat werden sich mit den geplanten Änderungen befassen, wobei Änderungen am Entwurf weiterhin möglich sind.

Sollten die neuen Schwellenwerte in der derzeit geplanten Form in Kraft treten, werden insbesondere Neuanträge auf einen Pflegegrad schwieriger. Die Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen dann auf 15, 30 beziehungsweise 50 Punkte.

Für bereits anerkannte Pflegebedürftige ist dagegen die wichtigste Nachricht der vorgesehene Bestandsschutz: Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb verloren gehen, weil die Bundesregierung die Punktgrenzen für die Einstufung nachträglich anhebt.

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Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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