Finanzamt: Keine Steuererklärung mehr für Rentner - Dieses Schreiben reicht aus

Viele Rentner geben jedes Jahr eine Steuererklärung ab, obwohl am Ende keine Steuer anfällt. Mit einem formlosen Schreiben können sie beim Finanzamt beantragen, künftig von der Abgabe befreit zu werden, eine Garantie für eine dauerhafte Befreiung ist das allerdings nicht. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.

20.10.2026, 16:05 Uhr, von (Finanzen)
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Ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss, hängt nicht allein davon ab, ob am Ende Steuern zu zahlen sind. Entscheidend ist bei Rentnern ohne weitere Einkünfte, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt, der 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und für zusammenveranlagte Ehepaare 24.696 Euro beträgt.

Wie u.a. die Plattform gegen-hartz.de berichtet, können Rentner, bei denen trotzdem regelmäßig keine Steuer entsteht, das Finanzamt mit einem kurzen Schreiben um Prüfung bitten, ob auf weitere Erklärungen verzichtet werden kann.

Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht gleich zu versteuerndes Einkommen

Zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählt bei Rentnern nur der steuerpflichtige Teil der Rente, abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro. Wer 2026 in Rente geht, muss laut Deutscher Rentenversicherung 84 Prozent der Rente versteuern. Bei Alleinstehenden ohne weitere Einkünfte entsteht die Abgabepflicht damit rechnerisch ab einer Bruttorente von rund 14.822 Euro im Jahr beziehungsweise rund 1.235 Euro im Monat.

Ob tatsächlich Steuern anfallen, entscheidet sich aber erst beim zu versteuernden Einkommen. Davon werden unter anderem die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen. Deshalb kann eine Abgabepflicht bestehen, obwohl die Steuer am Ende bei null Euro liegt.

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Rechenbeispiel: Pflicht zur Abgabe, aber keine Steuer

Ein alleinstehender Neurentner erhält beispielsweise 1.350 Euro brutto im Monat und damit 16.200 Euro im Jahr. Steuerpflichtig sind 84 Prozent, also 13.608 Euro, nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags bleiben 13.506 Euro. Damit liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag, eine Steuererklärung muss grundsätzlich abgegeben werden.

Zieht man die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen rund 2.000 Euro im Jahr sowie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro ab, sinkt das zu versteuernde Einkommen auf rund 11.470 Euro. Das liegt unter dem Grundfreibetrag, die Einkommensteuer beträgt damit null Euro. Genau in solchen Fällen kann ein Schreiben an das Finanzamt sinnvoll sein.

So sieht das Schreiben ans Finanzamt aus

Das Schreiben ist formlos und wird an das zuständige Wohnsitzfinanzamt geschickt. Es sollte Name, Anschrift, Steuernummer und Steueridentifikationsnummer enthalten sowie die Bitte, zu prüfen, ob ab einem bestimmten Jahr auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden kann. Sinnvoll ist ein kurzer Hinweis, dass ausschließlich Renteneinkünfte bezogen werden und in den Vorjahren keine Steuer festgesetzt wurde.

Das Finanzamt kennt die Höhe der Rente ohnehin, weil die Rentenversicherung die Daten elektronisch übermittelt. Auf das Schreiben folgt in der Regel eine Antwort, ob weitere Erklärungen erforderlich sind. Fordert das Finanzamt dennoch zur Abgabe auf, muss dieser Aufforderung nachgekommen werden, sonst drohen Verspätungszuschläge oder eine Schätzung.

Befreiung gilt nicht für immer

Eine Befreiung kann jederzeit wieder entfallen, denn der steuerfreie Teil der Rente bleibt nach dem ersten vollen Rentenjahr in Euro festgeschrieben. Jede Rentenerhöhung, wie zuletzt um 4,24 Prozent zum 1. Juli 2026, ist damit voll steuerpflichtig und kann die Einkünfte über die Grenze heben. Auch eine Betriebsrente, eine Witwenrente, Mieteinnahmen oder ein Nebenjob mit Lohnsteuerkarte können die Lage ändern.

Wer ins Rentenalter wechselt, sollte zudem beachten, dass im Jahr des Rentenbeginns auch der Arbeitslohn aus den Monaten davor zählt. Wer keine Abgabepflicht hat, kann trotzdem freiwillig eine Erklärung abgeben, etwa um Handwerkerkosten oder Krankheitskosten geltend zu machen. Dafür bleiben vier Jahre Zeit, für das Steuerjahr 2025 also bis Ende 2029.

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aktualisiert: 20.10.2026, 16:05 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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