Renten-Tabelle zeigt: Steuer-Anteil steigt langsamer - Diese Jahrgänge zahlen weniger
Neue Rentnerinnen und Rentner müssen einen geringeren Teil ihrer Rente versteuern als ursprünglich vorgesehen, weil der Besteuerungsanteil seit 2023 nur noch um 0,5 statt um 1 Prozentpunkt pro Jahr steigt. Am stärksten profitieren die Jahrgänge, die um das Jahr 2040 in Rente gehen, wer bereits vor 2023 in Rente war, hat dagegen keinen Vorteil. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.
Grundlage ist das Wachstumschancengesetz, das Bundestag und Bundesrat im März 2024 beschlossen haben. Damit wurde der Übergang zur vollen Besteuerung der Renten gestreckt: Statt im Jahr 2040 sind Renten nun erst für Rentenbeginne ab 2058 zu 100 Prozent steuerpflichtig. Die Regelung gilt rückwirkend für alle Renten, die seit dem 1. Januar 2023 begonnen haben.
Das Ziel der Änderung ist, eine sogenannte Doppelbesteuerung zu vermeiden. Gemeint ist der Fall, dass Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und die spätere Rente trotzdem erneut besteuert wird. Ganz abgeschafft ist dieses Risiko damit allerdings nicht, ein neues Gesetz dazu gibt es derzeit nicht.
Gehalt und Rente mit den geplanten Werten für 2027 (Prognose) oder für 2026 berechnen.
Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Rentenbeginn
Wie viel Prozent der Rente steuerpflichtig sind, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Laut Deutscher Rentenversicherung müssen Neurentner im Jahr 2026 ihre Rente zu 84 Prozent versteuern, wer 2027 in Rente geht, versteuert 84,5 Prozent. Der Anteil gilt für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gleichermaßen.
Der restliche Teil der Rente bleibt als Rentenfreibetrag steuerfrei. Dieser Freibetrag wird anhand der ersten vollen Jahresrente in Euro festgeschrieben und gilt dann lebenslang. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb in voller Höhe steuerpflichtig.
Tabelle zeigt: So viel weniger wird versteuert
Nach dem ursprünglichen Fahrplan aus dem Jahr 2005 wäre der Besteuerungsanteil ab 2021 um jeweils 1 Prozentpunkt gestiegen. Die folgende Tabelle vergleicht den alten Fahrplan mit der seit 2024 geltenden Regelung, die Jahrgänge beziehen sich auf einen Rentenbeginn mit der Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
| Rentenbeginn | Jahrgang (Rente mit 67) | Alter Fahrplan | Geltendes Recht | Unterschied |
|---|---|---|---|---|
| 2023 | - | 83 Prozent | 82,5 Prozent | 0,5 Punkte |
| 2026 | - | 86 Prozent | 84 Prozent | 2 Punkte |
| 2027 | - | 87 Prozent | 84,5 Prozent | 2,5 Punkte |
| 2031 | 1964 | 91 Prozent | 86,5 Prozent | 4,5 Punkte |
| 2035 | 1968 | 95 Prozent | 88,5 Prozent | 6,5 Punkte |
| 2040 | 1973 | 100 Prozent | 91 Prozent | 9 Punkte |
| 2045 | 1978 | 100 Prozent | 93,5 Prozent | 6,5 Punkte |
| 2050 | 1983 | 100 Prozent | 96 Prozent | 4 Punkte |
| 2058 | 1991 | 100 Prozent | 100 Prozent | 0 Punkte |
Der größte Unterschied entsteht beim Rentenbeginn 2040, also rechnerisch für den Jahrgang 1973. Diese Rentner hätten nach altem Recht ihre gesamte Rente versteuern müssen, nach geltendem Recht bleiben 9 Prozent steuerfrei.


So hoch fällt die Entlastung aus
Die Entlastung zeigt sich zunächst beim steuerfreien Teil der Rente. Wer beispielsweise 2027 mit einer Bruttorente von 1.500 Euro im Monat in Rente geht, kommt auf 18.000 Euro im Jahr. Nach geltendem Recht bleiben davon 15,5 Prozent und damit 2.790 Euro steuerfrei, nach dem alten Fahrplan wären es nur 13 Prozent oder 2.340 Euro gewesen.
Bei gleicher Rente und Rentenbeginn 2040 beträgt der Rentenfreibetrag 1.620 Euro im Jahr statt null Euro. Wie viel Steuer dadurch tatsächlich weniger anfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 20 Prozent wären es im ersten Beispiel rund 90 Euro, im zweiten rund 324 Euro pro Jahr, viele Rentner mit niedriger Rente zahlen wegen des Grundfreibetrags ohnehin keine Steuern.
Für Bestandsrentner ändert sich nichts
Wer vor 2023 in Rente gegangen ist, behält den bei Rentenbeginn festgelegten Besteuerungsanteil. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2020 liegt dieser beispielsweise bei 80 Prozent, für 2022 bei 82 Prozent. Der Bund der Steuerzahler fordert, die langsamere Steigerung auch auf frühere Jahrgänge auszuweiten, ein entsprechender Gesetzentwurf liegt aber nicht vor.
Eine Doppelbesteuerung im Einzelfall prüft das Finanzamt nicht automatisch. Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom Mai 2021 liegt sie vor, wenn die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge höher sind als die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen. Betroffene müssen das selbst nachweisen, etwa mit dem Versicherungsverlauf der Rentenversicherung und alten Steuerbescheiden.
Gutachten sieht keinen weiteren Handlungsbedarf
Ein vom Bundesfinanzministerium beauftragtes Gutachten kam im März 2025 zu dem Ergebnis, dass das geltende Recht die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Weitere gesetzliche Maßnahmen gegen eine Doppelbesteuerung seien demnach nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor im November 2023 zwei Verfassungsbeschwerden zur Rentenbesteuerung nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Berechnungen auf Basis der BFH-Formel sind vor allem ehemalige Selbstständige, Ledige und Männer wegen ihrer im Schnitt kürzeren Rentenbezugsdauer gefährdet. Bei langjährig angestellten Beschäftigten gilt das Risiko dagegen als gering. Wer eine Doppelbesteuerung vermutet, kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch beim Finanzamt einlegen.

Mehr Informationen: Rente