Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) 2026 – inkl. Rechner
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Die Regelsätze liegen 2026 unverändert zwischen 357 und 563 Euro im Monat. Neu sind ein nach Alter gestaffeltes Schonvermögen, eine Obergrenze für Wohnkosten und strengere Leistungsminderungen.
Übersicht
- Seit 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld.
- Der Regelbedarf liegt 2026 unverändert bei bis zu 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner.
- Das Schonvermögen ist nach Alter gestaffelt: 5.000 bis 20.000 Euro pro Person.
- Pflichtverletzungen führen zu Minderungen um 30 Prozent; die Freibeträge für Erwerbseinkommen bleiben gleich.
Seit dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld. Grundlage ist die Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), die Bundestag und Bundesrat im März 2026 beschlossen haben. Die Höhe der Regelsätze bleibt gleich – geändert haben sich vor allem die Regeln zu Vermögen, Wohnkosten, Mitwirkung und Leistungsminderungen.
Grundsicherungsgeld erhalten erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, sowie die Angehörigen ihrer Bedarfsgemeinschaft. Zuständig ist das Jobcenter. Das Arbeitslosengeld (ALG I) ist davon unabhängig und wird weiterhin von der Agentur für Arbeit gezahlt.
Was sich seit Juli 2026 geändert hat
Mit dem neuen Namen kommen strengere Regeln. Die wichtigsten Unterschiede zum bisherigen Bürgergeld im Überblick:
| Bereich | Bürgergeld (bis Juni 2026) | Grundsicherungsgeld (seit Juli 2026) |
|---|---|---|
| Vermögen | Karenzzeit von einem Jahr mit höherem Schonvermögen | keine Karenzzeit mehr, Schonvermögen nach Alter gestaffelt (5.000 bis 20.000 Euro) |
| Wohnkosten | im ersten Jahr tatsächliche Kosten | auch im ersten Jahr höchstens das Anderthalbfache der angemessenen Kosten |
| Pflichtverletzungen | gestaffelte Minderung | Minderung um 30 Prozent für drei Monate |
| Meldeversäumnisse | Minderung ab dem ersten Versäumnis | erstes Versäumnis ohne Folgen, danach 30 Prozent für einen Monat |
| Vermittlung | Weiterbildung gleichrangig | ausdrücklicher Vorrang der Vermittlung in Arbeit |
| Kinderbetreuung | Arbeit meist erst ab dem 3. Geburtstag des Kindes zumutbar | Arbeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar |
Voraussetzungen
Anspruch auf Grundsicherungsgeld hast du, wenn du
- mindestens 15 Jahre alt bist und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht hast,
- deinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hast,
- erwerbsfähig bist, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten kannst,
- und du oder deine Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig seid.
Hilfebedürftig bist du, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Nicht erwerbsfähige Angehörige – etwa Kinder – erhalten Leistungen über die Bedarfsgemeinschaft mit.
Höhe des Grundsicherungsgeldes
Die Regelsätze sind seit 2024 unverändert. Alleinstehende erhalten 563 Euro im Monat, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Für Kinder und junge Erwachsene gelten eigene Regelbedarfsstufen. Hinzu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende (12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs) oder Schwangere.
Vermögen: Schonvermögen nach Alter
Die bisherige Karenzzeit, in der ein höheres Vermögen unberücksichtigt blieb, gibt es nicht mehr. Stattdessen bleibt je Person ein Freibetrag, der vom Lebensalter abhängt. Der höhere Betrag gilt ab dem Monat, in dem du die jeweilige Altersgrenze erreichst. Nicht genutzte Freibeträge können innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
| Alter | Schonvermögen je Person |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 € |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 € |
| ab 51 Jahren | 20.000 € |
Bewertet wird das Vermögen mit seinem Verkehrswert. Geförderte Altersvorsorge wie die Riester-Rente bleibt in der Regel geschützt.
Einkommen und Freibeträge
Eigenes Einkommen wird angerechnet, Erwerbseinkommen aber nicht vollständig. Die Freibeträge für Erwerbstätige sind unverändert:
- Die ersten 100 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent frei.
- Vom Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro bleiben 30 Prozent frei.
- Vom Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind: 1.500 Euro) bleiben 10 Prozent frei.
Mehr zum Nebenverdienst findest du auf der Seite zum Hinzuverdienst.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Das Jobcenter übernimmt die angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Im ersten Jahr des Bezugs werden höhere Wohnkosten zwar weiterhin anerkannt, seit Juli 2026 aber höchstens bis zum Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Für Familien mit Kindern gelten Ausnahmen. Danach erwartet das Jobcenter, dass du die Kosten senkst, etwa durch einen Umzug.
Leistungsminderungen
Wer Pflichten verletzt, muss mit Kürzungen rechnen. Seit Juli 2026 gelten feste Sätze:
| Anlass | Folge |
|---|---|
| Maßnahme abgebrochen oder keine Bewerbung | Minderung um 30 Prozent für drei Monate |
| Erster versäumter Termin | keine Minderung |
| Weitere versäumte Termine | Minderung um 30 Prozent für einen Monat |
| Drei Termine in Folge versäumt | gestuftes Verfahren bis zum vollständigen Wegfall der Leistungen einschließlich Wohnkosten |
| Zumutbare Arbeit verweigert | Regelbedarf entfällt für mindestens einen und höchstens zwei Monate |
Antrag und Bewilligung
Den Antrag stellst du beim zuständigen Jobcenter, auch online über die Bundesagentur für Arbeit. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate, in manchen Fällen – etwa bei schwankendem Einkommen – für sechs Monate. Danach stellst du einen Weiterbewilligungsantrag. Im Kooperationsplan legst du mit dem Jobcenter fest, wie der Weg in Arbeit aussehen soll.
Auszahlung
Das Grundsicherungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt und ist spätestens am ersten Werktag des Monats auf dem Konto. Alle Auszahlungstermine findest du auf finanz.de.
Regelsätze 2026 im Überblick
Der Regelbedarf deckt den Grundbedarf für den täglichen Lebensunterhalt. Er hängt vom Alter und der Haushaltssituation ab. Für 2026 gilt eine Nullrunde – die Sätze bleiben auf dem Niveau von 2025 und gelten unverändert auch für das Grundsicherungsgeld.
| Regelbedarfsstufe | Wer | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 € |
| Stufe 2 | Volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern / in Einrichtungen | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 € |
Zusätzlich zum Regelbedarf werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie eventuelle Mehrbedarfe (z. B. für Alleinerziehende oder Schwangere) übernommen. Die Regelsätze für 2027 werden im Herbst 2026 amtlich festgelegt.
Familien mit eigenem Erwerbseinkommen können Grundsicherungsgeld oft vermeiden, wenn sie Kinderzuschlag und Wohngeld beantragen.
Häufige Fragen zum Grundsicherungsgeld
Ist das Grundsicherungsgeld dasselbe wie das Bürgergeld?
Ja, das Grundsicherungsgeld ersetzt seit dem 1. Juli 2026 das Bürgergeld. Die Regelsätze sind gleich geblieben, die Regeln zu Vermögen, Wohnkosten und Leistungsminderungen sind strenger geworden.
Wie viel Vermögen darf ich behalten?
Das hängt vom Alter ab: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren – jeweils pro Person.
Wie viel darf ich dazuverdienen?
Die ersten 100 Euro bleiben frei, darüber je nach Einkommensstufe 20, 30 oder 10 Prozent. Der Rest wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?
Ein erstes Versäumnis bleibt ohne Folgen. Ab dem zweiten wird die Leistung für einen Monat um 30 Prozent gemindert. Wer drei Termine in Folge versäumt, riskiert den vollständigen Wegfall der Leistungen.
Quellen: Bundesregierung, Deutscher Bundestag, §§ 11b und 12 SGB II.
