Kinderkrankengeld-Rechner
Muss dein krankes Kind betreut werden, zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld. 2026 hast du 15 Tage je Kind, als Alleinerziehende oder Alleinerziehender 30 Tage.
90 % des ausgefallenen Nettolohns (100 % mit Einmalzahlungen), höchstens 135,63 € am Tag – mit deinen Anspruchstagen 2026.
Übersicht
- Kinderkrankengeld gibt es für gesetzlich versicherte Kinder unter 12 Jahren.
- 2026 stehen dir 15 Tage je Kind zu, höchstens 35 Tage; Alleinerziehenden 30 und 70 Tage.
- Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettolohns, mit Einmalzahlungen 100 %.
- Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € pro Tag.
Ist dein Kind krank und muss zu Hause betreut werden, kannst du dich von der Arbeit freistellen lassen. Zahlt dein Arbeitgeber in dieser Zeit kein Gehalt, springt die Krankenkasse mit dem Kinderkrankengeld ein. Mit dem Rechner oben ermittelst du, wie viel du für deine Fehltage bekommst und wie viele Kinderkrankentage dir 2026 zustehen.
Das Kinderkrankengeld ist eine eigene Leistung neben dem Krankengeld, das du bei eigener Arbeitsunfähigkeit erhältst. Bist du selbst krank, zahlt zunächst dein Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung weiter.
Voraussetzungen
- Du bist in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert, und dein Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert.
- Das Kind ist jünger als zwölf Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
- Ein ärztliches Attest bestätigt, dass das Kind betreut, beaufsichtigt oder gepflegt werden muss.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung übernehmen.
- Dein Arbeitgeber stellt dich unbezahlt frei. Sieht dein Arbeitsvertrag eine bezahlte Freistellung vor, gibt es für diese Tage kein Kinderkrankengeld.
Kinderkrankentage 2026
Wie schon 2024 und 2025 gilt auch 2026 eine erhöhte Zahl an Kinderkrankentagen. Sie steht jedem gesetzlich versicherten Elternteil getrennt zu:
| pro Kind | Höchstgrenze bei mehreren Kindern | |
|---|---|---|
| Je Elternteil | 15 Arbeitstage | 35 Arbeitstage |
| Alleinerziehende | 30 Arbeitstage | 70 Arbeitstage |
| Regelung ohne Sonderregel (ab 2027) | 10 bzw. 20 Arbeitstage | 25 bzw. 50 Arbeitstage |
Ab 2027 gelten wieder die regulären Werte, sofern der Gesetzgeber die Sonderregel nicht verlängert. Ohne zeitliche Begrenzung besteht der Anspruch, wenn ein Kind schwerstkrank ist und nur noch eine begrenzte Lebenserwartung hat. Begleitest du dein Kind als medizinisch notwendige Begleitperson ins Krankenhaus, wird das nicht auf die Kinderkrankentage angerechnet.
So hoch ist das Kinderkrankengeld
Grundlage ist das Nettoarbeitsentgelt, das dir durch die Freistellung tatsächlich entgeht. Dein Arbeitgeber meldet es der Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld beträgt:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, oder
- 100 Prozent, wenn du in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten hast,
- höchstens 135,63 Euro pro Tag. Das sind 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung von 69.750 Euro, geteilt durch 360.
Vom Kinderkrankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bemessen werden sie aus 80 Prozent des ausgefallenen Bruttos. Du trägst davon höchstens die Hälfte, berechnet aus dem Kinderkrankengeld selbst – zusammen 12,4 Prozent bei einem Kind, mit jedem weiteren Kind unter 25 etwas weniger. Den Rest zahlt die Krankenkasse. Krankenversicherungsbeiträge fallen nicht an.
| Beispiel 2026 | Betrag |
|---|---|
| Monatsbrutto / Monatsnetto | 3.500 € / 2.300 € |
| Ausgefallenes Netto je Fehltag (5-Tage-Woche) | 106,15 € |
| Kinderkrankengeld brutto je Tag (100 % wegen Weihnachtsgeld) | 106,15 € |
| − Sozialbeiträge 12,4 % | 13,16 € |
| Kinderkrankengeld netto je Tag | 92,99 € |
| Für 3 Fehltage | 278,97 € |
Das Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz auf dein übriges Einkommen und muss in der Steuererklärung angegeben werden.
So beantragst du das Kinderkrankengeld
Lass dir von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt die Betreuungsbedürftigkeit bescheinigen. Die Bescheinigung reichst du bei deiner Krankenkasse ein, in vielen Fällen geht das per App. Deinen Arbeitgeber informierst du sofort, damit er dich freistellt und die Entgeltdaten an die Krankenkasse übermittelt. Die Kasse zahlt das Kinderkrankengeld anschließend direkt an dich aus.
Bezahlte Freistellung oder Kinderkrankengeld?
Nach § 616 BGB muss dein Arbeitgeber dir für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ das Gehalt weiterzahlen, wenn du unverschuldet nicht arbeiten kannst – dazu zählt auch die Pflege eines kranken Kindes. In der Praxis sind das meist wenige Tage. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen diese Regel allerdings aus oder begrenzen sie.
Zahlt dein Arbeitgeber das Gehalt weiter, gibt es für diese Tage kein Kinderkrankengeld, und sie werden auch nicht auf deine Kinderkrankentage angerechnet. Erst wenn die Freistellung unbezahlt ist, springt die Krankenkasse ein. Prüfe deshalb deinen Arbeitsvertrag: Die bezahlte Freistellung ist für dich günstiger, weil du dann 100 Prozent deines Nettolohns behältst und keine Sozialbeiträge auf eine Lohnersatzleistung anfallen.
Häufige Fragen zum Kinderkrankengeld
Können beide Eltern Kinderkrankentage nehmen?
Ja. Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat einen eigenen Anspruch. Ein Elternpaar kommt 2026 so auf bis zu 30 Tage je Kind. Tage des einen Elternteils lassen sich mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen übertragen.
Gibt es Kinderkrankengeld für Privatversicherte?
Nein. Privat versicherte Eltern haben keinen gesetzlichen Anspruch. Sie können sich unter Umständen auf eine bezahlte Freistellung nach § 616 BGB berufen, wenn ihr Arbeitsvertrag diese nicht ausschließt.
Wird das Kinderkrankengeld für Kalendertage oder Arbeitstage gezahlt?
Die Anspruchsdauer wird in Arbeitstagen gezählt, gezahlt wird für die Tage der Freistellung. Das ausgefallene Netto wird dafür auf diese Tage umgerechnet. Der Rechner schätzt das Netto je Fehltag aus deinem Monatsnetto und deinen Arbeitstagen pro Woche.
Quellen: § 45 SGB V, TK: Sozialversicherungsbeiträge beim Kinderkrankengeld
