Krankenkassenbeitrag-Rechner
Mit dem Krankenkassenbeitrag-Rechner berechnest du deinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag – mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, Zusatzbeitrag und Kinderlosenzuschlag.
Aus Bruttoeinkommen, Zusatzbeitrag und Versichertenstatus – mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil.
Übersicht
- Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag.
- Die Pflegeversicherung kostet 3,6 Prozent (4,2 Prozent für Kinderlose).
- Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro/Monat) erhoben.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge.
Mit dem Krankenkassenbeitrag-Rechner ermittelst du, wie viel du monatlich für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zahlst – als Arbeitnehmer inklusive Arbeitgeberanteil oder als freiwillig Versicherter beziehungsweise Selbstständiger. Wer versichert ist, welche Leistungen die Kassen zahlen und wie die Familienversicherung funktioniert, erklärt der Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Beitrag besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag und dem Beitrag zur Pflegeversicherung. Alle Prozentsätze beziehen sich auf dein beitragspflichtiges Bruttoeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Der Zusatzbeitrag
Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest – 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 Prozent, viele Kassen verlangen mehr. Weil die Kassen sonst die gleichen Leistungen bieten, ist der Zusatzbeitrag der wichtigste Preisunterschied. Schon ein Prozentpunkt weniger spart bei mittlerem Einkommen mehrere Hundert Euro im Jahr.
Die Pflegeversicherung
Der Pflegebeitrag beträgt 3,6 Prozent. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, den sie allein tragen. Ab dem zweiten Kind gibt es während der Erziehungsjahre Abschläge. In Sachsen tragen Arbeitnehmer wegen eines Feiertags-Sonderwegs einen höheren Anteil.
Arbeitnehmer: der Beitrag teilt sich
Als Arbeitnehmer zahlst du nur die Hälfte – die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber und führt den Gesamtbeitrag ab. Auch der Zusatzbeitrag wird seit 2019 hälftig geteilt. Nur den Kinderlosenzuschlag bei der Pflege zahlst du komplett selbst.
Freiwillig Versicherte und Selbstständige
Wer freiwillig gesetzlich versichert ist – etwa viele Selbstständige –, trägt den gesamten Beitrag allein. Beitragspflichtig sind sämtliche Einkünfte, mindestens aber die Mindestbemessungsgrundlage. Selbstständige können einen Zuschuss erhalten, wenn sie Anspruch auf Krankengeld absichern.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben – 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Teil keine Beiträge. Die Grenze steigt jährlich. Nicht zu verwechseln ist sie mit der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr: Erst wer als Arbeitnehmer darüber verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Kassenwechsel lohnt sich
Da sich die Kassen fast nur im Zusatzbeitrag unterscheiden, ist ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse oft die einfachste Ersparnis. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, nach zwölf Monaten Mitgliedschaft bist du wechselberechtigt – bei einer Beitragserhöhung sogar sofort per Sonderkündigungsrecht.
