Krankengeld-Kürzung ab 2027: Bei Jobende gibt es deutlich weniger Geld

Ab dem 1. Januar 2027 sinkt das Krankengeld für alle, deren Arbeitsverhältnis während einer Krankschreibung endet, auf 60 Prozent des Nettoentgelts, mit Kind auf 67 Prozent. Bisher waren es bis zu 90 Prozent vom Netto, je nach Einkommen kann das mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.

26.10.2026, 15:50 Uhr, von (Finanzen)
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Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Euro
Rechner 2027
Was bleibt 2027 netto?

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Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 verabschiedet haben. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, die neue Krankengeld-Regel gilt ab dem 1. Januar 2027. Mit dem Gesetz sollen die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisiert werden.

Eine allgemeine Kürzung des Krankengeldes ist dagegen vom Tisch. Die FinanzKommission Gesundheit hatte vorgeschlagen, das Krankengeld für alle auf 65 Prozent des Bruttoentgelts zu senken, das hat der Gesetzgeber nicht übernommen. Wer krankgeschrieben ist und weiter in einem Arbeitsverhältnis steht, erhält wie bisher 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent vom Netto. Mit dem Krankengeld-Rechner auf Finanz.de kann die Höhe der Auszahlung online berechnet werden.

Tabelle: So viel weniger Krankengeld gibt es nach dem Jobende

Bislang wurde das Krankengeld nach dem Ende einer Beschäftigung in derselben Höhe weitergezahlt wie zuvor. Künftig gilt ab dem Tag nach dem Jobende ein niedrigerer Satz: 60 Prozent des Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind im steuerlichen Sinne 67 Prozent. Dabei zählt auch ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners.

Nettoentgelt im Monat Krankengeld bisher (bis zu 90 Prozent) Ab Jobende 2027 ohne Kind (60 Prozent) Ab Jobende 2027 mit Kind (67 Prozent)
1.500 Euro bis zu 1.350 Euro 900 Euro 1.005 Euro
1.900 Euro bis zu 1.710 Euro 1.140 Euro 1.273 Euro
2.600 Euro bis zu 2.340 Euro 1.560 Euro 1.742 Euro

Die Werte sind Näherungen für einen vollen Monat und gelten vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die vom Krankengeld noch einbehalten werden. Krankengeld wird kalendertäglich berechnet, ein voller Monat zählt dabei mit 30 Tagen. Ob im Einzelfall die 90-Prozent-Grenze greift, hängt auch vom Bruttoverdienst ab, weil das reguläre Krankengeld höchstens 70 Prozent des Bruttoentgelts beträgt.

Wer von der Kürzung betroffen ist

Betroffen sind Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, während sie arbeitsunfähig sind, und deren Krankschreibung über das Jobende hinaus andauert. Das betrifft etwa befristete Verträge, die während einer Krankheit auslaufen, eine Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowie einen Aufhebungsvertrag. Maßgeblich ist laut den Fachquellen das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der Tag der Kündigung oder der Unterschrift.

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Nicht betroffen ist, wer während der Krankheit weiter angestellt bleibt. Auch wer bereits Arbeitslosengeld bezieht und dann krank wird, fällt nicht unter die neue Regel. In diesem Fall zahlt die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zunächst sechs Wochen weiter, danach gibt es Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

Das können Beschäftigte vor dem Jobende tun

Wer krankgeschrieben ist und dessen Vertrag bald ausläuft, sollte das genaue Enddatum kennen und vor einem Aufhebungsvertrag die finanziellen Folgen prüfen. Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis früher beenden als eine Kündigung mit Frist, die Kürzung des Krankengeldes greift dann entsprechend früher. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Krankheit muss dieser den Lohn trotzdem bis zum Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiterzahlen.

Zusätzlich sollten sich Betroffene rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb von drei Tagen, nachdem sie davon erfahren haben. Die Krankenkasse muss die neue Berechnung des Krankengeldes nachvollziehbar darlegen, eine schriftliche Erläuterung kann dort angefordert werden. Wer Zweifel an der Höhe hat, kann gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

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Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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