Neuerung beim Finanzamt: Das ändert sich für viele Steuerzahler ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es mehrere Änderungen beim Finanzamt, die viele SteuerzahlerInnen in Deutschland betreffen werden. So stellt das Finanzamt etwa Steuerbescheide für ELSTER-Nutzer standardmäßig nur noch elektronisch zum Abruf bereit. Wer den Bescheid weiterhin auf Papier erhalten möchte, muss einen Antrag stellen. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.
Grundlage dieser Steuerbescheid-Änderung ist die Neufassung von Paragraf 122a der Abgabenordnung. Ursprünglich sollte die Regel schon 2026 gelten, der Gesetzgeber hat den Start aber um ein Jahr verschoben. Das Bundesfinanzministerium hat die Einzelheiten in einem Schreiben vom 13. August 2026 festgelegt.
Betroffen sind vor allem Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung elektronisch über ein ELSTER-Konto abgeben. Wer kein aktives ELSTER-Konto hat, bekommt den Bescheid weiterhin mit der Post. Bundesweit gilt die elektronische Bekanntgabe derzeit grundsätzlich für Bescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide sind noch ausgenommen.
Gehalt und Rente mit den geplanten Werten für 2027 (Prognose) oder für 2026 berechnen.
Bis Ende 2026 gilt noch die alte Regel
Im laufenden Jahr wird ein Bescheid nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn zuvor eine Einwilligung erteilt wurde. Diese Einwilligung kann auch 2026 noch gegeben werden. In allen anderen Fällen verschickt das Finanzamt den Bescheid bis Jahresende wie gewohnt per Post.
Ab Januar dreht sich das Verhältnis um: Der digitale Bescheid wird zum Regelfall, Papier zur Ausnahme. Eine bisher nicht erteilte Einwilligung gilt laut Bundesfinanzministerium ausdrücklich nicht als Antrag auf Papierversand. Wer weiter Briefe vom Finanzamt erhalten möchte, muss deshalb selbst aktiv werden.
So lässt sich der Papierbescheid beantragen
Der Antrag ist seit dem Frühjahr 2026 im ELSTER-Konto möglich. Nach der Anmeldung führt der Weg über "Formulare & Leistungen" zu "Elektronische Bekanntgabe verwalten", dort steht die Schaltfläche "Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen". Eine Bestätigung des Finanzamts gibt es nicht, nach erfolgreichem Antrag lautet die Schaltfläche "Dauerhafte postalische Bekanntgabe zurücknehmen".


Der Antrag gilt nur für die Zukunft und für alle Bescheide unter derselben Steuernummer. Maßgeblich ist, dass er beim Finanzamt vorliegt, bevor der Bescheid zum Abruf bereitgestellt wird. Über Steuersoftware lässt sich der Papierversand derzeit noch nicht in jedem Programm beantragen, der Weg über das ELSTER-Konto funktioniert aber in jedem Fall.
Einspruchsfrist beginnt auch ohne Öffnen des Bescheids
Ein digital bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben, unabhängig davon, ob er geöffnet wurde. Ab diesem Tag läuft die einmonatige Einspruchsfrist. Wird ein Bescheid etwa am Montag, 11. Januar 2027, bereitgestellt, gilt er am Freitag, 15. Januar, als bekanntgegeben, Einspruch ist dann bis Montag, 15. Februar 2027, möglich.
Über einen neuen Bescheid informiert das Finanzamt am Tag der Bereitstellung per E-Mail, der Bescheid selbst ist darin aus Datenschutzgründen nicht enthalten. Diese Nachricht hat nur Hinweisfunktion, auf den Beginn der Frist hat sie keinen Einfluss. Wer das ELSTER-Postfach nicht regelmäßig prüft, riskiert deshalb, eine Frist zu versäumen.
Darauf sollten ELSTER-Nutzer jetzt achten
Damit der Bescheid ankommt, sollten die in ELSTER hinterlegte E-Mail-Adresse aktuell und der Zugang zum Konto funktionsfähig sein. Läuft das Zertifikat ab oder wird das Konto lange nicht genutzt, kann der Zugriff verloren gehen. Echte Nachrichten der Finanzverwaltung fordern zudem nie dazu auf, Zugangsdaten über einen Link in einer E-Mail einzugeben, sicherer ist der direkte Aufruf des ELSTER-Portals.
Rechtsverbindlich ist nur der Bescheid als PDF-Dokument im ELSTER-Postfach, er ist dem Papierbescheid gleichgestellt. Die sogenannten Bescheiddaten, die Steuerprogramme für einen Abgleich abrufen, enthalten dagegen nur die Zahlenwerte und ersetzen den Bescheid nicht. Es empfiehlt sich deshalb, das PDF herunterzuladen und dauerhaft selbst abzuspeichern.

Mehr Informationen: Finanzamt