Finanzamt: Anträge ab November - So gibt es 2027 mehr Netto
Ab dem 1. November 2026 können Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Freibetrag für das Jahr 2027 eintragen lassen. Wer hohe Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder andere absetzbare Ausgaben hat, zahlt dann schon jeden Monat weniger Lohnsteuer, statt bis zur Steuererklärung auf die Erstattung zu warten. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.
Grundlage ist das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach dem Einkommensteuergesetz. Der Antrag für ein Kalenderjahr kann frühestens am 1. November des Vorjahres gestellt werden und ist bis zum 30. November des jeweiligen Jahres möglich. Für 2027 läuft die Frist damit vom 1. November 2026 bis zum 30. November 2027.
Das Finanzamt übermittelt den Freibetrag anschließend elektronisch an den Arbeitgeber, der ihn bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt. Insgesamt wird damit nicht weniger Steuer fällig als mit der Steuererklärung, das Geld kommt aber früher an. Auf Antrag gilt der Freibetrag längstens für zwei Kalenderjahre.
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Diese Ausgaben können eingetragen werden
Berücksichtigt werden vor allem Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben wie Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder eine doppelte Haushaltsführung. Dazu kommen bestimmte Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen sowie der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann in bestimmten Fällen eingetragen werden.
Einen Antrag stellen kann allerdings nur, wer insgesamt auf mehr als 600 Euro kommt. Werbungskosten zählen dabei erst mit dem Betrag, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro liegt, weil dieser ohnehin automatisch berücksichtigt wird. Für den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung gilt die 600-Euro-Grenze dagegen nicht.


Rechenbeispiel: So viel mehr Netto bringt der Freibetrag für Pendler
Seit 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer. Wer beispielsweise 30 Kilometer zur Arbeit fährt und an 220 Tagen im Jahr pendelt, kommt auf 2.508 Euro Fahrtkosten. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro bleiben 1.278 Euro, kommen noch 300 Euro für Arbeitsmittel hinzu, sind es 1.578 Euro.
Diese 1.578 Euro werden als Jahresfreibetrag eingetragen, das monatlich zu versteuernde Einkommen sinkt damit um 131,50 Euro. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 Prozent bleiben so rund 39 Euro mehr Netto pro Monat beziehungsweise rund 473 Euro im Jahr. Wer dagegen nur 15 Kilometer pendelt, liegt mit 1.254 Euro Fahrtkosten kaum über dem Pauschbetrag und erreicht die 600-Euro-Grenze ohne weitere Ausgaben nicht.
Danach ist eine Steuererklärung Pflicht
Wer sich einen Freibetrag eintragen lässt, muss für das betreffende Jahr in der Regel eine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt prüft dann, ob die tatsächlichen Ausgaben dem eingetragenen Freibetrag entsprechen. Fallen sie geringer aus, etwa weil weniger Arbeitstage zusammenkommen, kann eine Nachzahlung fällig werden.
Ausgenommen von dieser Pflicht ist ein Freibetrag, der nur aus dem Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung oder für Hinterbliebene besteht. Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Jahres deutlich, kann der Freibetrag beim Finanzamt auch angepasst werden. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist auf Papier oder online über Elster möglich.

Mehr Informationen: Finanzamt