Erbschaftsteuer-Rechner

Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner berechnest du die Erbschaftsteuer aus Erbwert, Steuerklasse und persoenlichem Freibetrag – mit progressivem Tarif und Haerteausgleich.

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Erbschaftsteuer-Rechner
Wie viel Erbschaftsteuer fällt an?
Aus dem Wert des Erbes und deinem Verwandtschaftsverhältnis – mit persönlichem Freibetrag und dem progressiven Steuertarif.
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Nettowert nach Abzug von Schulden und Nachlassverbindlichkeiten.

Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner ermittelst du, wie viel Steuer beim Erben anfällt – abhängig vom Wert des Erbes und deinem Verwandtschaftsverhältnis. Entscheidend sind die Steuerklasse, dein persönlicher Freibetrag und der progressive Steuertarif.

So wird die Erbschaftsteuer berechnet

Vom Wert des Erbes wird zunächst der persönliche Freibetrag abgezogen. Nur der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird besteuert – und zwar mit einem einheitlichen Satz auf den gesamten Betrag (Vollmengenstaffelung). Ein gesetzlicher Härteausgleich verhindert, dass knapp oberhalb einer Tarifgrenze unverhältnismäßig viel Steuer anfällt.

Die drei Steuerklassen

Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern beim Erben. Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern und der geschiedene Ehegatte. Steuerklasse III: alle übrigen Erben, etwa Freunde oder nicht verwandte Personen.

Die persönlichen Freibeträge

Ehegatten und Lebenspartner haben mit 500.000 Euro den höchsten Freibetrag. Kinder und Stiefkinder erhalten 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro und Eltern beim Erben 100.000 Euro. In den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag bei jeweils 20.000 Euro. Die Freibeträge gelten pro Person und können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden – das macht Schenkungen zu Lebzeiten attraktiv.

Die Steuersätze nach Paragraf 19 ErbStG

Der Steuersatz steigt mit dem Wert und hängt von der Steuerklasse ab. In Steuerklasse I reicht er von 7 Prozent (bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb) bis 30 Prozent (ab 26 Mio. Euro). In Steuerklasse II liegt er zwischen 15 und 43 Prozent, in Steuerklasse III bei 30 Prozent bis zu 6 Mio. Euro und darüber bei 50 Prozent.

Zusätzlicher Versorgungsfreibetrag

Neben dem persönlichen Freibetrag steht Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu, Kindern altersabhängig zwischen 10.300 und 52.000 Euro (bis zum 27. Lebensjahr). Bezieht der Hinterbliebene steuerfreie Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente, wird dieser Freibetrag entsprechend gekürzt.

Familienheim und weitere Befreiungen

Das selbst genutzte Familienheim kann steuerfrei vererbt werden: an den Ehegatten ohne Flächengrenze, an Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche – Voraussetzung ist die Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre. Auch Hausrat und persönliche Gegenstände bleiben in Steuerklasse I bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei.

Erbschaft und Schenkung

Für Schenkungen gelten dieselben Steuersätze und Freibeträge wie beim Erben. Weil sich der Freibetrag alle zehn Jahre erneuert, lässt sich größeres Vermögen durch frühzeitige Schenkungen steuergünstig übertragen. Den Erwerb musst du dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten anzeigen.

Tipp
Wer größeres Vermögen weitergeben will, sollte früh planen: Über die Zehn-Jahres-Regel lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen, und mit der richtigen Gestaltung (Familienheim, Nießbrauch, gestaffelte Schenkungen) lässt sich die Steuer oft deutlich senken. Eine Beratung durch einen Fachanwalt oder Steuerberater lohnt sich hier fast immer.

Stand: 26.09.2026, um 19:21 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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