Schenkungssteuer berechnen

Die Schenkungssteuer fällt an, wenn zu Lebzeiten Vermögen oberhalb des persönlichen Freibetrags übertragen wird. Wie viel, hängt vom Wert und vom Verwandtschaftsverhältnis ab.

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Schenkungssteuer-Rechner
Wie viel Schenkungssteuer fällt an?
Aus dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsverhältnis – mit persönlichem Freibetrag und dem progressiven Steuertarif. Der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
€
Nettowert nach Abzug etwaiger übernommener Schulden.

Übersicht

  • Schenkungssteuer fällt nur auf den Wert oberhalb des persönlichen Freibetrags an.
  • Freibeträge: 500.000 € (Ehepartner), 400.000 € (Kind), 200.000 € (Enkel), 20.000 € (übrige).
  • Der Steuersatz steigt progressiv von 7 bis 50 Prozent je nach Betrag und Steuerklasse.
  • Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

Wer größere Vermögenswerte zu Lebzeiten überträgt, muss ab bestimmten Beträgen Schenkungssteuer zahlen. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Wert der Schenkung, vom Verwandtschaftsverhältnis und von früheren Schenkungen derselben Person ab. Mit dem Rechner oben ermittelst du die Steuer in Sekunden – hier findest du Freibeträge, Steuersätze, Rechenbeispiele und Fristen.

Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Jede beschenkte Person hat einen persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG). Er gilt pro Schenker: Ein Kind kann also sowohl von der Mutter als auch vom Vater jeweils 400.000 Euro steuerfrei erhalten. Nur der Wert oberhalb des Freibetrags wird besteuert.

Ein wichtiger Unterschied zur Erbschaft: Eltern und Großeltern fallen bei einer Schenkung in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Erben sie dagegen von ihrem Kind, gilt Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag.

Verhältnis zum SchenkerSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner / eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind / StiefkindI400.000 €
EnkelkindI200.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern / Großeltern (bei Schenkung)II20.000 €
Geschwister, Nichte/Neffe, Schwiegerkind, geschiedener EhepartnerII20.000 €
Lebensgefährte (nicht verheiratet) und alle übrigen PersonenIII20.000 €

Ist das eigene Kind bereits verstorben, erhalten dessen Kinder (die Enkel des Schenkers) den vollen Kinderfreibetrag von 400.000 Euro.

Steuersätze nach Steuerklasse

Auf den steuerpflichtigen Erwerb – also Wert abzüglich Freibetrag, abgerundet auf volle 100 Euro – wird ein Stufentarif angewendet (§ 19 ErbStG). Anders als bei der Einkommensteuer gilt der Satz der erreichten Stufe für den gesamten steuerpflichtigen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb der Stufengrenze.

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Damit eine Stufe nicht zu einem unverhältnismäßigen Sprung führt, gibt es den Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG): Der Mehrbetrag gegenüber der Steuer an der vorherigen Stufengrenze darf höchstens die Hälfte (bei Sätzen bis 30 %) bzw. drei Viertel (bei Sätzen über 30 %) des Betrags ausmachen, um den die Grenze überschritten wurde.

Rechenbeispiele

Die folgenden Beispiele gehen davon aus, dass in den vergangenen zehn Jahren keine weiteren Schenkungen vom selben Schenker erfolgt sind.

Beschenkte PersonSchenkungFreibetragSteuerpflichtiger ErwerbSteuersatzSchenkungssteuer
Kind500.000 €400.000 €100.000 €11 %11.000 €
Kind710.000 €400.000 €310.000 €15 % (mit Härteausgleich)38.000 €
Enkel300.000 €200.000 €100.000 €11 %11.000 €
Nichte100.000 €20.000 €80.000 €20 % (mit Härteausgleich)13.750 €
Lebensgefährte50.000 €20.000 €30.000 €30 %9.000 €

So funktioniert der Härteausgleich bei der Nichte: 80.000 Euro × 20 % ergäben 16.000 Euro. An der Stufengrenze von 75.000 Euro fielen nur 15 % an, also 11.250 Euro. Die Grenze wird um 5.000 Euro überschritten, davon darf höchstens die Hälfte (2.500 Euro) zusätzlich als Steuer anfallen. Die Steuer beträgt damit 13.750 Euro statt 16.000 Euro.

Beim Kind mit 710.000 Euro läuft es genauso: Regulär wären 15 % von 310.000 Euro = 46.500 Euro fällig. An der Grenze von 300.000 Euro (11 %) wären es 33.000 Euro, dazu kommt die Hälfte der 10.000 Euro Überschreitung. Ergebnis: 38.000 Euro.

Der 10-Jahres-Zyklus

Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden (§ 14 ErbStG). Innerhalb von zehn Jahren werden alle Schenkungen derselben Person an denselben Empfänger zusammengerechnet. Wer früh und in Etappen schenkt, kann so auch größere Vermögen weitgehend steuerfrei übertragen.

Ein Beispiel mit 1.200.000 Euro für ein Kind:

  • Ein Elternteil schenkt alles auf einmal: 800.000 Euro steuerpflichtig, 19 % = 152.000 Euro Steuer.
  • Beide Eltern schenken je 600.000 Euro: je 200.000 Euro steuerpflichtig, je 11 % = zusammen 44.000 Euro.
  • Beide Eltern schenken je 300.000 Euro, im Abstand von mehr als zehn Jahren zweimal: jede Schenkung bleibt im Freibetrag, Steuer 0 Euro.

Die Frist läuft taggenau. Eine Schenkung am 1. März 2026 „verbraucht" den Freibetrag also bis einschließlich 1. März 2036.

Anzeigepflicht und Fristen

Schenker und Beschenkter müssen jede Schenkung, die grundsätzlich der Steuer unterliegt, innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG) – auch wenn sie im Ergebnis im Freibetrag bleibt. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa von Immobilien, informiert der Notar das Finanzamt; eine eigene Anzeige entfällt dann in der Regel.

  • Formlose Anzeige mit Namen, Anschriften, Verwandtschaftsverhältnis, Gegenstand und Wert der Schenkung.
  • Das Finanzamt kann anschließend eine Schenkungsteuererklärung anfordern; dafür setzt es eine Frist von mindestens einem Monat.
  • Steuerschuldner sind Beschenkter und Schenker gemeinsam; in der Praxis wird meist der Beschenkte in Anspruch genommen. Übernimmt der Schenker die Steuer, gilt das als zusätzliche Schenkung.

Ohne Anzeige beginnt die Verjährung später; im schlimmsten Fall droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Immobilien, Nießbrauch und Familienheim

Bei Immobilien zählt nicht der Kaufpreis von damals, sondern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Grundbesitzwert, der sich am Verkehrswert orientiert. Für vermietete Wohnimmobilien gibt es einen Abschlag von 10 % (§ 13d ErbStG). Grunderwerbsteuer fällt bei Schenkungen in der Regel nicht an (mehr dazu bei der Grunderwerbsteuer).

Häufig behalten sich Eltern ein Nießbrauchsrecht vor: Sie wohnen weiter in der Immobilie oder erhalten die Mieteinnahmen. Der Kapitalwert dieses Rechts wird vom Wert der Schenkung abgezogen. Beispiel: Eine Wohnung im Wert von 600.000 Euro mit einem Nießbrauch im Kapitalwert von 200.000 Euro wird nur mit 400.000 Euro angesetzt – beim Kind also vollständig im Freibetrag. Die Höhe des Kapitalwerts hängt vom Jahreswert und vom Alter des Berechtigten ab.

Die Schenkung des selbst genutzten Familienheims an den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner ist unabhängig vom Wert steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Anders als beim Erbfall gibt es dafür keine Pflicht, die Immobilie anschließend zehn Jahre selbst zu bewohnen. Für Kinder gilt diese Befreiung nur im Erbfall, nicht bei einer Schenkung.

Kettenschenkung: Vorsicht bei Umwegen

Von einer Kettenschenkung spricht man, wenn Vermögen über eine Zwischenperson weitergegeben wird – etwa von den Schwiegereltern über das eigene Kind an das Schwiegerkind, um den höheren Freibetrag zu nutzen. Ist die Zwischenperson verpflichtet, das Geschenk weiterzugeben, wertet das Finanzamt das als direkte Schenkung an den Endempfänger.

Entscheidend ist, dass die Zwischenperson frei entscheiden kann – ohne Weitergabeabrede und möglichst mit zeitlichem Abstand. Bei größeren Beträgen ist steuerliche Beratung sinnvoll.

Schenkung oder Erbschaft – was ist günstiger?

Schenkung und Erbschaft folgen demselben Steuertarif. Die Schenkung hat aber Vorteile: Die Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre neu nutzen, und Übertragungen sind planbar. Im Erbfall gibt es dagegen zusätzliche Entlastungen, etwa den Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder (für Ehepartner 256.000 Euro), den höheren Freibetrag für Eltern (100.000 statt 20.000 Euro) sowie die Steuerbefreiung des Familienheims für Kinder.

Bedenke außerdem: Wer verschenkt, gibt Vermögen endgültig aus der Hand. Gerät der Schenker später in eine Notlage, kann er Geschenke unter Umständen bis zu zehn Jahre lang zurückfordern. Den Erbfall rechnest du mit dem Erbschaftsteuer-Rechner durch; das zuständige Amt findest du über unsere Übersicht der Finanzämter.

Häufige Fragen zur Schenkungssteuer

Wer muss die Schenkungssteuer zahlen?

Steuerschuldner sind Beschenkter und Schenker; in der Praxis fordert das Finanzamt die Steuer meist vom Beschenkten an.

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?

Kinder haben je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro – und zwar alle zehn Jahre erneut. Von beiden Eltern zusammen sind somit 800.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei möglich.

Ist die Schenkung einer Immobilie steuerpflichtig?

Ja, maßgeblich ist der Grundbesitzwert, der sich am Verkehrswert orientiert. Ein vorbehaltener Nießbrauch mindert den Wert. Die Schenkung des selbst genutzten Familienheims unter Ehegatten ist unabhängig vom Wert steuerfrei.

Sind Geldgeschenke zu Geburtstag oder Weihnachten steuerpflichtig?

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Was „üblich" ist, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schenkers ab; eine feste Grenze gibt es nicht. Größere Beträge werden auf den Freibetrag angerechnet.

Stand: 02.10.2026, um 11:50 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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