Juniorkonto: Das erste Girokonto für Kinder und Jugendliche
Was Kinder- und Jugendkonten unterscheidet, was Minderjährige rechtlich dürfen und warum das Konto nur auf Guthabenbasis läuft. Mit Infos zu Karten, Apps und dem Wechsel mit 18.
Übersicht
- Kontoinhaber ist das Kind; bei gemeinsamem Sorgerecht unterschreiben beide Eltern die Kontoeröffnung.
- Das Konto läuft nur auf Guthabenbasis, denn Kredite für Minderjährige brauchen grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts.
- Eine Debitkarte mit Limits, die Eltern festlegen, ist üblich; eine Kreditkarte mit Kreditrahmen nicht.
- Mit 18 endet die Vertretung durch die Eltern, und die Bank stellt das Kontomodell um.
Ein Juniorkonto ist ein Girokonto für Kinder und Jugendliche. Es ermöglicht den ersten eigenen Zahlungsverkehr, ohne dass Schulden entstehen können. Hier erfährst du, was die verschiedenen Bezeichnungen bedeuten, was Minderjährige rechtlich dürfen, warum beide Eltern unterschreiben müssen, welche Karten es gibt und was mit dem Konto passiert, wenn dein Kind 18 wird.
Kinderkonto, Jugendkonto, Juniorkonto: die Begriffe
Die Bezeichnungen sind nicht gesetzlich festgelegt und werden von Banken unterschiedlich verwendet. Als grobe Orientierung gilt:
- Kinderkonto: meist für jüngere Kinder, oft mit Sparfunktion und ohne eigene Karte. Die Eltern verwalten das Geld.
- Jugendkonto oder Schülerkonto: ein Girokonto mit Debitkarte und Online-Banking für Jugendliche, die schon selbst bezahlen.
- Juniorkonto: Sammelbegriff für beide Varianten, häufig mit Funktionen, mit denen Eltern mitlesen oder Limits festlegen.
Allen gemeinsam ist: Kontoinhaber ist das Kind, nicht die Eltern. Das Guthaben gehört also dem Kind. Wie früh ein Konto möglich ist, legt jede Bank selbst fest. Ein Girokonto mit Karte bieten viele Banken etwa ab dem Schulalter an, reine Sparkonten teils schon ab der Geburt.
Was Minderjährige rechtlich dürfen
Geschäftsfähigkeit je nach Alter
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet drei Stufen. Sie erklären, warum Banken bei Minderjährigen immer die Eltern einbeziehen:
| Alter | Rechtliche Stellung | Was das für das Konto bedeutet |
|---|---|---|
| Unter 7 Jahren | geschäftsunfähig (§ 104 BGB) | die Eltern handeln vollständig für das Kind; Konten in diesem Alter sind meist Spar- oder Kinderkonten ohne eigene Verfügung |
| 7 bis 17 Jahre | beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) | Kontoeröffnung nur mit Zustimmung der Eltern; Verfügungen über das eigene Guthaben je nach Vereinbarung mit der Bank |
| Ab 18 Jahren | volljährig und voll geschäftsfähig (§ 2 BGB) | eigene Verträge, Dispo und Kreditkarte nach Bonitätsprüfung möglich; die Vertretung durch die Eltern endet |
Für beschränkt Geschäftsfähige gilt § 107 BGB: Eine Willenserklärung, die nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, braucht die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Girokontovertrag bringt neben Rechten auch Pflichten mit sich, etwa aus den Geschäftsbedingungen. Deshalb verlangen Banken die Zustimmung der Eltern zur Kontoeröffnung und regeln mit ihnen, wie weit das Kind selbst verfügen darf.
Der Taschengeldparagraf und seine Grenzen
Nach § 110 BGB gilt ein Vertrag, den ein Minderjähriger ohne Zustimmung der Eltern schließt, als von Anfang an wirksam, wenn er die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm dazu oder zur freien Verfügung überlassen wurden. Im Alltag heißt das: Kauft dein Kind von seinem Taschengeld ein Buch und bezahlt es vollständig, ist der Kauf wirksam.
Wichtig ist das Wort „bewirkt“: Der Paragraf deckt Geschäfte, die sofort vollständig bezahlt werden. Ratenkäufe, Abonnements mit laufenden Zahlungen oder Verträge, die erst künftig erfüllt werden, sind davon in der Regel nicht umfasst. Für Zahlungen mit der Karte vom eigenen Konto bedeutet das: Was das Kind mit überlassenem Geld sofort bezahlt, ist grundsätzlich in Ordnung; wiederkehrende Verpflichtungen brauchen die Zustimmung der Eltern.
Kontoeröffnung: beide Eltern unterschreiben
Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht vertreten ihr Kind nach § 1629 Abs. 1 BGB gemeinschaftlich. Banken verlangen daher in der Regel die Unterschrift beider Elternteile oder eine Vollmacht des anderen Elternteils. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, genügt seine Unterschrift; die Bank fragt dann meist nach einem Nachweis.
Üblicherweise brauchst du für die Eröffnung:
- die Ausweise beider Eltern,
- einen Ausweis oder Kinderreisepass des Kindes, bei jüngeren Kindern teils die Geburtsurkunde,
- häufig die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes,
- bei Online-Eröffnung die Legitimation per Video oder Online-Ausweis für jede beteiligte Person.
Plane bei Online-Eröffnungen etwas Zeit ein, weil alle Beteiligten ihre Identität nachweisen müssen und Karte sowie Zugangsdaten getrennt per Post kommen.
Warum Kinderkonten ohne Überziehung laufen
Ein Juniorkonto ist ein reines Guthabenkonto. Einen Dispositionskredit gibt es nicht, und Kartenzahlungen werden in der Regel nur ausgeführt, wenn das Guthaben reicht. Der Grund liegt im Familienrecht: Nach § 1643 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1854 Nr. 2 BGB brauchen Eltern für die Aufnahme von Geld auf den Kredit ihres Kindes grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts. Diese Vorschriften gelten in ihrer heutigen Fassung seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts 2023. Ein Überziehungskredit für ein Kind wäre also mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden, und Banken verzichten deshalb darauf.
Für Eltern ist das eine Sicherheit: Dein Kind kann auf dem eigenen Konto keine Schulden machen. Kommt es trotzdem einmal zu einem kleinen Minus, etwa durch eine nachträglich gebuchte Zahlung oder ein Entgelt, sollte es zeitnah ausgeglichen werden. Das Guthaben ist wie jede Einlage bei einer Bank durch die gesetzliche Einlagensicherung bis 100.000 Euro pro Kunde und Bank geschützt.
Karten für Kinder und Jugendliche
Zum Jugendkonto gehört meist eine Debitkarte. Das kann eine girocard sein oder eine Debitkarte eines internationalen Kartennetzes, mit der auch Online-Einkäufe möglich sind. Jede Zahlung wird direkt vom Konto abgebucht. Viele Banken prüfen bei Kartenzahlungen von Minderjährigen das Guthaben online, sodass der Betrag gedeckt sein muss.
Üblich sind zusätzliche Grenzen, die Eltern bei der Eröffnung oder später im Online-Banking festlegen können:
- Tages- oder Wochenlimits für Zahlungen und Bargeld,
- Sperren für einzelne Funktionen wie Online-Zahlungen oder den Auslandseinsatz,
- Benachrichtigungen bei jeder Zahlung.
Eine klassische Kreditkarte mit Kreditrahmen ist für Minderjährige aus denselben Gründen wie der Dispo nicht vorgesehen. Wer für eine Klassenfahrt oder einen Schüleraustausch eine Karte braucht, kann auf eine guthabenbasierte Lösung ausweichen; Hintergründe dazu stehen im Ratgeber zur Prepaid-Kreditkarte. Mobiles Bezahlen mit dem Smartphone ist bei manchen Banken ebenfalls für Jugendliche freigeschaltet.
Online-Banking und Taschengeld-Apps
Für Jugendliche gibt es Banking-Apps mit vereinfachter Oberfläche. Eltern erhalten je nach Bank einen Einblick in die Umsätze oder steuern Limits über einen eigenen Zugang. Das schafft Transparenz, sollte aber mit dem Kind besprochen werden – Kontrolle ersetzt nicht das Gespräch darüber, wofür Geld ausgegeben wird.
Daneben gibt es Taschengeld-Apps von Finanz-Start-ups. Sie verbinden meist eine guthabenbasierte Karte mit Funktionen wie Sparzielen, Aufgabenlisten oder automatischen Taschengeldüberweisungen. Prüfe vor dem Abschluss:
- ob es sich um ein echtes Girokonto bei einer Bank handelt oder um ein Guthaben- bzw. E-Geld-Konto, und wie das Guthaben abgesichert ist,
- ob monatliche Gebühren für die App oder einzelne Funktionen anfallen,
- welche Daten über dein Kind gespeichert und verarbeitet werden,
- ob das Kind eine eigene IBAN bekommt, etwa für Überweisungen von Großeltern.
Zinsen und Steuern auf dem Konto des Kindes
Zinsen auf dem Guthaben sind Einkünfte des Kindes. Auch Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr (§ 20 Abs. 9 EStG). Damit die Bank keine Abgeltungsteuer einbehält, können die Eltern für das Kind einen Freistellungsauftrag erteilen. Hat das Kind höhere Kapitalerträge und insgesamt geringe Einkünfte, kommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht. Größere Beträge, die nicht für den Alltag gebraucht werden, sind auf einem Tagesgeldkonto oder einem Sparbuch besser aufgehoben als auf dem Girokonto.
Mit 18: Was sich am Konto ändert
Mit der Volljährigkeit (§ 2 BGB) endet die gesetzliche Vertretung durch die Eltern. Dein Kind entscheidet dann allein über Konto und Guthaben. Eltern haben nur noch Zugriff, wenn das volljährige Kind ihnen ausdrücklich eine Vollmacht erteilt.
Viele Banken stellen das Konto zum 18. Geburtstag oder etwas später auf ein Modell für junge Erwachsene oder ein reguläres Konto um. Achte rechtzeitig darauf, welche Entgelte dann gelten und ob ein Dispo angeboten wird – den sollte sich das Kind gut überlegen. Wer anschließend studiert, findet passende Konditionen beim Studentenkonto; für Azubis gibt es ähnliche Modelle.
Juniorkonto oder Kinderdepot?
Das Juniorkonto dient dem Alltag: Taschengeld verwalten, bezahlen, den Umgang mit Geld üben. Für langfristigen Vermögensaufbau ist es nicht gedacht. Dafür gibt es das Kinderdepot, in dem zum Beispiel ein ETF-Sparplan auf den Namen des Kindes läuft. Beide lassen sich gut kombinieren:
| Juniorkonto | Kinderdepot | |
|---|---|---|
| Zweck | Zahlungsverkehr, Taschengeld, Umgang mit Geld lernen | langfristiger Vermögensaufbau |
| Inhaber | das Kind | das Kind |
| Risiko | kein Kursrisiko, Guthaben durch die Einlagensicherung geschützt | Kursschwankungen bis hin zu Verlusten möglich |
| Verfügbarkeit | täglich | jederzeit verkaufbar, aber zum aktuellen Kurs |
| Wer entscheidet bis 18 | Kind im vereinbarten Rahmen, Eltern als gesetzliche Vertreter | Eltern als gesetzliche Vertreter |
Häufige Fragen zum Juniorkonto
Ab welchem Alter kann mein Kind ein eigenes Konto haben?
Ein gesetzliches Mindestalter gibt es nicht, weil die Eltern das Konto für ihr Kind eröffnen. Ein Girokonto mit eigener Karte bieten Banken meist ab dem Schulalter an. Die genaue Altersgrenze legt jede Bank selbst fest.
Kann ein Kind sein Konto überziehen?
Nein. Ein Juniorkonto wird als Guthabenkonto geführt. Ein Kredit für ein minderjähriges Kind würde grundsätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts erfordern (§ 1643 Abs. 1 in Verbindung mit § 1854 Nr. 2 BGB), daher bieten Banken keinen Dispo an.
Müssen beide Eltern der Kontoeröffnung zustimmen?
Bei gemeinsamem Sorgerecht ja, denn Eltern vertreten ihr Kind gemeinschaftlich. Ein Elternteil kann den anderen bevollmächtigen. Bei alleinigem Sorgerecht genügt die Unterschrift des sorgeberechtigten Elternteils.
Dürfen Eltern Geld vom Konto des Kindes abheben?
Als gesetzliche Vertreter können Eltern über das Konto verfügen, das Geld gehört aber dem Kind und darf nur in seinem Interesse verwendet werden. Mit dem 18. Geburtstag endet dieses Vertretungsrecht.
Was passiert mit dem Konto, wenn mein Kind volljährig wird?
Das Konto geht in die alleinige Verantwortung des jungen Erwachsenen über. Die Bank stellt es in der Regel auf ein anderes Kontomodell um. Prüfe die neuen Konditionen und entscheide gemeinsam mit deinem Kind, ob das Konto weiter passt.
