Minijobs werden teurer - Steuern sollen ab 2027 steigen (Tabelle)
Die Bundesregierung will die Pauschsteuer für Minijobs ab dem 1. Januar 2027 von 2 auf 5 Prozent des Verdienstes anheben. Für gewerbliche Arbeitgeber kommt ein bereits beschlossener höherer Krankenversicherungsbeitrag hinzu, ein voll ausgeschöpfter Minijob kostet dann rund 47 Euro mehr im Monat. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.
Gehalt und Rente mit den geplanten Werten für 2027 (Prognose) oder für 2026 berechnen.
Die Anhebung steht im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Darin wird in der Regelung zur Pauschsteuer im Einkommensteuergesetz der Satz von 2 Prozent durch 5 Prozent ersetzt. Nach der Berechnung der Regierung bringt die Änderung dem Staat rund 750 Millionen Euro im Jahr.
Beschlossen ist die Steuererhöhung noch nicht. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zum Gesetzentwurf Stellung genommen, am 4. November hört der Finanzausschuss des Bundestages Sachverständige an. Bis zur Verabschiedung können Bundestag und Bundesrat noch Änderungen vornehmen.
Was die Pauschsteuer ist und wer sie zahlt
Bei einem Minijob kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit einem einheitlichen Satz abführen, darin sind auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer enthalten. Der Minijobber muss den Verdienst dann nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialabgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt.
Schuldner der Pauschsteuer ist der Arbeitgeber, sie wird also nicht vom Lohn abgezogen. Eine Abwälzung auf den Minijobber ist nur möglich, wenn das ausdrücklich vereinbart ist, dann sinkt dessen Auszahlung entsprechend. Für die meisten Minijobber ändert sich durch die Anhebung deshalb am Nettoverdienst zunächst nichts.
Gewerbliche Minijobs: Auch der Kassenbeitrag steigt
Für Minijobs in Unternehmen steigt ab 2027 zusätzlich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 13 auf voraussichtlich 17,5 Prozent. Das ist bereits mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen, das im Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Der genaue Satz ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027.
Zusammen mit der höheren Pauschsteuer steigen die Abgaben des Arbeitgebers bei einem gewerblichen Minijob damit von derzeit rund 31,2 auf rund 38,7 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommt jeweils noch der Beitrag zur Unfallversicherung, der je nach Branche unterschiedlich ist.
| Monatsverdienst | Mehrkosten durch Pauschsteuer (+3 Punkte) | Mehrkosten durch KV-Beitrag (+4,5 Punkte) | Mehrkosten zusammen pro Monat |
|---|---|---|---|
| 300 Euro | 9,00 Euro | 13,50 Euro | 22,50 Euro |
| 500 Euro | 15,00 Euro | 22,50 Euro | 37,50 Euro |
| 633 Euro | 18,99 Euro | 28,49 Euro | 47,48 Euro |
Bei einem Minijob mit voller Verdienstgrenze von 633 Euro steigen die Arbeitgeberabgaben damit von rund 197 auf rund 245 Euro im Monat. Aufs Jahr gerechnet sind das rund 570 Euro mehr pro Minijob. Der Handelsverband HDE warnt deshalb vor einer „faktischen Abschaffung der Minijobs“.
Privathaushalte: Nur die Steuer steigt
Auch wer privat eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis beschäftigt, zahlt heute 2 Prozent Pauschsteuer. Die geplante Änderung betrifft nach dem Wortlaut des Entwurfs den einheitlichen Pauschsteuersatz insgesamt, also auch Minijobs im Privathaushalt. Der niedrigere Krankenversicherungsbeitrag von 5 Prozent für Privathaushalte ist dagegen von der beschlossenen Erhöhung nicht betroffen.
Bei einer Haushaltshilfe mit 300 Euro im Monat steigen die Abgaben damit um 9 Euro auf rund 53 Euro im Monat. Unverändert bleibt nach dem Entwurf die Steuerermäßigung für Minijobs im Haushalt: 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro im Jahr, lassen sich weiterhin direkt von der Einkommensteuer abziehen.


Was Arbeitgeber jetzt prüfen können
Die Pauschsteuer ist keine Pflicht. Alternativ kann der Minijob über die Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten abgerechnet werden. Bei Steuerklasse I bis IV fällt bei einem Verdienst bis 633 Euro in der Regel keine Lohnsteuer an, bei Steuerklasse V oder VI dagegen schon, etwa bei verheirateten Minijobbern oder einem Zweitjob.
Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Einzelfall ab, denn bei individueller Besteuerung muss der Minijobber den Verdienst gegebenenfalls in der Steuererklärung angeben. Arbeitgeber sollten die Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren verfolgen und im Dezember prüfen, welche Abrechnungsart ab Januar günstiger ist. Die Abgaben für Minijobber selbst, etwa der Rentenversicherungsanteil von 3,6 Prozent bei gewerblichen Minijobs, ändern sich durch die Pläne nicht.

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