Änderung bei Pflegegrad soll kommen - Bis zu 4.500 Euro weniger für Betroffene

Für Millionen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen könnte sich mit der geplanten Pflegereform eine entscheidende Änderung ergeben. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz sollen die Voraussetzungen für die ersten Pflegegrade verschärft werden. Details findet man hier auf Finanz.de.

04.11.2026, 07:00 Uhr, von (Finanzen)
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Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Pflege
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Besonders betroffen wären Menschen, deren Unterstützungsbedarf knapp an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 liegt. Schon wenige Punkte könnten künftig darüber entscheiden, ob mehrere tausend Euro an Leistungen zur Verfügung stehen – oder nicht. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.

Wichtig ist allerdings: Die Änderungen sind bislang nicht beschlossen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung können sich die Regeln noch ändern.

Pflegegrad 2 soll erst ab 30 Punkten beginnen

Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird Pflegegrad 2 bereits ab 27 Gesamtpunkten festgestellt. Der Gesetzentwurf sieht dagegen vor, diese Schwelle ab dem 1. Januar 2027 auf 30 Punkte anzuheben.

Gleichzeitig sollen auch die Grenzen für Pflegegrad 1 und Pflegegrad 3 steigen: Pflegegrad 1 soll erst ab 15 statt ab 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 3 ab 50 statt ab 47,5 Punkten. Die Voraussetzungen für Pflegegrad 4 und 5 sollen mit 70 und 90 Punkten unverändert bleiben.

Pflegegrad Schwelle heute Schwelle laut Gesetzentwurf
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 Punkten ab 70 Punkten
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten ab 90 Punkten

Dadurch entstünde künftig ein Bereich zwischen 27 und 29,9 Punkten, in dem Betroffene heute noch Pflegegrad 2 erhalten würden, nach den geplanten Regeln jedoch lediglich Pflegegrad 1. Wer weniger als 15 Punkte erreicht, bekäme künftig gar keinen Pflegegrad mehr.

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Warum drei Punkte so große finanzielle Folgen haben können

Auf den ersten Blick wirken drei zusätzliche Punkte wie eine geringe Veränderung. Finanziell könnte der Unterschied jedoch erheblich sein, denn Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Nach dem Gesetzentwurf soll das Pflegegeld für Menschen mit Pflegegrad 2 von derzeit 347 Euro auf 380 Euro im Monat steigen. Der Entwurf spricht dabei von einem Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets. Wer dagegen lediglich Pflegegrad 1 erhält, soll diese Leistung überhaupt nicht bekommen.

Über 4.500 Euro im Jahr

Bei 380 Euro im Monat ergibt sich für Pflegegrad 2 ein Pflegegeld von 4.560 Euro im Jahr. Wer aufgrund von beispielsweise 29 Punkten nur Pflegegrad 1 erhält, hätte auf diese Leistung nach dem Entwurf keinen Anspruch.

Im ersten Entwurf des Gesundheitsministeriums war noch vorgesehen, dass Menschen, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, in den ersten drei Monaten nur die Hälfte bekommen. Diese Übergangsregel ist im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten. Das Pflegegeld würde damit vom ersten Monat an in voller Höhe gezahlt.

Weitere Unterschiede zwischen Pflegegrad 1 und 2

Die Geldleistung ist nicht der einzige Unterschied. Bereits heute beginnen zahlreiche Leistungen erst ab Pflegegrad 2, dazu gehören beispielsweise ambulante Pflegesachleistungen, die derzeit bis zu 796 Euro monatlich betragen können.

Dieses Geld wird zwar nicht direkt ausgezahlt, sondern dient der Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes, dennoch macht es im Pflegealltag einen erheblichen Unterschied. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Sachleistungen in Pflegegrad 2 auf bis zu 890 Euro steigen. Auch das geplante neue Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat soll es erst ab Pflegegrad 2 geben.

Pflegegrad 1 würde ebenfalls verändert

Die Reform betrifft nicht nur Pflegegrad 2. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 müssten sich auf Veränderungen einstellen: Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich soll nach dem Entwurf entfallen, ebenso die Pauschale von bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Für viele Betroffene würde das bedeuten, dass finanzielle Leistungen von bis zu 173 Euro im Monat wegfallen. Stattdessen setzt das Bundesgesundheitsministerium stärker auf Beratung, Pflegebegleitung und Präventionsangebote ohne direkte Geldzahlung.

Bewertungssystem soll ebenfalls angepasst werden

Die geplante Reform beschränkt sich nicht auf neue Punkteschwellen. Auch das Begutachtungssystem selbst soll teilweise verändert werden. Deshalb lässt sich nicht automatisch sagen, dass jemand, der heute beispielsweise 29 Punkte erreicht, nach den neuen Regeln erneut exakt 29 Punkte erhalten würde.

Die gleiche gesundheitliche Situation könnte nach dem neuen Bewertungssystem durchaus zu einer anderen Punktezahl führen. Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, lässt sich erst nach einer Begutachtung sagen.

Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade

Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad besitzen, enthält der Gesetzentwurf eine wichtige Übergangsregel. Wer bereits vor Inkrafttreten der Reform Pflegegrad 2 anerkannt bekommen hat, soll nicht allein wegen der höheren Punkteschwellen automatisch zurückgestuft werden.

Auch spätere Neubegutachtungen sollen nicht ausschließlich aufgrund der geänderten Bewertungsmaßstäbe zu einer Herabstufung führen. Eine niedrigere Einstufung bleibt allerdings möglich, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert haben.

Antrag möglichst nicht hinauszögern

Nach dem Gesetzentwurf soll für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Die neuen Schwellenwerte sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Wer seinen Erstantrag deshalb noch bis 31. Dezember 2026 stellt, könnte nach derzeitiger Planung noch nach den heutigen Regeln begutachtet werden – selbst wenn der Termin beim Medizinischen Dienst erst im Jahr 2027 stattfindet. Da es sich bislang nur um einen Entwurf handelt, können sich diese Übergangsregelungen allerdings noch ändern.

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Der Alltag entscheidet – nicht nur Diagnosen

Auch künftig soll nicht allein eine Diagnose über den Pflegegrad entscheiden. Maßgeblich bleibt, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist.

  • Begutachtet werden unter anderem:
  • Mobilität,
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  • Selbstversorgung,
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen,
  • Gestaltung des Alltags.

Gerade bei der Begutachtung sollten Betroffene und Angehörige den tatsächlichen Unterstützungsbedarf möglichst realistisch schildern. Wer aus Bescheidenheit Hilfe herunterspielt oder nur gute Tage beschreibt, riskiert unter Umständen eine zu niedrige Einstufung.

Fazit

Die geplante Anhebung der Grenze für Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte könnte insbesondere Menschen mit einem Unterstützungsbedarf im Grenzbereich empfindlich treffen. Schon wenige Punkte könnten künftig darüber entscheiden, ob über 4.500 Euro Pflegegeld im Jahr und weitere Leistungen zur Verfügung stehen.

Noch handelt es sich jedoch lediglich um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Ob die Reform tatsächlich in dieser Form beschlossen wird und ab wann die neuen Regeln gelten, entscheidet sich erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren im Bundestag.

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aktualisiert: 04.11.2026, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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