Finanzamt - Tabelle zeigt: Bis zu 300 Euro Steuerbonus sollen 2027 entfallen

Die Bundesregierung will den Steuerbonus für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten senken, der Höchstbetrag soll von 1.200 auf 900 Euro im Jahr fallen. Wer Handwerkerarbeiten bis zum 31. Dezember 2026 bezahlt, kann noch die bisherigen Sätze nutzen. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.

02.11.2026, 10:45 Uhr, von (Steuern)
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Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Euro

Die Kürzung steht im Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den die Bundesregierung im September in den Bundestag eingebracht hat. Begründet wird sie mit dem Abbau von Subventionen, nach der Berechnung der Regierung bringt die Änderung dem Staat ab 2027 rund 710 Millionen Euro im Jahr. Die neuen Sätze sollen erstmals für das Steuerjahr 2027 gelten.

Beschlossen ist die Kürzung noch nicht. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zum Gesetzentwurf Stellung genommen, am 4. November hört der Finanzausschuss des Bundestages Sachverständige an. Da das Gesetz die Zustimmung des Bundesrates braucht, sind bis zur Verabschiedung noch Änderungen möglich.

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So viel Steuerbonus würde wegfallen

Der Handwerkerbonus wird direkt von der Steuerschuld abgezogen und mindert nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Absetzbar sind nur die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten, nicht aber das Material. Der volle Bonus wird nach altem wie nach neuem Recht bei 6.000 Euro Arbeitskosten im Jahr erreicht.

Arbeitskosten im Jahr Steuerbonus 2026 (20 Prozent, max. 1.200 Euro) Geplant ab 2027 (15 Prozent, max. 900 Euro) Weniger
1.000 Euro 200 Euro 150 Euro 50 Euro
2.000 Euro 400 Euro 300 Euro 100 Euro
3.000 Euro 600 Euro 450 Euro 150 Euro
4.500 Euro 900 Euro 675 Euro 225 Euro
6.000 Euro und mehr 1.200 Euro 900 Euro 300 Euro

Unverändert bleiben sollen nach dem Entwurf die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung oder Gartenpflege mit 20 Prozent und bis zu 4.000 Euro sowie der Bonus für Minijobs im Haushalt. Der Handwerkerbonus kann zusätzlich zu diesen Ermäßigungen genutzt werden.

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Entscheidend ist der Tag der Zahlung

Für das Finanzamt zählt nicht, wann der Handwerker gearbeitet hat, sondern wann die Rechnung bezahlt wurde. Wird eine Reparatur im Dezember 2026 erledigt, aber erst im Januar 2027 überwiesen, gilt bereits der niedrigere Satz. Wer Arbeiten bis zum Jahresende abschließen lässt, sollte deshalb auch die Rechnung rechtzeitig anfordern und noch 2026 begleichen.

Auch Abschlagszahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie gezahlt werden, eine Abschlagsrechnung reicht dafür aus. Bei größeren Vorhaben kann es sich lohnen, einen Teil der Arbeitskosten noch 2026 zu zahlen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn der Höchstbetrag von 1.200 Euro für 2026 noch nicht ausgeschöpft ist.

Warum Barzahlung nicht reicht

Der Steuerbonus wird nur gewährt, wenn eine Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wurde. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch dann nicht, wenn eine Quittung vorliegt. In der Rechnung sollten die Arbeitskosten getrennt vom Material ausgewiesen sein.

Ausgeschlossen ist der Bonus zudem für Arbeiten, die bereits mit öffentlichen Fördergeldern wie zinsverbilligten Darlehen oder Zuschüssen unterstützt werden. Auch Neubaumaßnahmen und Arbeiten, die als Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung abgesetzt werden, zählen nicht dazu.

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Diese Arbeiten zählen - auch für Mieter und Rentner

Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im eigenen Haushalt, etwa Malerarbeiten, die Reparatur von Heizung, Fenstern oder Sanitäranlagen, der Austausch eines Bodenbelags, die Wartung der Heizung oder die Arbeit des Schornsteinfegers. Auch Arbeiten auf dem Grundstück wie Pflasterarbeiten zählen dazu. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten im Haushalt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden.

Mieter können den Bonus für Handwerkerkosten nutzen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden, etwa für Reparaturen im Treppenhaus oder die Wartung der Heizungsanlage. Maßgeblich ist hier die Abrechnung, in der der Vermieter die Arbeitskosten ausweisen sollte. Für Rentner gilt: Der Bonus wirkt nur, wenn überhaupt Einkommensteuer anfällt, wer keine Steuer zahlt, bekommt auch nichts erstattet.

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Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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