Urlaubsanspruch-Rechner
Mit dem Urlaubsanspruch-Rechner berechnest du deine Urlaubstage bei Teilzeit und unterjaehrigem Ein- oder Austritt nach dem BUrlG.
Bei Teilzeit und unterjährigem Ein- oder Austritt wird der Urlaub anteilig umgerechnet.
Mit dem Urlaubsanspruch-Rechner ermittelst du, wie viele Urlaubstage dir zustehen – bei Teilzeit, abweichender Wochenarbeitsverteilung und bei Ein- oder Austritt im laufenden Jahr. Grundlage ist die Zahl deiner Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl.
Wie entsteht der Urlaubsanspruch?
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Maßgeblich ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche: Der vertragliche Vollzeit-Urlaub wird durch die Vollzeit-Arbeitstage geteilt und mit deinen tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert. So bleibt die Zahl der freien Wochen für alle gleich.
Der gesetzliche Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) garantiert einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche – das entspricht vier Wochen. Bei einer 5-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage, bei einer 4-Tage-Woche 16 Tage. Dieser Mindestanspruch darf vertraglich nie unterschritten werden.
Urlaub bei Teilzeit
Entscheidend ist allein, an wie vielen Tagen du arbeitest, nicht wie lange. Wer bei gleicher Wochenarbeitszeit an 4 statt 5 Tagen arbeitet, bekommt entsprechend weniger Urlaubstage – hat aber genauso viele freie Wochen. Wer dagegen an 5 Tagen kürzer arbeitet, hat den vollen Urlaubsanspruch in Tagen.
Zwölftelung bei Ein- und Austritt
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr, wird der Urlaub gezwölftelt: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat gibt es ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG werden Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufgerundet.
Die Wartezeit von sechs Monaten
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Davor besteht ein anteiliger Anspruch. Scheidest du nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, steht dir der volle Jahresurlaub zu – auch wenn du nicht das ganze Jahr gearbeitet hast.
Verfall und Übertragung
Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr (bis 31. März) ist nur bei betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Wichtig: Der Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung
Kann nicht genommener Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss er ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung). Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung dagegen unzulässig.
