Pfändungsfreibetrag-Rechner
Mit dem Pfändungsfreibetrag-Rechner berechnest du den pfändbaren Teil deines Nettoeinkommens nach der Pfändungstabelle (Paragraf 850c ZPO, Stand ab 1.7.2026).
Berechnung nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO, Stand ab 1. Juli 2026) aus Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten.
Übersicht
- Der Pfändungsfreibetrag legt fest, welcher Teil des Lohns unpfändbar ist.
- Seit 1. Juli 2026 sind für Alleinstehende bis 1.589,99 Euro netto im Monat geschützt.
- Mit jeder Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag – um 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für jede weitere Person.
- Die Pfändungstabelle wird jährlich zum 1. Juli angepasst; die aktuelle gilt bis 30. Juni 2027.
Mit dem Pfändungsfreibetrag-Rechner ermittelst du, wie viel von deinem Nettoeinkommen bei einer Lohnpfändung geschützt bleibt und welcher Teil pfändbar ist – nach der aktuellen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO).
Was ist der Pfändungsfreibetrag?
Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil deines Einkommens, der dir auch bei Schulden bleiben muss – das Existenzminimum. Seit dem 1. Juli 2026 liegt der unpfändbare Grundbetrag bei 1.587,40 Euro netto im Monat für eine Person ohne Unterhaltspflichten (vorher 1.555,00 Euro). Weil die Pfändungstabelle in 10-Euro-Stufen rechnet, ist ein Lohn bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?
Nur das Einkommen oberhalb des Grundbetrags kann teilweise gepfändet werden. Vom übersteigenden Teil sind ohne Unterhaltspflichten 70 Prozent pfändbar, der Rest bleibt geschützt. Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 Euro ist der darüber liegende Teil voll pfändbar. Das Einkommen wird dabei auf volle 10 Euro abgerundet.
Beispiel: Du verdienst 2.000 Euro netto und hast keine Unterhaltspflichten. Pfändbar sind 70 Prozent von (2.000 − 1.587,40 Euro), also 288,82 Euro. Dir bleiben 1.711,18 Euro. Mit einem unterhaltsberechtigten Kind ist bei gleichem Lohn nichts pfändbar, weil der Freibetrag dann bei 2.184,82 Euro liegt.
Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag
Für jede Person, der du gesetzlich Unterhalt gewährst – etwa Kinder oder den Ehepartner –, steigt der Freibetrag deutlich: Für die erste Person um 597,42 Euro, für die zweite bis fünfte um je 332,83 Euro. Gleichzeitig sinkt der pfändbare Anteil des übersteigenden Teils auf 50, 40, 30, 20 und schließlich 10 Prozent.
Das P-Konto schützt dein Guthaben
Damit auch Geld auf dem Konto vor Pfändung geschützt ist, brauchst du ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Jedes Girokonto lässt sich kostenlos in ein P-Konto umwandeln. Darauf ist automatisch der Grundfreibetrag geschützt (seit 1. Juli 2026 rund 1.590 Euro im Monat); mit Bescheinigungen lässt er sich für Kinder und weitere Fälle erhöhen.
Wann höhere Freibeträge gelten
Bestimmte Einkünfte sind ganz oder teilweise unpfändbar – etwa Kindergeld, ein Teil von Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Zulagen für Erschwernisse. Auch nachweisbare Mehrbedarfe, etwa wegen einer Behinderung, kann das Gericht berücksichtigen. Umgekehrt gelten bei Unterhaltsschulden niedrigere Freigrenzen.
Was tun bei einer Lohnpfändung?
Wird dein Lohn gepfändet, zieht der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag direkt ab und leitet ihn an den Gläubiger. Prüfe die Berechnung, richte rechtzeitig ein P-Konto ein und suche bei Überschuldung eine Schuldnerberatung auf – sie hilft kostenlos und kann Ratenzahlungen oder eine Privatinsolvenz vorbereiten.
Anpassung zum 1. Juli
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst und steigen dadurch meist leicht. Maßgeblich ist immer die zum Zeitpunkt der Pfändung geltende Tabelle – prüfe daher, ob dein Rechner die aktuellen Werte verwendet.
Pfändungsfreibeträge nach Unterhaltspflichten (Stand 1.7.2026)
Die Tabelle zeigt den gesetzlich unpfändbaren Betrag und bis zu welchem Nettoeinkommen pro Monat der Lohn laut amtlicher Pfändungstabelle vollständig unpfändbar ist. Beide steigen mit der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen.
| Unterhaltspflichten | unpfändbarer Betrag | Lohn unpfändbar bis | pfändbar vom Mehrbetrag |
|---|---|---|---|
| 0 | 1.587,40 € | 1.589,99 € | 70 % |
| 1 | 2.184,82 € | 2.189,99 € | 50 % |
| 2 | 2.517,65 € | 2.519,99 € | 40 % |
| 3 | 2.850,48 € | 2.859,99 € | 30 % |
| 4 | 3.183,31 € | 3.189,99 € | 20 % |
| 5 oder mehr | 3.516,14 € | 3.519,99 € | 10 % |
Oberhalb des Grundbetrags bleibt nur ein Teil des Mehrverdienstes pfändungsfrei (gestaffelt nach Unterhaltspflichten). Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € ist der übersteigende Betrag voll pfändbar. Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
