Finanzamt falsch? - 63 Prozent der Steuer-Einsprüche bringen Korrektur
Ein Fehler im Steuerbescheid kann schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro kosten - doch viele Bescheide lassen sich noch ändern. Neue Zahlen des Bundesfinanzministeriums zeigen: Bei 63,1 Prozent der 2025 erledigten Einsprüche kam es zu einer sogenannten Abhilfe zugunsten des Steuerpflichtigen. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Wer einen Steuerbescheid erhält, sollte ihn deshalb nicht ungeprüft abheften. Denn auch wenn die Steuererklärung korrekt ausgefüllt wurde, kann das Ergebnis von den eigenen Angaben abweichen. Ebenso können Belege fehlen, Aufwendungen nicht anerkannt worden sein oder Angaben anders bewertet werden als erwartet.
Wie häufig sich ein Einspruch zumindest teilweise auszahlen kann, zeigt die neue bundesweite Statistik des Bundesfinanzministeriums. Im Jahr 2025 erledigten die Finanzämter insgesamt 4.457.138 Einsprüche. In 2.813.661 Fällen kam es zu einer sogenannten Abhilfe. Das entspricht 63,1 Prozent aller erledigten Einsprüche.
2,8 Millionen Einsprüche endeten mit einer Abhilfe
Eine Abhilfe bedeutet, dass das Finanzamt dem Einspruch ganz oder teilweise entspricht und den angefochtenen Verwaltungsakt entsprechend ändert. Die hohe Quote zeigt damit, dass das Einspruchsverfahren für Steuerpflichtige eine wichtige Möglichkeit ist, einen Bescheid noch einmal überprüfen zu lassen.
Allerdings bedeutet die Zahl nicht, dass die Finanzämter bei 63,1 Prozent der angefochtenen Bescheide einen Fehler gemacht haben. Darauf weist auch das Bundesfinanzministerium ausdrücklich hin.
Eine Abhilfe kann beispielsweise darauf beruhen, dass erst während des Einspruchsverfahrens eine Steuererklärung abgegeben wird. Auch zuvor nicht geltend gemachte steuerlich begünstigte Aufwendungen oder nachträglich eingereichte Belege können dazu führen.
Ebenso kann der ursprüngliche Einspruch nach einer Erörterung mit dem Finanzamt eingeschränkt werden. Gibt das Finanzamt dem anschließend noch bestehenden Antrag statt, wird auch dieser Fall statistisch als Abhilfe erfasst.


Nur 16,9 Prozent endeten mit einer Einspruchsentscheidung
Bemerkenswert ist auch, wie selten ein Einspruch tatsächlich durch eine formelle Einspruchsentscheidung beendet werden musste. Das war 2025 bei 752.884 Verfahren beziehungsweise 16,9 Prozent der erledigten Einsprüche der Fall.
Weitere 17,1 Prozent der Einsprüche wurden zurückgenommen. Ein kleinerer Teil wurde durch Teil-Einspruchsentscheidungen oder auf andere Weise erledigt.
Noch seltener kommt es anschließend zum Gang vor Gericht. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führte lediglich rund 1 Prozent der erledigten Einsprüche zu einer Klage.
Das Einspruchsverfahren erfüllt damit eine wichtige Filterfunktion: Viele Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzamt werden geklärt, bevor ein Finanzgericht eingeschaltet werden muss.
Steuerbescheid deshalb immer genau prüfen
Die neue Statistik liefert einen guten Grund, den eigenen Steuerbescheid zumindest mit der abgegebenen Steuererklärung abzugleichen. Besonders wichtig ist zu prüfen, ob die vom Finanzamt angesetzten Beträge tatsächlich den eingereichten Angaben entsprechen.
Auffällig können beispielsweise Abweichungen bei Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen sein. Auch Kinderfreibeträge, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder bestimmte Vorsorgeaufwendungen können eine Rolle spielen.
Wurde eine Position nicht oder nur teilweise anerkannt, sollte zunächst die Erläuterung im Steuerbescheid gelesen werden. Dort weist das Finanzamt häufig darauf hin, warum es von der Steuererklärung abgewichen ist.
Auch Rechen- oder Übertragungsfehler sollten ausgeschlossen werden. Entscheidend ist letztlich, ob der Steuerbescheid tatsächlich den steuerlichen Verhältnissen und den geltenden gesetzlichen Regeln entspricht.
Für den Einspruch gilt grundsätzlich eine Monatsfrist
Wer mit seinem Steuerbescheid nicht einverstanden ist, sollte vor allem die Frist im Blick behalten. Ein Einspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim Finanzamt eingehen.
Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch eingereicht beziehungsweise beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. Eine besondere juristische Formulierung ist dafür nicht erforderlich.
Aus dem Schreiben sollte allerdings eindeutig hervorgehen, gegen welchen Bescheid sich der Einspruch richtet. Außerdem sollte möglichst konkret erklärt werden, welche Änderung beantragt wird und warum.
Fehlen noch Unterlagen, ist es dennoch wichtig, zunächst die Einspruchsfrist zu sichern. Eine ausführlichere Begründung oder entsprechende Nachweise können gegebenenfalls anschließend nachgereicht werden.
Einspruch kostet zunächst keine Gebühr
Ein weiterer Vorteil: Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist grundsätzlich kostenfrei. Für das Einlegen des Einspruchs selbst wird keine Gebühr erhoben.
Steuerpflichtige sollten allerdings wissen, dass das Finanzamt im Einspruchsverfahren den angefochtenen Bescheid grundsätzlich erneut prüfen kann. Dabei können theoretisch auch andere Fehler auffallen, die sich zulasten des Steuerpflichtigen auswirken.
Droht eine sogenannte Verböserung, muss das Finanzamt darauf hinweisen und Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Der Einspruch kann dann grundsätzlich noch zurückgenommen werden.
Wer dagegen lediglich einen klar abgegrenzten Fehler korrigieren lassen möchte, kann je nach Situation auch prüfen, ob statt eines Einspruchs ein Antrag auf schlichte Änderung infrage kommt.
Zahl der neuen Einsprüche deutlich gesunken
Die aktuelle Statistik zeigt außerdem eine interessante Entwicklung. 2025 gingen bei den Finanzämtern rund 4,13 Millionen neue Einsprüche ein. Das waren 30,2 Prozent weniger als noch im Jahr zuvor.
Gleichzeitig wurden 4,46 Millionen Einsprüche erledigt – 9,4 Prozent mehr als 2024. Dennoch bestanden zum Jahresende weiterhin mehr als zehn Millionen unerledigte Einspruchsverfahren.
Ein großer Teil davon hängt mit ausgesetzten oder ruhenden Verfahren zusammen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums waren Ende 2025 rund 7,9 Millionen Einspruchsverfahren ausgesetzt oder ruhten.
Hintergrund sind häufig noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen und anhängige Gerichtsverfahren. Der starke Anstieg der vergangenen Jahre steht insbesondere mit den zahlreichen Einsprüchen rund um die Grundsteuerreform in Zusammenhang.
Für den einzelnen Steuerpflichtigen ist vor allem eine Zahl relevant: Bei fast zwei Dritteln der 2025 erledigten Einsprüche kam es zu einer Abhilfe. Wer im eigenen Steuerbescheid eine Unstimmigkeit entdeckt, sollte die einmonatige Einspruchsfrist deshalb nicht ungenutzt verstreichen lassen.

Mehr Informationen: Finanzamt