Neue Rentenregel ab 2027: Weihnachtsgeld & Boni können Rente nachträglich erhöhen
Eine neue Rentenregel kann ab 2027 für dauerhaft mehr Geld im Ruhestand sorgen. Vor allem Weihnachtsgeld, Boni und höhere Gehälter kurz vor Rentenbeginn können die monatliche Rente nachträglich erhöhen - ein bisheriger Nachteil fällt damit weg. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Für Beschäftigte, die ab 2027 erstmals eine Altersrente beziehen, ändert sich ein wichtiges Detail bei der Rentenberechnung. Die letzten Monate vor dem Ruhestand sollen automatisch hochgerechnet werden - und höhere tatsächliche Verdienste können anschließend noch berücksichtigt werden.
Das ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, die kurz vor Rentenbeginn Weihnachtsgeld, Boni, Überstundenvergütungen oder andere zusätzliche Zahlungen erhalten. Solche Beträge können künftig dazu führen, dass die zunächst berechnete Rente nachträglich steigt und eine entsprechende Nachzahlung erfolgt. Das berichtet u.a. die Plattform buerger-geld.org.
Neue Regel gilt ab Januar 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird die sogenannte Entgelthochrechnung bei neuen Altersrenten zum Standardverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung muss dadurch nicht warten, bis sämtliche endgültigen Entgeltdaten aus den letzten Monaten vor Rentenbeginn vorliegen.
Stattdessen werden die noch fehlenden Verdienste zunächst auf Grundlage der bereits vorhandenen Daten hochgerechnet. Dadurch kann die Altersrente rechtzeitig berechnet und ausgezahlt werden.
Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Regelung liegt jedoch in der späteren Korrektur. Stellt sich nachträglich heraus, dass tatsächlich höhere beitragspflichtige Einnahmen erzielt wurden, können diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Bisher mussten Rentner eine Entscheidung treffen
Bis Ende 2026 besteht bei der Entgelthochrechnung grundsätzlich noch eine Wahlmöglichkeit. Versicherte können sich dafür entscheiden, die letzten Monate hochrechnen zu lassen, damit der Rentenbescheid rechtzeitig erstellt werden kann.
Das kann allerdings problematisch sein, wenn kurz vor Rentenbeginn noch höhere beitragspflichtige Zahlungen anfallen. Dazu können beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, ein Leistungsbonus oder andere variable Gehaltsbestandteile gehören.
Wer dagegen auf die Hochrechnung verzichtet, muss grundsätzlich warten, bis die tatsächlichen Entgeltdaten vorliegen. Genau diesen Zielkonflikt zwischen einer schnellen Rentenberechnung und der möglichst vollständigen Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens soll die Neuregelung beseitigen.


Weihnachtsgeld und Bonus können künftig berücksichtigt werden
Besonders interessant wird die Änderung bei Sonderzahlungen kurz vor dem Ruhestand. Wird bei der ursprünglichen Hochrechnung beispielsweise ein niedrigeres Einkommen angesetzt, als der Beschäftigte tatsächlich erzielt hat, kann die spätere Arbeitgebermeldung zu einer Korrektur führen.
Das kann auch Auswirkungen auf die Entgeltpunkte haben. Sind die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen höher als der zunächst berücksichtigte Betrag, kann dadurch der Rentenanspruch steigen.
Die höhere Rente gilt dann nicht lediglich für einen einzelnen Monat. Zusätzliche Entgeltpunkte können sich grundsätzlich dauerhaft auf die monatliche Altersrente auswirken.
Ein Beispiel zeigt den möglichen Vorteil
Angenommen, eine Beschäftigte beginnt am 1. Februar 2027 ihre Altersrente. Für die noch nicht vollständig gemeldeten Monate wird das Arbeitsentgelt zunächst anhand der vorhandenen Daten hochgerechnet.
Im Dezember vor dem Rentenbeginn erhält sie allerdings zusätzlich zum regulären Gehalt ein beitragspflichtiges Weihnachtsgeld und einen Bonus. Liegt das tatsächliche Entgelt dadurch über dem ursprünglich hochgerechneten Wert, kann diese Differenz nach der neuen Regelung nachträglich berücksichtigt werden.
Die Rentenversicherung kann die Berechnung entsprechend korrigieren. Ergibt sich daraus ein höherer Rentenanspruch, kann neben einer höheren laufenden Monatsrente auch eine Nachzahlung für bereits vergangene Rentenmonate entstehen.
Nicht jeder bekommt deshalb automatisch mehr Rente
Die Änderung ist allerdings keine allgemeine Rentenerhöhung für alle Neurentner. Wer in den letzten Monaten vor Rentenbeginn genau das Einkommen erzielt, das bereits durch die Hochrechnung berücksichtigt wurde, erhält dadurch keinen zusätzlichen Rentenvorteil.
Relevant wird die Neuregelung insbesondere dann, wenn das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen über dem hochgerechneten Betrag liegt. Das kann bei Sonderzahlungen, schwankenden Arbeitsentgelten oder einer Gehaltserhöhung unmittelbar vor dem Ruhestand der Fall sein.
Wie stark die monatliche Rente dadurch steigt, hängt vom zusätzlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einkommen ab. Eine pauschale Summe lässt sich deshalb nicht nennen.
Bestandsrentner profitieren nicht von der neuen Berechnung
Die neue Hochrechnungsregel betrifft neue Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2027. Wer bereits vorher eine Altersrente bezieht, erhält allein aufgrund dieser Änderung keine höhere Rente.
Für Bestandsrentner sind vielmehr die regulären jährlichen Rentenanpassungen sowie individuelle Veränderungen maßgeblich. Die neue Hochrechnung darf deshalb nicht mit einer allgemeinen Rentenerhöhung verwechselt werden.
Auch für Neurentner bedeutet die Regel nicht automatisch ein Rentenplus. Sie schafft vielmehr die Möglichkeit, dass höhere tatsächliche Entgelte aus der Zeit unmittelbar vor dem Rentenbeginn nachträglich berücksichtigt werden können.
Rentenantrag soll gleichzeitig einfacher werden
Für künftige Rentner bringt die Reform noch eine praktische Veränderung. Die bisherige Entscheidung über die Entgelthochrechnung soll entfallen.
Stattdessen wird die Hochrechnung bei neuen Altersrenten automatisch vorgenommen. Versicherte müssen sich damit nicht mehr zwischen einer möglichst schnellen Rentenzahlung und dem Abwarten der endgültigen Entgeltmeldungen entscheiden.
Arbeitgeber übermitteln die entsprechenden Daten elektronisch an die Rentenversicherung. Weichen die später gemeldeten tatsächlichen Einnahmen zugunsten des Versicherten von der Hochrechnung ab, kann die Rentenberechnung entsprechend angepasst werden.
Änderung reagiert auf bisherige Rechtslage
Hintergrund der Reform ist auch die bisherige rechtliche Behandlung bereits hochgerechneter Entgelte. Ein einmal auf Grundlage der Hochrechnung erstellter Rentenbescheid konnte nicht ohne Weiteres nachträglich zugunsten des Versicherten verändert werden, wenn später ein höheres tatsächliches Entgelt gemeldet wurde.
Das konnte dazu führen, dass bestimmte Zahlungen kurz vor Rentenbeginn dauerhaft nicht in der erwarteten Höhe in die Rentenberechnung einflossen. Die gesetzliche Neuregelung soll genau dieses Problem beseitigen.
Damit können die Vorteile einer schnellen Rentenfeststellung mit einer späteren Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verdienste verbunden werden.
Rentenerhöhung 2027 ist davon unabhängig
Von dieser Änderung zu unterscheiden ist die reguläre Rentenanpassung zum 1. Juli 2027. Für diese gibt es zwar bereits Prognosen, die endgültige Höhe steht jedoch erst fest, wenn die maßgeblichen Daten vorliegen und die Anpassung offiziell festgelegt wurde.
Die jährliche Rentenerhöhung betrifft grundsätzlich die Rentenwerte insgesamt. Die neue Entgelthochrechnung wirkt dagegen individuell und hängt davon ab, welche beitragspflichtigen Einnahmen ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seinem Rentenbeginn tatsächlich erzielt hat.
Für einen Neurentner können 2027 somit beide Effekte zusammentreffen. Eine mögliche Korrektur der Entgelthochrechnung kann den individuellen Rentenanspruch erhöhen, während eine allgemeine Rentenanpassung später zusätzlich auf die laufende Rente wirkt.
Besonders bei Sonderzahlungen kann sich die neue Regel auszahlen
Für Beschäftigte mit einem Rentenbeginn ab 2027 lohnt deshalb ein genauer Blick auf die letzten Gehaltsabrechnungen. Weihnachtsgeld, Boni, variable Vergütungen oder andere beitragspflichtige Zahlungen kurz vor dem Ruhestand können künftig auch dann berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des ersten Rentenbescheids noch nicht vollständig gemeldet waren.
Eine pauschale höhere Rente gibt es dadurch nicht. Wer allerdings tatsächlich mehr verdient hat, als zunächst hochgerechnet wurde, soll diesen Unterschied künftig nicht mehr allein wegen der frühzeitigen Rentenberechnung verlieren.
Damit wird vor allem ein bisheriger Nachteil des Hochrechnungsverfahrens beseitigt: Die Altersrente kann rechtzeitig beginnen, während höhere tatsächliche Entgelte später trotzdem noch zu einer Korrektur und damit zu einer dauerhaft höheren Monatsrente führen können.

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