Vorabpauschale-Rechner

Auf thesaurierende ETFs und Fonds fällt jedes Jahr die Vorabpauschale an. Der Rechner zeigt die Höhe für 2025 und 2026 samt Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und fälliger Steuer.

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Vorabpauschale-Rechner
Wie hoch ist die Vorabpauschale für deinen Fonds oder ETF?
Mit dem Basiszins 2026 (3,20 %) bzw. 2025 (2,53 %), Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag.
Stück
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Erster Rücknahmepreis des Jahres je Anteil.
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Letzter Rücknahmepreis des Jahres je Anteil.
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Summe für alle deine Anteile.
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Durch Zinsen, Dividenden, Gewinne.

Übersicht

  • Die Vorabpauschale besteuert thesaurierende Fonds jährlich vorab.
  • Basiszins 2026: 3,20 % (2025: 2,53 %), davon werden 70 % angesetzt.
  • Teilfreistellung und Sparerpauschbetrag mindern die Steuer.
  • Die Steuer für 2026 wird Anfang Januar 2027 abgebucht.

Wer thesaurierende ETFs oder Fonds besitzt, bemerkt jedes Jahr Anfang Januar eine Abbuchung vom Verrechnungskonto: die Steuer auf die Vorabpauschale. Sie sorgt dafür, dass auch Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, jährlich eine Mindestbesteuerung erfahren. Mit dem Rechner oben ermittelst du die Vorabpauschale für 2025 oder 2026 – inklusive Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Kirchensteuer.

Wie Kapitalerträge allgemein besteuert werden, erklärt die Seite zur Abgeltungssteuer. Hier geht es nur um die Sonderregel für Investmentfonds nach § 18 Investmentsteuergesetz.

So wird die Vorabpauschale berechnet

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten. Zuerst wird der Basisertrag ermittelt: Rücknahmepreis des Fonds am Jahresanfang mal 70 Prozent des Basiszinses. Dieser Basisertrag ist gedeckelt auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr zuzüglich der Ausschüttungen. Anschließend werden die Ausschüttungen des Jahres abgezogen; das Ergebnis kann nicht negativ werden.

  • Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7
  • Höchstens Wertsteigerung im Jahr + Ausschüttungen
  • Vorabpauschale = Basisertrag − Ausschüttungen

Hast du die Anteile erst im Laufe des Jahres gekauft, vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Bei einem Kauf im April zählen also nur noch 9/12. Verliert der Fonds im Jahr an Wert, fällt keine Vorabpauschale an.

Basiszins 2026 und 2025

Der Basiszins wird jedes Jahr aus der Rendite langlaufender Bundeswertpapiere abgeleitet und Anfang Januar vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Für 2026 beträgt er 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026) und liegt damit deutlich über dem Vorjahr.

JahrBasiszinsBasisertrag je 10.000 € Fondswertgilt als zugeflossen am
20232,55 %178,50 €2. Januar 2024
20242,29 %160,30 €2. Januar 2025
20252,53 %177,10 €2. Januar 2026
20263,20 %224,00 €4. Januar 2027

Die Vorabpauschale eines Jahres gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Die Steuer für 2026 wird deshalb erst im Januar 2027 fällig – und der Sparerpauschbetrag des Jahres 2027 wird dafür herangezogen.

Teilfreistellung, Freibetrag und Steuersatz

Nicht die ganze Vorabpauschale ist steuerpflichtig. Je nach Fondsart bleibt ein Teil über die Teilfreistellung steuerfrei: 30 Prozent bei Aktienfonds mit einer Aktienquote von mehr als 50 Prozent, 15 Prozent bei Mischfonds mit mindestens 25 Prozent Aktien, 60 Prozent bei Immobilienfonds und 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Auslandsschwerpunkt. Renten- und Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung.

Der verbleibende Betrag wird mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro für Ledige bzw. 2.000 Euro für Ehepaare verrechnet – sofern du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Erst darüber hinaus fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag an, zusammen 26,375 Prozent. Mit Kirchensteuer sinkt die Abgeltungsteuer leicht, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird; die Gesamtbelastung steigt auf rund 27,8 Prozent (8 Prozent Kirchensteuer) bzw. 28,0 Prozent (9 Prozent).

Beispiel: ETF-Sparer 2026

Ein Aktien-ETF ist am 1. Januar 2026 insgesamt 10.000 Euro wert und steigt im Laufe des Jahres auf 11.000 Euro. Ausschüttungen gibt es nicht.

RechenschrittBetrag
Basisertrag: 10.000 € × 3,20 % × 0,7224,00 €
Wertsteigerung (Deckelung greift nicht)1.000,00 €
Vorabpauschale224,00 €
minus 30 % Teilfreistellung67,20 €
Steuerpflichtig156,80 €
Steuer ohne freien Sparerpauschbetrag (26,375 %)41,36 €

Ist dein Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft, zahlst du gar nichts. Wer regelmäßig einen ETF-Sparplan bespart, sollte den Freistellungsauftrag deshalb so verteilen, dass auch die Vorabpauschale im Januar abgedeckt ist.

Warum die Vorabpauschale keine Zusatzsteuer ist

Die Vorabpauschale ist eine vorgezogene Besteuerung. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Du zahlst die Steuer also nicht doppelt, sondern nur früher. Ein kleiner Nachteil bleibt: Das Geld für die Steuer fehlt dir in der Zwischenzeit für den Zinseszinseffekt. Achte außerdem darauf, dass auf dem Verrechnungskonto im Januar genug Guthaben liegt; sonst kann die Bank die Steuer über einen Dispo einziehen oder bei fehlender Deckung dem Finanzamt melden.

Häufige Fragen zur Vorabpauschale

Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden ETFs an?

Nur, wenn die Ausschüttungen im Jahr niedriger sind als der Basisertrag. Bei ausschüttenden Fonds mit hoher Dividendenrendite entfällt die Vorabpauschale deshalb häufig ganz.

Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?

Bei einem inländischen Depot nein – die Bank führt die Steuer automatisch ab. Bei Fonds in einem ausländischen Depot musst du die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP-INV erklären.

Was passiert, wenn der Fonds im Jahr Verlust macht?

Dann gibt es keine Wertsteigerung, die Deckelung greift und die Vorabpauschale beträgt null. Gleiches gilt, wenn der Basiszins negativ ist, wie es 2021 und 2022 der Fall war.

Wird die Vorabpauschale auf Riester- oder bAV-Fonds fällig?

Nein. Fondsanteile in geförderten Altersvorsorgeverträgen wie Riester, Rürup oder der betrieblichen Altersvorsorge sind von der Vorabpauschale ausgenommen.

Quellen: BMF-Schreiben vom 13.01.2026 (Basiszins 2026), BMF-Schreiben vom 10.01.2025 (Basiszins 2025), § 18 InvStG, § 20 InvStG

Stand: 02.10.2026, um 15:19 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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