Neue Rentenpläne: Diese Personen sind von den Altersgrenzen zuerst betroffen
Die geplante Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wird bereits heftig diskutiert. Was geplant ist und wer von den neuen Altersgrenzen zuerst betroffen sein würde, findet man hier auf Finanz.de.
Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundlage sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die unter anderem eine Anhebung des Renteneintrittsalters sowie das Aus der abschlagsfreien Frührente nach 45 Versicherungsjahren vorsehen. Welche Versicherten zuerst betroffen wären, hängt davon ab, welche Reformschritte der Gesetzgeber letztlich umsetzt.
Noch handelt es sich lediglich um Vorschläge. Die Reform muss zunächst den Gesetzgebungsprozess durchlaufen und ist derzeit nicht geltendes Recht.
Zwei Reformen mit unterschiedlichen Auswirkungen
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission verfolgen zwei unterschiedliche Ansätze. Zum einen soll die Regelaltersgrenze künftig an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Zum anderen wird empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren schrittweise auslaufen zu lassen.
Während die höhere Regelaltersgrenze vor allem jüngere Jahrgänge betreffen würde, könnte der Wegfall der Frührente bereits deutlich früher Auswirkungen auf ältere Beschäftigte haben, die ihren Ruhestand bereits planen.
Anhebung der Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1965 vorgesehen
Nach den Vorschlägen der Kommission soll die Kopplung des Rentenalters an die Lebenserwartung erstmals für den Geburtsjahrgang 1965 gelten. Für alle bis einschließlich Jahrgang 1964 soll die bereits beschlossene Regelaltersgrenze von 67 Jahren bestehen bleiben.
Das geplante Modell sieht vor, dass zusätzliche Lebenszeit zwischen Erwerbsleben und Ruhestand aufgeteilt wird. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, soll die Regelaltersgrenze um acht Monate steigen, während sich die durchschnittliche Rentenbezugsdauer um vier Monate verlängert.
Nach den aktuellen Modellrechnungen würde die Regelaltersgrenze zunächst schrittweise von 67 auf 67,5 Jahre steigen. Eine Altersgrenze von 69 Jahren wäre nach den derzeitigen Berechnungen frühestens in den 2070er-Jahren denkbar.


Frührente nach 45 Versicherungsjahren könnte früher wegfallen
Deutlich schneller könnten sich Änderungen bei der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte auswirken. Diese Rentenart wird häufig weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl der tatsächliche Renteneintritt inzwischen deutlich später erfolgt.
Für den Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Frührente bereits bei 65 Jahren. Fällt diese Möglichkeit künftig weg, wären insbesondere Versicherte mit langen Erwerbsbiografien betroffen.
Welcher Geburtsjahrgang von einer möglichen Abschaffung erstmals erfasst würde, steht derzeit jedoch noch nicht fest. In der Diskussion werden unter anderem die Jahrgänge 1967 oder 1968 genannt. Eine gesetzliche Entscheidung dazu liegt bislang nicht vor.
Vertrauensschutz soll berücksichtigt werden
Nach den bisherigen Aussagen der Bundesregierung sollen Menschen, die ihren Ruhestand bereits langfristig geplant haben, durch Übergangsregelungen geschützt werden.
Auch die Alterssicherungskommission empfiehlt, Änderungen an den Altersgrenzen mindestens fünf Jahre vor dem jeweiligen Renteneintritt verbindlich festzulegen. Dadurch sollen Versicherte ausreichend Planungssicherheit erhalten.
Wie diese Übergangsregelungen konkret ausgestaltet werden, soll erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren entschieden werden.
Weitere Änderungen bei der Rente geplant
Neben den Altersgrenzen enthält der Reformvorschlag weitere Maßnahmen. So soll unter anderem eine kapitalgedeckte Zusatzrente eingeführt werden, die schrittweise ab 2028 aufgebaut werden könnte.
Außerdem empfiehlt die Kommission eine flexiblere Gestaltung des Übergangs in den Ruhestand sowie langfristig den Ausbau der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Erwerbstätigenversicherung.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, künftig stärker auf die Nettoersatzquote zu achten. Diese beschreibt den Anteil des letzten Nettoeinkommens, der im Ruhestand durch gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge ersetzt wird.
Reform ist noch nicht beschlossen
Die Vorschläge der Alterssicherungskommission wurden von der Bundesregierung als Grundlage für die weitere Rentenpolitik aufgegriffen. Ein entsprechendes Gesetz existiert jedoch bislang nicht.
Bevor die Änderungen in Kraft treten können, müssen konkrete Gesetzentwürfe ausgearbeitet, vom Bundeskabinett beschlossen und anschließend vom Bundestag verabschiedet werden. Erst danach steht fest, welche Reformen tatsächlich umgesetzt werden und welche Jahrgänge letztlich von den neuen Regelungen betroffen sein werden.

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