Kinderfreibetrag: Neues Urteil entscheidet, welcher Elternteil ihn bekommt

Nach einer Trennung kann die Frage, welcher Elternteil die steuerlichen Freibeträge für ein Kind erhält, schnell zum Streitpunkt werden. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs stellt nun klar, wann ein Elternteil die Übertragung des Betreuungsfreibetrags verhindern kann - und wann selbst regelmäßige Betreuung durch die Großeltern dafür nicht ausreicht. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

20.09.2026, 07:45 Uhr, von (Finanzen)
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Für getrennt lebende Eltern kann ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs unmittelbare Auswirkungen auf die Steuererklärung haben. Im Mittelpunkt steht der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, kurz BEA-Freibetrag.

Der BFH hat mit seinem am 17. September 2026 veröffentlichten Urteil konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein getrennt lebender Elternteil einer Übertragung dieses Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen kann. Entscheidend ist insbesondere, wer das Kind tatsächlich betreut oder entsprechende Betreuungskosten trägt.

So hoch sind die Freibeträge für Kinder 2026

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind gibt es 2026 einen Kinderfreibetrag von 3.414 Euro je Elternteil. Zusätzlich steht jedem Elternteil ein BEA-Freibetrag von 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zu.

Insgesamt ergeben sich damit 4.878 Euro je Elternteil beziehungsweise 9.756 Euro pro Kind. Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für die Eltern finanziell günstiger sind.

Bei getrennten Eltern können diese Freibeträge jedoch unterschiedlich verteilt werden. Besonders beim BEA-Freibetrag eines minderjährigen Kindes gibt es die Möglichkeit einer Übertragung.

Ist das Kind nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet, kann dieser unter den gesetzlichen Voraussetzungen beantragen, dass auch der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen wird.

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Wann der andere Elternteil widersprechen kann

Eine solche Übertragung ist allerdings nicht in jedem Fall möglich. Der andere Elternteil kann widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang selbst betreut.

Wann eine Betreuung „nicht unwesentlich“ ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind beispielsweise die Häufigkeit und Dauer der Kontakte, das Alter des Kindes und die Entfernung zwischen den Wohnorten.

Nach der BFH-Rechtsprechung kann bei einem durchschnittlichen Betreuungsanteil von mindestens zehn Prozent im Jahr grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Betreuung in nicht unwesentlichem Umfang vorliegt.

Einzelne kurze Kontakte reichen dagegen normalerweise nicht aus. Ein Elternteil muss sich also tatsächlich in relevantem Umfang an der Betreuung beteiligen oder entsprechende Betreuungskosten tragen, wenn er die Übertragung mit diesem Argument verhindern möchte.

Großeltern betreuten Kinder an 159 Tagen

Der jetzt entschiedene Fall zeigt, wie kompliziert diese Abgrenzung werden kann. Die geschiedenen Eltern hatten zwei Töchter, die ausschließlich bei der Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Der Vater hatte seine persönlichen Kontakte zu den Kindern über die Jahre deutlich reduziert. Im betreffenden Jahr bestand seine einzige gemeinsame Aktivität mit einer Tochter darin, dass sie ihn dreimal zu einem von ihm geleiteten Training begleitete.

Ganz anders sah es bei den Großeltern väterlicherseits aus. Diese betreuten die beiden Mädchen regelmäßig in ihrer Wohnung – zwei Nachmittage pro Woche sowie teilweise während der Schulferien.

Insgesamt wurden die Kinder in dem betreffenden Jahr an 159 Tagen von den Großeltern betreut. Diese wohnten zudem im selben Zweifamilienhaus wie der Vater. Trotzdem reichte das nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht aus, um die Betreuung dem Vater steuerlich zuzurechnen.

Betreuung durch Großeltern reicht nicht automatisch

Der entscheidende Punkt: Die Betreuung durch die Großeltern erfolgte ohne Zutun des Vaters. Es bestanden nach den Feststellungen des Gerichts keine entsprechenden Absprachen zwischen ihm und seinen Eltern.

Der BFH stellte deshalb klar, dass Betreuungsleistungen Dritter nicht allein deshalb einem Elternteil zugerechnet werden können, weil es sich bei den Betreuungspersonen um dessen eigene Eltern handelt.

Auch die räumliche Nähe spielte keine entscheidende Rolle. Dass Vater und Großeltern unterschiedliche Wohnungen im selben Zweifamilienhaus bewohnten, führte nicht dazu, dass die Betreuung durch die Großeltern automatisch als Betreuungsleistung des Vaters angesehen wurde.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Elternteil selbst aktiv zur Betreuung beiträgt. Das kann durch eigene Betreuung oder durch die Übernahme entsprechender Betreuungskosten geschehen.

Das bedeutet das Urteil für getrennte Eltern

Für getrenntlebende Eltern liefert die Entscheidung damit eine wichtige Klarstellung. Ein Elternteil kann die Übertragung des BEA-Freibetrags nicht allein mit Betreuungsleistungen anderer Familienmitglieder verhindern, wenn diese Betreuung ohne sein Zutun organisiert und erbracht wird.

Anders kann die Situation aussehen, wenn der Elternteil die Fremdbetreuung selbst organisiert oder finanziert. Auch regelmäßige eigene Betreuung in relevantem Umfang kann ein Widerspruchsrecht begründen.

Im konkreten Fall durfte die Mutter deshalb auch die BEA-Freibeträge des Vaters für die beiden Kinder erhalten. Der Widerspruch des Vaters gegen die Übertragung war nach Auffassung des BFH unbegründet.

Für Steuererklärungen nach einer Trennung kann deshalb entscheidend sein, nicht nur festzuhalten, bei wem das Kind gemeldet ist. Auch die tatsächliche Aufteilung der Betreuung und die Übernahme von Betreuungskosten können darüber entscheiden, ob eine Übertragung des BEA-Freibetrags möglich ist.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen III R 2/24 und wurde am 17. September 2026 veröffentlicht.

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aktualisiert: 20.09.2026, 07:45 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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