Bis zu 5.000 Euro absetzbar: Neues Urteil bringt vielen Eltern Steuer-Vorteil

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs eröffnet Eltern von Privatschülern eine überraschende Möglichkeit zum Steuersparen. Selbst Zahlungen an einen Förderverein können jetzt als Schulgeld absetzbar sein - unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu 5.000 Euro pro Kind und Jahr möglich. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

18.09.2026, 07:00 Uhr, von (Steuern)
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Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Familie
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Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs kann für Eltern von Kindern an Privatschulen steuerlich interessant werden. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können nicht nur direkte Zahlungen an eine Schule als Schulgeld gelten, sondern auch Beiträge, die Eltern an einen Förderverein der Schule leisten.

Entscheidend ist, wofür das Geld tatsächlich verwendet wird. Fließen die Beiträge über den Förderverein in die Finanzierung des normalen Schulbetriebs, kann ein Sonderausgabenabzug möglich sein. Damit können 30 Prozent der berücksichtigungsfähigen Zahlungen, maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, steuerlich geltend gemacht werden.

Eltern zahlten 1.000 Euro an Förderverein

Im konkreten Fall ging es um Eltern, deren Kind eine staatlich anerkannte Ersatzschule besuchte. Im Streitjahr 2019 zahlten sie insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein der Schule.

Dieser leitete die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Das Geld wurde dort zur Finanzierung des Schulbetriebs eingesetzt. Die Eltern wollten deshalb 30 Prozent ihrer Zahlungen – also 300 Euro – als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Ein Argument war, dass die Satzung des Fördervereins grundsätzlich auch eine Verwendung der Gelder für andere Zwecke ermöglichte, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Der Streit landete schließlich beim Bundesfinanzhof. Dieser bestätigte die für die Eltern positive Entscheidung der Vorinstanz.

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Entscheidend ist, wo das Geld tatsächlich landet

Nach Auffassung des BFH kommt es bei der steuerlichen Bewertung auf die wirtschaftliche Betrachtung an. Für Eltern mache es wirtschaftlich keinen entscheidenden Unterschied, ob sie das Schulgeld unmittelbar an die Schule zahlen oder die Finanzierung über einen Förderverein erfolgt.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlungen tatsächlich als Entgelt für den Schulbesuch anzusehen sind und der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen. Damit können auch Zahlungen an einen Förderverein grundsätzlich unter die steuerliche Schulgeldregelung fallen.

Allerdings ist nicht automatisch jeder Beitrag oder jede Spende an einen Schulförderverein als Schulgeld absetzbar. Die konkrete Verwendung des Geldes spielt eine zentrale Rolle.

Ist bereits durch die Satzung des Fördervereins sichergestellt, dass die entsprechenden Beiträge für den normalen Schulbetrieb verwendet werden, kann dies als Nachweis ausreichen. Andernfalls müssen Eltern im Einzelfall belegen können, dass das Geld an den Schulträger weitergeleitet und dort ausschließlich entsprechend verwendet wurde.

Bis zu 5.000 Euro pro Kind sind möglich

Die steuerliche Regelung kann bei höheren Schulgeldzahlungen erhebliche Auswirkungen haben. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Einkommensteuergesetz können unter den gesetzlichen Voraussetzungen 30 Prozent des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Abzug ist allerdings auf maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr begrenzt. Um diese Obergrenze vollständig auszuschöpfen, müssten damit entsprechend hohe begünstigte Zahlungen anfallen.

Bei beispielsweise 5.000 Euro berücksichtigungsfähigem Schulgeld können 1.500 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei 10.000 Euro sind es 3.000 Euro. Ab rund 16.667 Euro begünstigtem Schulgeld wird schließlich der Höchstbetrag von 5.000 Euro erreicht.

Wichtig ist dabei: Die 5.000 Euro werden nicht direkt vom Finanzamt ausgezahlt und reduzieren auch nicht eins zu eins die Steuerlast. Es handelt sich um Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen reduzieren können. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt deshalb unter anderem vom individuellen Steuersatz ab.

Nicht sämtliche Kosten werden anerkannt

Auch für das klassische Schulgeld gelten weitere Voraussetzungen. Nicht begünstigt sind beispielsweise Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Auch die Voraussetzungen hinsichtlich der besuchten Schule müssen erfüllt sein.

Das neue Urteil bedeutet deshalb keinen pauschalen Steuerbonus für sämtliche Eltern, die Geld an einen Förderverein überweisen. Entscheidend bleiben der Zusammenhang mit dem Schulbesuch und die tatsächliche Verwendung der Mittel für den normalen Schulbetrieb.

Für Eltern, die entsprechende Zahlungen leisten, kann sich eine genauere Prüfung dennoch lohnen. Das BFH-Urteil erweitert die Klarheit darüber, welche Zahlungswege steuerlich als Schulgeld anerkannt werden können.

Besonders relevant ist dabei der Nachweis über die Verwendung der Beiträge. Wer Zahlungen an einen Förderverein steuerlich geltend machen möchte, sollte deshalb entsprechende Unterlagen zur Weiterleitung und Verwendung der Gelder aufbewahren.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. Juni 2026 trägt das Aktenzeichen X R 27/23. Veröffentlicht wurde die Entscheidung Anfang September – und sie kann damit bereits für aktuelle und künftige Steuererklärungen von Eltern mit entsprechenden Zahlungen relevant sein.

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Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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