Rentenerhöhung ab Juli: Wichtige Änderungen bei Schwerbehinderung fix
Die Renten steigen ab 01. Juli um 4,24 Prozent an. Dabei gelten zusätzlich noch wichtige Änderungen und neue Grenzen bei Schwerbehinderung. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Die Erhöhung wurde vom Bundesrat endgültig beschlossen und gilt für alle Rentenarten gleichermaßen. Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung ergeben sich darüber hinaus weitere wichtige Änderungen, die Auswirkungen auf den Renteneintritt und steuerliche Vorteile haben können. Das berichtet u.a. die Plattform buerger-geld.org.
Neben der höheren Rente ist seit Anfang 2026 ein neues digitales Verfahren für den Behinderten-Pauschbetrag in Kraft. Außerdem endet für den Geburtsjahrgang 1964 die langjährige Übergangsregelung beim Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen.
Rentenerhöhung gilt auch für Schwerbehindertenrenten
Mit der Rentenanpassung steigt der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Von dieser Erhöhung profitieren sowohl Bezieher einer regulären Altersrente als auch Empfänger einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder einer Erwerbsminderungsrente.
Einen zusätzlichen oder höheren Anpassungssatz speziell für Menschen mit Schwerbehinderung gibt es jedoch nicht. Die Rentenerhöhung fällt für alle gesetzlichen Rentenarten identisch aus.
Bei einer Standardrente nach 45 Beitragsjahren und einem Durchschnittsverdienst erhöht sich die monatliche Bruttorente um 77,85 Euro. Wie hoch der tatsächliche Auszahlungsbetrag ausfällt, hängt unter anderem von den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert die Betroffenen automatisch mit der Rentenanpassungsmitteilung. Diese wird zwischen Mitte Juni und Ende Juli 2026 verschickt. Ein gesonderter Antrag auf die Rentenerhöhung ist nicht erforderlich.
Schwerbehinderung ermöglicht früheren Renteneintritt
Während der Grad der Behinderung keinen Einfluss auf die Höhe der Rentenerhöhung hat, kann er den Renteneintritt deutlich vorziehen. Voraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein anerkannter Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie eine Wartezeit von mindestens 35 Versicherungsjahren.
Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und jünger gilt seit 2026 die endgültige Altersgrenze. Ein abschlagsfreier Renteneintritt ist erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Damit liegt der Rentenbeginn weiterhin zwei Jahre vor der regulären Altersgrenze von 67 Jahren.
Ein Renteneintritt bereits mit 62 Jahren bleibt grundsätzlich möglich. Allerdings reduziert sich die Rente in diesem Fall dauerhaft um bis zu 10,8 Prozent. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Anerkennung der Schwerbehinderung ist entscheidend
Für den Anspruch auf die besondere Altersrente muss die Schwerbehinderung bereits beim Beginn der Rente anerkannt sein. Wird der erforderliche Grad der Behinderung erst nach Rentenbeginn festgestellt, kann die günstigere Rentenart nicht nachträglich beansprucht werden.
Umgekehrt bleibt eine bereits bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen bestehen, selbst wenn der Grad der Behinderung später herabgesetzt wird. Wer einen vorzeitigen Renteneintritt plant, sollte die Voraussetzungen daher frühzeitig prüfen und ausreichend Vorlauf für das Anerkennungsverfahren einplanen.
Neues digitales Verfahren für den Behinderten-Pauschbetrag
Seit dem 1. Januar 2026 erfolgt der Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich digital. Für neu ausgestellte Feststellungsbescheide übermitteln die zuständigen Versorgungsämter den Grad der Behinderung und die eingetragenen Merkzeichen elektronisch an die Finanzverwaltung.
Die bisherige Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids reicht bei neuen Fällen nicht mehr aus. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass beim Versorgungsamt die Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt wurde und eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Fehlen diese Angaben, können die Daten nicht an das Finanzamt übermittelt werden. Dadurch besteht das Risiko, dass der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerbescheid zunächst nicht berücksichtigt wird.
Bestandsschutz für ältere Bescheide
Für bereits vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Feststellungsbescheide gelten Übergangsregelungen. Wurde der Grad der Behinderung dem Finanzamt bereits nachgewiesen und bleibt unverändert bestehen, muss grundsätzlich nichts unternommen werden.
Wer hingegen ab 2026 erstmals einen Grad der Behinderung feststellen lässt oder eine Änderung erhält, sollte prüfen, ob die elektronische Datenübermittlung vollständig eingerichtet wurde. Wird der Behinderten-Pauschbetrag dennoch nicht berücksichtigt, kann innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleibt unverändert und richtet sich weiterhin nach dem anerkannten Grad der Behinderung. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und wird unabhängig davon als Jahresbetrag gewährt, ob die Behinderung während des gesamten Kalenderjahres bestand.
Schwerbehindertenausweis bleibt weiterhin wichtig
Auch nach Einführung des digitalen Steuerverfahrens behält der Schwerbehindertenausweis seine Bedeutung. Er dient weiterhin als offizieller Nachweis für zahlreiche Nachteilsausgleiche, etwa im öffentlichen Nahverkehr, bei Eintrittsermäßigungen, am Arbeitsplatz oder für Parkerleichterungen.
Ergänzend soll künftig der europäische Behindertenausweis die Anerkennung des Behindertenstatus bei Aufenthalten innerhalb der Europäischen Union erleichtern. Er ersetzt den deutschen Schwerbehindertenausweis jedoch nicht, sondern erweitert dessen Nutzungsmöglichkeiten im grenzüberschreitenden Alltag.

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