Grundsicherung ab Juli: Diese Vermögensgrenzen gelten beim neuen Bürgergeld
Mit der neuen Grundsicherung, die das Bürgergeld ab Juli 2026 ersetzen wird, gelten auch neue Regelungen für die Vermögensgrenze. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Mit dem 1. Juli 2026 endet das Bürgergeld in seiner bisherigen Form. An seine Stelle tritt die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende, deren Leistungen künftig als Grundsicherungsgeld ausgezahlt werden. Neben strengeren Mitwirkungspflichten und verschärften Sanktionsmöglichkeiten ändert sich auch die Vermögensprüfung für Leistungsbezieher deutlich.
Die Reform sieht vor, dass Antragsteller künftig schneller auf eigenes Vermögen zurückgreifen müssen. Vor allem der Wegfall der bisherigen Karenzzeit führt dazu, dass vorhandene Ersparnisse bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs stärker berücksichtigt werden.
Bürgergeld: So galt das Schonvermögen bislang
Schon nach den bisherigen Regeln des Bürgergelds mussten Leistungsberechtigte zunächst ihr verwertbares Vermögen einsetzen, bevor ein Anspruch auf staatliche Unterstützung bestand. Allerdings gewährte der Gesetzgeber Freibeträge, bis zu denen Ersparnisse unangetastet bleiben konnten.
Während der ersten zwölf Monate des Bürgergeldbezugs galt eine sogenannte Karenzzeit. In dieser Phase durfte die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft Vermögen von bis zu 40.000 Euro besitzen, ohne dass dies den Leistungsanspruch gefährdete. Für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft lag der Freibetrag bei 15.000 Euro.
Nach Ablauf dieses ersten Jahres reduzierte sich der Freibetrag deutlich. Anschließend durfte jede leistungsberechtigte Person nur noch ein Schonvermögen von maximal 15.000 Euro besitzen.
Karenzzeit entfällt vollständig
Mit Einführung der Grundsicherung entfällt diese Sonderregelung vollständig. Höhere Freibeträge im ersten Bezugsjahr wird es künftig nicht mehr geben. Stattdessen erfolgt die Vermögensprüfung vom ersten Tag an nach den neuen gesetzlichen Vorgaben.
Darüber hinaus werden die Freibeträge künftig nach dem Alter der Leistungsberechtigten gestaffelt. Damit kehrt die Vermögensregelung teilweise zu den Grundsätzen zurück, die bereits vor Einführung des Bürgergelds im früheren Hartz-IV-System galten.
Jüngere Antragsteller besonders betroffen
Die neue Altersstaffelung führt dazu, dass sich die Auswirkungen je nach Lebensalter unterscheiden. Während ältere Leistungsbezieher teilweise höhere Freibeträge erhalten können als bisher, verschlechtern sich die Regelungen insbesondere für jüngere Menschen.
Vor allem Antragsteller unter 30 Jahren dürfen künftig deutlich weniger Vermögen besitzen als noch unter den bisherigen Bürgergeld-Regeln. Wer in dieser Altersgruppe größere Rücklagen gebildet hat, muss diese daher voraussichtlich früher für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen.
Bundesregierung erwartet Einsparungen
Mit der Neuregelung verfolgt die Bundesregierung auch finanzielle Ziele. Nach Angaben aus dem Gesetzentwurf sollen durch den Wegfall der Karenzzeit Einsparungen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr erzielt werden.
Zusätzlich sollen die abgesenkten Vermögensfreibeträge weitere 25 Millionen Euro jährlich einsparen. Darüber hinaus rechnet die Bundesregierung damit, dass strengere Vermögensregelungen abschreckend wirken und künftig weniger Menschen Leistungen beantragen.
Welche Vermögenswerte berücksichtigt werden
Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs bewertet das Jobcenter das verwertbare Vermögen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Als verwertbar gelten grundsätzlich Vermögenswerte, die zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Nicht jedes Vermögen wird jedoch angerechnet. Bestimmte Formen der Altersvorsorge bleiben weiterhin geschützt. Dazu zählen unter anderem die Riester-Rente, die Rürup- Rente sowie Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Auch weitere Altersvorsorgeverträge können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vermögensprüfung unberücksichtigt bleiben.
Regelsätze bleiben vorerst unverändert
Trotz der umfassenden Reform ändert sich an der Höhe der monatlichen Leistungen zunächst nichts. Mit dem Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung bleiben die Regelsätze ab Juli 2026 unverändert bestehen.
Ob es im Jahr 2027 zu einer Anpassung oder Erhöhung des Grundsicherungsgeldes kommt, ist derzeit noch offen. Eine Entscheidung darüber steht bislang aus.

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