Bis zu 735 Euro pro Monat: Extra-Rentenbeitrag bei Pflege möglich
Pflegende Angehörige haben in Deutschland Anspruch auf bis zu 735 Euro monatlich als zusätzlichen Rentenbeitrag. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgt, unterstützt nicht nur dessen Alltag, sondern kann gleichzeitig Ansprüche für die eigene soziale Absicherung aufbauen. Vielen pflegenden Angehörigen ist jedoch nicht bewusst, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge übernimmt. Dadurch lassen sich Rentenansprüche erwerben, zudem besteht Schutz in der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Entscheidend ist, dass die Pflegeperson bei der Pflegekasse registriert wird. Ohne diese Meldung werden die Beiträge nicht automatisch gezahlt – obwohl die Voraussetzungen häufig erfüllt wären. Das berichtet u.a. die Plattform buerger-geld.org.
Wann die Pflegekasse Rentenbeiträge übernimmt
Als Pflegeperson gilt, wer einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegt. Eine familiäre Beziehung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Auch Freunde oder Nachbarn können als Pflegeperson anerkannt werden. Wer lediglich das Pflegegeld weitergeleitet bekommt, gilt weiterhin als nicht erwerbsmäßig tätig. Wer dagegen für die Pflege von einem Dritten bezahlt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die gepflegte Person benötigt mindestens Pflegegrad 2. Außerdem muss die Pflege regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf wenigstens zwei Tage verteilt sein. Die Versorgung muss in der häuslichen Umgebung stattfinden. Zusätzlich gilt: Wer neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, erhält grundsätzlich keine Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung.
Wer mehrere pflegebedürftige Menschen versorgt, kann die Pflegezeiten zusammenrechnen. Entscheidend ist, dass insgesamt die erforderlichen zehn Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche erreicht werden.
Pflege erhöht später die gesetzliche Rente
Je nach Pflegegrad und Art der Versorgung zahlt die Pflegekasse seit dem 1. Januar 2026 monatliche Rentenbeiträge zwischen 139,04 und 735,63 Euro. Grundlage ist ein fiktives Einkommen, das rentenrechtlich berücksichtigt wird. Dieses liegt – abhängig vom Pflegegrad und davon, ob ausschließlich Pflegegeld oder zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst genutzt wird – zwischen 747,50 Euro und 3.955 Euro monatlich.
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und die Pflege selbst übernimmt, profitiert dabei von den höchsten Beiträgen.
Diese Zahlungen wirken sich direkt auf die spätere Altersrente aus. Nach einem Jahr Pflege erhöht sich die monatliche Rente je nach Fall um etwa 7 bis 37 Euro. Über mehrere Jahre entsteht dadurch ein spürbarer zusätzlicher Rentenanspruch. Gleichzeitig zählen die Pflegezeiten für die erforderliche Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für manche Versicherte können sie entscheidend sein, um überhaupt einen Rentenanspruch zu erwerben.
Unfall- und Arbeitslosenversicherung eingeschlossen
Mit der Registrierung als Pflegeperson besteht außerdem gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser gilt nicht nur während der Pflege selbst, sondern auch auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person und zurück.
Kommt es während der Pflege zu einem Unfall, können Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bis hin zu einer Unfallrente möglich sein. Wichtig ist dabei, dass Betroffene nach einem Pflegeunfall möglichst einen zugelassenen Durchgangsarzt aufsuchen. Nur so können Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung vollständig gesichert werden.
Auch bei der Arbeitslosenversicherung bestehen Vorteile. Wer wegen der Pflege seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, bleibt über die Pflegeversicherung abgesichert. Wird nach dem Ende der Pflegetätigkeit nicht sofort eine neue Beschäftigung gefunden, kann dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen. Selbst während eines Erholungsurlaubs von bis zu acht Wochen jährlich laufen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung weiter.
Flexible Unterstützung bei Auszeiten
Kann die Pflege vorübergehend nicht selbst übernommen werden, stehen seit dem 1. Juli 2025 deutlich flexiblere Möglichkeiten zur Verfügung. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 stehen dafür bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Die bisherige Trennung beider Leistungen entfällt, wodurch sich Ersatzpflege deutlich einfacher organisieren lässt.
Änderungen ab 2027 möglich
Für die kommenden Jahre werden weitere Reformen diskutiert. Ein Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, das bisherige Pflegegeld ab 2027 durch neue Leistungsbudgets zu ersetzen.
Da sich die Rentenbeiträge für Pflegepersonen bislang unmittelbar nach der Art der bezogenen Pflegeleistungen richten, könnten sich dadurch künftig auch die Berechnungsgrundlagen ändern. Beschlossen sind diese Änderungen bislang jedoch nicht. Die Eintragung als Pflegeperson und der Anspruch auf soziale Absicherung bleiben von den Reformüberlegungen nach aktuellem Stand unberührt.
Anmeldung erfolgt nicht automatisch
Viele Angehörige gehen davon aus, dass die Pflegekasse sie automatisch als Pflegeperson erfasst. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Anmeldung muss ausdrücklich bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person erfolgen.
Am einfachsten geschieht dies bereits im Rahmen des Pflegeantrags. Wurde dieser Zeitpunkt versäumt, kann die Eintragung auch später noch beantragt werden. Wichtig ist außerdem, Änderungen wie einen höheren Pflegegrad, den Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes oder eine veränderte Arbeitszeit zeitnah mitzuteilen. Diese Faktoren können Einfluss auf die Höhe der Rentenbeiträge und den Versicherungsschutz haben.
Wer pflegt, übernimmt damit nicht nur Verantwortung für einen anderen Menschen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die häusliche Pflege gleichzeitig dazu beitragen, die eigene Altersvorsorge zu verbessern und Ansprüche in der Sozialversicherung aufzubauen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegekasse über die Pflegetätigkeit informiert wird.

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