Entlastungsbetrag soll entfallen: Was sich beim Pflegegeld ab 2027 ändern soll
Für Menschen mit Pflegegrad 1 könnte sich ab 2027 eine wichtige Änderung ergeben. Nach einem Referentenentwurf zur Reform der Pflegeversicherung soll der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro pro Monat für diese Gruppe entfallen. Details findet man hier auf Finanz.de.
Von dieser Regelung betroffen wären vor allem Menschen mit vergleichsweise geringen Einschränkungen, die zwar noch weitgehend selbstständig leben, im Alltag aber regelmäßig Unterstützung benötigen. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.
Der Entlastungsbetrag gehört bislang zu den wichtigsten Leistungen für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Anders als bei den höheren Pflegegraden besteht hier in der Regel kein Anspruch auf Pflegegeld oder auf umfangreiche Pflegesachleistungen. Deshalb stellt der Entlastungsbetrag häufig die einzige finanzielle Unterstützung der Pflegeversicherung dar.
Nach den derzeit geltenden Regelungen können Pflegebedürftige aller Pflegegrade den Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote einsetzen. Dazu gehören beispielsweise Haushaltshilfen, Betreuungsangebote, Alltagsbegleiter oder bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste. Mit derzeit bis zu 131 Euro monatlich summiert sich die Unterstützung auf bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Gerade für Menschen mit Pflegegrad 1 schließt diese Leistung eine wichtige Versorgungslücke. Sie ermöglicht frühzeitige Hilfe im Alltag und kann dazu beitragen, dass Betroffene möglichst lange selbstständig in ihrer eigenen Wohnung leben können. In diesem Pflegegrad darf der Entlastungsbetrag außerdem auch für bestimmte körperbezogene Pflegemaßnahmen durch ambulante Pflegedienste eingesetzt werden, etwa beim Duschen oder Baden. Diese Möglichkeit besteht bei höheren Pflegegraden in dieser Form nicht, weil dort andere Leistungsansprüche greifen.
Änderung soll ab Januar 2027 gelten
Nach dem Referentenentwurf soll sich das ab dem 1. Januar 2027 ändern. Vorgesehen ist, den Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 vollständig zu streichen. Das Bundesgesundheitsministerium begründet diesen Schritt damit, dass die frei werdenden Mittel künftig in eine präventionsorientierte Pflegebegleitung sowie in die Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung fließen sollen.
Damit würde sich der Schwerpunkt der Unterstützung deutlich verändern. Statt einer konkreten finanziellen Leistung für Alltagshilfen sollen Beratung, Begleitung und präventive Maßnahmen ausgebaut werden. Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen früher zu unterstützen und einen höheren Pflegebedarf möglichst lange hinauszuzögern.
Ob dieses Konzept die bisherige Leistung ersetzen kann, wird jedoch kontrovers diskutiert. Während Beratungsangebote helfen können, passende Hilfen zu organisieren und Angehörige zu entlasten, ersetzen sie keine Haushaltshilfe oder Betreuungskraft. Gerade in den ersten Phasen einer Pflegebedürftigkeit benötigen viele Betroffene praktische Unterstützung und nicht nur Informationen über vorhandene Angebote.
Besonders betroffen wären alleinlebende ältere Menschen oder Familien, deren Angehörige nicht dauerhaft helfen können. Wer bisher regelmäßig eine anerkannte Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung über den Entlastungsbetrag finanziert hat, müsste diese Leistungen künftig möglicherweise vollständig selbst bezahlen oder auf Unterstützung verzichten.
Beispiel
Ein Beispiel verdeutlicht die möglichen Auswirkungen: Eine 82-jährige Frau lebt allein und besitzt Pflegegrad 1. Sie benötigt regelmäßig Hilfe beim Reinigen der Wohnung, beim Wechseln der Bettwäsche und gelegentlich Unterstützung bei der Körperpflege. Bislang werden diese Leistungen über den Entlastungsbetrag finanziert. Sollte die geplante Reform umgesetzt werden, müsste sie diese Kosten künftig selbst tragen oder auf Hilfe ihrer Tochter zurückgreifen, die jedoch 60 Kilometer entfernt wohnt und nur an den Wochenenden unterstützen kann. Eine Pflegebegleitung könnte zwar beraten und weitere Hilfsangebote vermitteln, würde die fehlende praktische Unterstützung jedoch nicht ersetzen.
Zuschuss soll entfallen
Zusätzlich sieht der Referentenentwurf vor, dass auch der bisherige Zuschuss in gleicher Höhe für Menschen mit Pflegegrad 1 in vollstationären Pflegeeinrichtungen für neue Fälle entfallen soll. Wer bereits vor Inkrafttreten der Reform stationär versorgt wird, soll nach den bisherigen Plänen jedoch Bestandsschutz genießen.
Derzeit handelt es sich allerdings noch nicht um geltendes Recht. Die Vorschläge befinden sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren und können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern. Bis dahin gelten die bisherigen Ansprüche unverändert weiter.
Für Betroffene empfiehlt es sich dennoch, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Wer bereits Pflegegrad 1 besitzt, sollte den Entlastungsbetrag weiterhin nutzen und sämtliche Rechnungen sowie Abrechnungen sorgfältig aufbewahren. Zudem kann eine Beratung bei der Pflegekasse oder einer unabhängigen Pflegeberatungsstelle helfen, sich frühzeitig auf mögliche Änderungen einzustellen und alternative Unterstützungsangebote kennenzulernen.
Sollte die Reform wie geplant umgesetzt werden, würde sich für Menschen mit Pflegegrad 1 der Charakter der Unterstützung grundlegend verändern. Statt eines festen monatlichen Budgets für konkrete Alltagshilfen stünden künftig Beratung und Prävention stärker im Mittelpunkt. Ob diese Angebote den Wegfall praktischer Unterstützung tatsächlich ausgleichen können, wird letztlich von der konkreten Ausgestaltung und dem Ausbau der neuen Pflegebegleitung abhängen.

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