Ab Juli 2026 fix: Neue Regelungen für Minijob & Rente kommen
Ab Juli 2026 können Menschen mit Minijob die Befreiung von der einmalig widerrufen. Alle Details zur Regelung, Minijobs und der Rente findet man hier auf Finanz.de.
Für Millionen Minijobber bringt der 1. Juli 2026 eine wichtige Änderung bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Damit eröffnet der Gesetzgeber Beschäftigten die Möglichkeit, wieder Pflichtbeiträge zu zahlen und ihre spätere Altersvorsorge zu verbessern. Das berichtet die Plattform buerger-geld.org.
Vor allem für Menschen mit lückenhaften Versicherungszeiten oder einer niedrigen zu erwartenden Rente kann die Neuregelung finanzielle Vorteile bringen. Allerdings gilt: Der Schritt lässt sich nur einmal gehen. Wer sich für die Rückkehr in die Rentenversicherung entscheidet, kann später nicht erneut die Befreiung beantragen.
Bisher galt für Minijobber eine klare Regel: Wer sich zu Beginn eines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb für die gesamte Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses von eigenen Beiträgen befreit. Ein späterer Wechsel zurück in die Versicherungspflicht war ausgeschlossen.
Dadurch verzichteten viele Beschäftigte zwar auf einen monatlichen Eigenbeitrag von wenigen Euro, verloren gleichzeitig aber wichtige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. So entstanden keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten, die unter anderem für bestimmte Altersrenten, Rehabilitationsleistungen oder eine Erwerbsminderungsrente von Bedeutung sind.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen
Mit der gesetzlichen Neuregelung zum 1. Juli 2026 ändert sich das nun. Erstmals können Minijobber eine frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Nach dem Widerruf werden wieder reguläre Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.
Im gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber weiterhin den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent. Beschäftigte zahlen den Eigenanteil von derzeit 3,6 Prozent. Erst durch diese Kombination entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, die bei der späteren Rentenberechnung vollständig berücksichtigt werden.
Der finanzielle Aufwand bleibt für viele überschaubar. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro – der seit Januar 2026 geltenden Minijob-Grenze – beträgt der Eigenanteil rund 21,70 Euro im Monat. Im Privathaushalt fällt der Eigenanteil dagegen deutlich höher aus und liegt derzeit bei 13,6 Prozent des Verdienstes.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann sich aus mehreren Gründen lohnen. Pflichtbeitragszeiten werden vollständig auf die erforderlichen Wartezeiten angerechnet, die für verschiedene Rentenarten notwendig sind. Gleichzeitig sichern sie Ansprüche auf medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf eine Erwerbsminderungsrente.
Auch die spätere Altersrente kann dadurch steigen, weil das Arbeitsentgelt aus dem Minijob vollständig in die Rentenberechnung einfließt. Darüber hinaus können die Beitragszeiten für den Grundrentenzuschlag relevant sein, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
Beispiel
Ein Beispiel verdeutlicht den möglichen Vorteil: Arbeitet eine Minijobberin seit Jahren mit einem monatlichen Verdienst von 603 Euro und war bislang von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann sie ab Juli 2026 wieder Pflichtbeiträge zahlen. Mit einem monatlichen Eigenanteil von rund 21,70 Euro sammelt sie zusätzliche Versicherungszeiten und verbessert gleichzeitig ihre Rentenansprüche.
Die neue Regel hat allerdings klare Grenzen. Der Widerruf gilt ausschließlich für die Zukunft. Bereits vergangene Zeiten ohne Rentenbeiträge können nicht nachträglich in Pflichtbeitragszeiten umgewandelt werden.
Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden
Der Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden, der die Änderung anschließend an die Minijob-Zentrale meldet. Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss die Entscheidung einheitlich für alle Beschäftigungen treffen. Eine teilweise Rückkehr in die Rentenversicherung ist nicht vorgesehen.
Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt: Nach dem Widerruf ist eine erneute Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist dauerhaft und sollte deshalb gut überlegt sein.
Von der Neuregelung profitieren vor allem Menschen, die noch Versicherungszeiten für bestimmte Rentenarten benötigen oder ihre spätere Altersrente erhöhen möchten. Auch Beschäftigte mit unterbrochenen Erwerbsbiografien können dadurch wichtige Lücken schließen.
Für kurzfristigen Nebenverdienst weniger relevant
Weniger relevant dürfte die Änderung dagegen für Personen sein, die den Minijob lediglich als kurzfristigen Nebenverdienst neben einer bereits voll abgesicherten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben. Ob sich der zusätzliche Eigenbeitrag lohnt, hängt stets von der individuellen Rentensituation ab.
Vor einer endgültigen Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine persönliche Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort lässt sich berechnen, welche Auswirkungen zusätzliche Pflichtbeiträge auf die spätere Rente und weitere Leistungsansprüche haben.
Die Neuregelung eröffnet vielen Minijobbern erstmals die Möglichkeit, frühere Entscheidungen zu korrigieren. Gleichzeitig ist sie keine Option, die beliebig oft genutzt werden kann. Wer den Schritt zurück in die Rentenversicherung geht, entscheidet sich dauerhaft für die Beitragspflicht – und sollte die langfristigen Folgen daher sorgfältig abwägen.

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