Kindesunterhalt-Rechner
Mit dem Kindesunterhalt-Rechner berechnest du den Zahlbetrag nach der Duesseldorfer Tabelle 2025 – nach Einkommen und Alter, abzgl. Kindergeld.
Nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 – abzüglich des Kindergeldanteils ergibt sich der Zahlbetrag.
Übersicht
Mit dem Kindesunterhalt-Rechner ermittelst du den monatlichen Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle 2025 – abhängig vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und vom Alter des Kindes, bereits abzüglich des Kindergeldanteils.
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit anerkannte Leitlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig angepasst. Sie ordnet jedem Nettoeinkommen und jeder Altersstufe des Kindes einen Unterhaltsbedarf zu.
Die Altersstufen
Der Bedarf steigt mit dem Alter des Kindes in vier Stufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahre. Für 2025 beträgt der Mindestunterhalt (unterste Einkommensgruppe) 482, 554, 649 bzw. 693 Euro.
Die Einkommensgruppen
Die Tabelle hat 15 Einkommensgruppen. Sie beginnt bei einem bereinigten Nettoeinkommen bis 2.100 Euro (100 Prozent) und reicht bis 11.200 Euro. Mit steigendem Einkommen wächst der Prozentsatz und damit der Bedarf. Liegt das Einkommen darüber, entscheidet der Einzelfall.
Anrechnung des Kindergeldes
Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld (2025: 255 Euro) angerechnet: Bei minderjährigen Kindern die Hälfte (127,50 Euro), bei volljährigen das volle Kindergeld. Das Ergebnis ist der tatsächliche Zahlbetrag, den der Rechner ausweist.
Das bereinigte Nettoeinkommen
Grundlage ist nicht das Bruttogehalt, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Davon werden berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und weitere Positionen abgezogen. Erst dieser Wert bestimmt die Einkommensgruppe in der Tabelle.
Der Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt zum eigenen Leben bleiben – 2025 sind das gegenüber minderjährigen Kindern 1.450 Euro. Reicht das Einkommen nicht für den vollen Unterhalt aller Berechtigten, entsteht ein Mangelfall und die Beträge werden gekürzt.
Volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern haften grundsätzlich beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen, und das volle Kindergeld wird angerechnet. Für Schüler bis 21 gelten Besonderheiten; Studierende mit eigenem Hausstand haben einen pauschalen Bedarf.
