Weniger Geld trotz höherer Grenze: Das ändert sich 2027 für Minijobber

Für Minijobs steht 2027 eine deutliche Steueränderung an: Die Pauschsteuer soll von 2 auf 5 Prozent steigen. Für einige Beschäftigte könnte das bedeuten, dass trotz höherer Minijob-Grenze am Ende weniger vom Verdienst übrigbleibt. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.

13.09.2026, 18:00 Uhr, von (Steuern)
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Auf Minijobber und ihre Arbeitgeber kommt 2027 eine deutliche Steueränderung zu. Die Bundesregierung will die einheitliche Pauschsteuer für Minijobs von derzeit 2 auf 5 Prozent erhöhen und damit mehr als verdoppeln.

Gleichzeitig steigt zum 1. Januar 2027 die Verdienstgrenze für Minijobs. Statt derzeit 603 Euro dürfen Minijobber künftig durchschnittlich bis zu 633 Euro im Monat verdienen. Ob die höhere Pauschsteuer auch das tatsächlich ausgezahlte Einkommen reduziert, hängt allerdings vom jeweiligen Arbeitsverhältnis ab.

Pauschsteuer soll von 2 auf 5 Prozent steigen

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Arbeitgeber können bei einem Minijob mit Verdienstgrenze derzeit zwischen einer individuellen Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen des Beschäftigten und der einheitlichen Pauschsteuer von 2 Prozent wählen.

Im Rahmen der Einkommensteuerreform 2027 will die Bundesregierung diesen Pauschsteuersatz deutlich erhöhen. Statt 2 Prozent sollen ab dem kommenden Jahr 5 Prozent des Arbeitsentgelts fällig werden.

Bei einem monatlichen Minijob-Verdienst von 633 Euro entspräche die neue Pauschsteuer 31,65 Euro. Beim bisherigen Steuersatz von 2 Prozent wären es bei demselben Verdienst lediglich 12,66 Euro. Der Unterschied beträgt somit 18,99 Euro im Monat beziehungsweise 227,88 Euro im Jahr.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Pauschsteuer grundsätzlich vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt wird. Für viele Beschäftigte führt die Steuererhöhung deshalb nicht automatisch zu einem niedrigeren ausgezahlten Lohn.

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Wann Minijobber die höhere Steuer selbst bezahlen könnten

Arbeitgeber haben allerdings die Möglichkeit, die Pauschsteuer auf Beschäftigte abzuwälzen. Wurde ein Bruttolohn vereinbart, kann die Pauschsteuer vom Verdienst des Minijobbers einbehalten werden.

Genau in diesen Fällen könnte die geplante Steuererhöhung ab 2027 unmittelbar beim verfügbaren Einkommen ankommen. Bei einem Verdienst von 633 Euro und einer vollständig abgewälzten Pauschsteuer von 5 Prozent würden rechnerisch 31,65 Euro einbehalten. Ohne weitere Abzüge verblieben dann 601,35 Euro.

Zum Vergleich: Bei einem Steuersatz von 2 Prozent wären es bei 633 Euro lediglich 12,66 Euro Steuer. Der Sprung auf 5 Prozent macht damit einen deutlichen Unterschied, sofern der Beschäftigte die Pauschsteuer tatsächlich selbst trägt.

Andere Arbeitgeber übernehmen die Pauschsteuer dagegen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt. In diesem Fall verteuert sich der Minijob für den Arbeitgeber, während sich der ausgezahlte Verdienst des Minijobbers aufgrund dieser Steueränderung nicht reduziert.

Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro

Parallel zur geplanten Steueränderung steigt die Minijob-Grenze. 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich bis zu 603 Euro monatlich verdienen. Ab Januar 2027 sind es 633 Euro.

Grund dafür ist die Kopplung der Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser steigt 2027 von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Dadurch erhöht sich automatisch auch die monatliche Minijob-Grenze.

Auf das gesamte Jahr gerechnet sind damit 2027 grundsätzlich bis zu 7.596 Euro Verdienst innerhalb der Minijob-Grenze möglich. 2026 liegt die entsprechende Jahresgrenze bei 7.236 Euro.

Erhöhung ist noch nicht endgültig beschlossen

Die höhere Pauschsteuer ist derzeit Bestandteil des vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurfs für das Einkommensteuerreformgesetz 2027. Damit ist die Änderung politisch auf den Weg gebracht, das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht abgeschlossen.

Für Minijobber ist deshalb vor allem entscheidend, wie der eigene Arbeitsvertrag die Steuer behandelt. Wer die Pauschsteuer bereits heute vom Bruttolohn abgezogen bekommt, könnte eine Erhöhung von 2 auf 5 Prozent unmittelbar auf der Abrechnung spüren.

Wer dagegen einen vereinbarten Verdienst ausgezahlt bekommt und der Arbeitgeber die Pauschsteuer zusätzlich übernimmt, trägt die höhere Belastung nicht direkt. Die Steueränderung würde den Minijob in diesem Fall vor allem für den Arbeitgeber verteuern.

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Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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