Waisenrente

Stirbt ein Elternteil, haben Kinder Anspruch auf Waisenrente. Halbwaisen erhalten 10 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Rente des Verstorbenen – jeweils plus Zuschlag.

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Waisenrente-Rechner
Wie hoch ist die Waisenrente?
Schätzung aus der Rente des verstorbenen Elternteils – mit Halb- oder Vollwaisenrente und Zuschlag nach § 78 SGB VI.
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Am besten die „Rente wegen voller Erwerbsminderung“ aus der Renteninformation.
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des Verstorbenen

Übersicht

  • Halbwaisen erhalten 10 %, Vollwaisen 20 % der Rente des verstorbenen Elternteils plus Zuschlag.
  • Gezahlt wird bis 18, in Ausbildung längstens bis 27 Jahre.
  • Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
  • Die Waisenrente muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.

Stirbt ein Elternteil, haben Kinder Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll den Unterhalt ersetzen, der durch den Tod wegfällt. Mit dem Rechner oben schätzt du die Höhe der Halbwaisen- oder Vollwaisenrente anhand der Rente des verstorbenen Elternteils.

Die Waisenrente wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Eigenes Einkommen der Waise, etwa eine Ausbildungsvergütung oder ein Nebenjob, wird seit Juli 2015 nicht mehr angerechnet.

Halbwaisen- und Vollwaisenrente

Die Rentenversicherung unterscheidet zwei Formen. Maßgeblich ist, ob noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt.

HalbwaisenrenteVollwaisenrente
SituationEin Elternteil ist verstorben, der andere lebt nochKein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt mehr
Grundbetrag10 % der Versichertenrente des Verstorbenen20 % der Versichertenrenten beider Verstorbenen
Zuschlagja, abhängig von den Versicherungszeitenja, abhängig von den Versicherungszeiten

Als Eltern gelten neben leiblichen Eltern und Adoptiveltern unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern, wenn sie das Kind überwiegend unterhalten haben.

Voraussetzungen

  • Der verstorbene Elternteil hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen. Nach einem Arbeitsunfall kann die Wartezeit vorzeitig erfüllt sein.
  • Die Waise ist jünger als 18 Jahre.
  • Bis zum 27. Geburtstag wird die Rente weitergezahlt, wenn die Waise eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert, einen Freiwilligendienst leistet, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

So wird die Waisenrente berechnet

Ausgangspunkt ist die Rente, die der verstorbene Elternteil im Todeszeitpunkt bekommen hätte. Starb er vor dem Rentenalter, wird – wie bei der Erwerbsminderungsrente – eine Zurechnungszeit berücksichtigt: Die Rentenversicherung tut so, als hätte er bis 66 Jahre und 3 Monate weiter Beiträge gezahlt. Bei einem Tod vor dem 65. Geburtstag wird ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent abgezogen.

Von dieser Rente erhält eine Halbwaise 10 Prozent, eine Vollwaise 20 Prozent. Hinzu kommt ein Zuschlag, der sich nach den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen richtet. Er macht oft einen großen Teil der Waisenrente aus, sodass die Rente spürbar über dem Grundbetrag liegt. Umgerechnet wird mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro je Entgeltpunkt (seit 1. Juli 2026).

Beispielwerte

Annahme: Der Elternteil ist mit 45 Jahren nach 20 Beitragsjahren verstorben. Die Tabelle zeigt die geschätzte monatliche Waisenrente abhängig von der (hochgerechneten) Rente des Verstorbenen:

Rente des VerstorbenenHalbwaisenrenteVollwaisenrente (nur ein Elternteil versichert)
1.000 €ca. 233 €ca. 440 €
1.500 €ca. 283 €ca. 540 €
2.000 €ca. 333 €ca. 640 €

Die Werte sind vereinfachte Schätzungen. Waren beide verstorbenen Eltern versichert, fließen bei der Vollwaisenrente die Ansprüche beider ein. Den genauen Betrag berechnet die Rentenversicherung im Bescheid.

Antrag und Beginn

Die Waisenrente wird nur auf Antrag gezahlt. So gehst du vor:

  1. Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen – online, schriftlich oder in einer Beratungsstelle. Für minderjährige Kinder beantragt der überlebende Elternteil oder der Vormund.
  2. Sterbeurkunde, Geburtsurkunde des Kindes und die Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen beifügen.
  3. Ab 18 Jahren regelmäßig Nachweise über Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst einreichen.

Die Rente beginnt mit dem Monat nach dem Tod. Wird der Antrag innerhalb von zwölf Monaten gestellt, zahlt die Rentenversicherung rückwirkend ab diesem Zeitpunkt.

Waisenrente und andere Leistungen

Die Waisenrente kann mit anderen Leistungen zusammentreffen. Einige werden angerechnet, andere nicht:

  • Kindergeld: wird unabhängig von der Waisenrente weitergezahlt. Vollwaisen können es selbst beantragen.
  • Unterhaltsvorschuss: Eine Waisenrente wird beim Unterhaltsvorschuss angerechnet und mindert ihn.
  • Witwenrente: Der überlebende Elternteil kann zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
  • Unfallversicherung: Nach einem tödlichen Arbeits- oder Wegeunfall zahlt zusätzlich die gesetzliche Unfallversicherung eine Waisenrente.

Steuern und Krankenversicherung

Die Waisenrente ist steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Weil Waisen meist kaum weitere Einkünfte haben, bleibt sie dank Grundfreibetrag in der Regel steuerfrei.

In der Krankenversicherung sind Bezieher einer Waisenrente versichert. Bis zum 25. Geburtstag ist die Waisenrente in der Regel beitragsfrei, sofern die Waise sonst familienversichert wäre.

Häufige Fragen zur Waisenrente

Bis wann wird die Waisenrente gezahlt?

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, bei Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis zum 27. Geburtstag. Bei einer Behinderung kann der Anspruch auch darüber hinaus bestehen.

Wird ein Nebenjob auf die Waisenrente angerechnet?

Nein. Seit dem 1. Juli 2015 wird eigenes Einkommen der Waise nicht mehr angerechnet.

Bekommen auch Stief- oder Enkelkinder eine Waisenrente?

Ja, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben beziehungsweise überwiegend von ihm unterhalten wurden. Die Rentenversicherung prüft das im Einzelfall.

Stand: 02.10.2026, um 11:50 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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