3,6 Prozent ab 2027: Diese Finanzamt-Kosten sollen sich verdoppeln
Eine größere Steuernachzahlung könnte ab 2027 deutlich teurer werden. Die Bundesregierung will den Zinssatz für bestimmte Nachzahlungen ans Finanzamt verdoppeln - bei 10.000 Euro können dadurch auf ein Jahr gerechnet 360 statt bislang 180 Euro Zinsen anfallen. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Steuern nachzahlen zu müssen, ist bereits ärgerlich genug. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zusätzlich Zinsen hinzu. Genau diese Kosten könnten sich ab dem kommenden Jahr deutlich erhöhen.
Im Jahressteuergesetz 2026 sieht die Bundesregierung vor, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von derzeit 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat anzuheben. Auf ein volles Jahr gerechnet entspricht das einer Verdoppelung von 1,8 auf 3,6 Prozent. Die geplante Änderung soll für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten. Noch ist sie allerdings nicht endgültig beschlossen.
10.000 Euro Nachzahlung: 360 statt 180 Euro Zinsen
Wie groß der Unterschied ausfallen kann, zeigt eine einfache Rechnung. Wird ein Betrag von 10.000 Euro über ein volles Jahr mit dem bisherigen Zinssatz von 1,8 Prozent verzinst, ergeben sich 180 Euro.
Bei künftig 3,6 Prozent wären es dagegen 360 Euro. Die zusätzliche Belastung läge damit bei 180 Euro. Bei 20.000 Euro wären es entsprechend 720 statt 360 Euro. Bei einer verzinsten Steuernachforderung von 50.000 Euro würde der rechnerische Jahresbetrag von 900 auf 1.800 Euro steigen.
Allerdings darf diese Rechnung nicht mit jeder gewöhnlichen Steuernachzahlung gleichgesetzt werden. Wer beispielsweise mit seinem Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung erhält, muss nicht automatisch zusätzlich 3,6 Prozent Zinsen bezahlen.
Zinsen fallen nicht sofort an
Bei der geplanten Änderung geht es um die sogenannte Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung. Sie soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass eine Steuer erst längere Zeit nach ihrer Entstehung endgültig festgesetzt wird.
Deshalb beginnt der Zinslauf grundsätzlich erst nach einer gesetzlichen Karenzzeit. Entscheidend ist also nicht allein, wann ein Steuerbescheid zugestellt wird oder wann eine Nachzahlung fällig wird.
Der höhere Zinssatz soll zudem nur für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten. Für frühere Verzinsungszeiträume bleibt es beim jeweils geltenden Zinssatz. Damit ist die geplante Verdoppelung insbesondere für Fälle relevant, bei denen Steuerfestsetzungen oder spätere Änderungen über einen längeren Zeitraum zurückreichen.


Warum die Bundesregierung die Zinsen verdoppeln will
Der derzeitige Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr gilt für die Vollverzinsung seit 2019. Die Höhe wurde 2022 gesetzlich neu geregelt. Hintergrund war damals eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Der zuvor geltende Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent jährlich war angesichts des damaligen Niedrigzinsumfelds nicht mehr haltbar.
Die Angemessenheit des neuen Zinssatzes sollte deshalb regelmäßig überprüft werden. Genau diese Überprüfung hat die Bundesregierung nun vorgenommen.
Als Begründung für die geplante Anhebung verweist sie auf das inzwischen deutlich veränderte Zinsumfeld. Unter anderem ist der gesetzliche Basiszinssatz deutlich gestiegen. Auch Kredite für Verbraucher sind wesentlich teurer geworden. Die Bundesregierung hält deshalb künftig einen Zinssatz von 0,3 Prozent pro Monat für angemessen.
Höherer Zinssatz kann auch Geld vom Finanzamt bringen
Die geplante Änderung hat allerdings nicht nur eine negative Seite für Steuerpflichtige. Denn der Zinssatz gilt nicht ausschließlich für Nachzahlungen.
Auch Erstattungen können nach § 233a AO verzinst werden. Muss das Finanzamt einen entsprechenden Betrag erstatten und fällt dieser unter die Vollverzinsung, würde künftig ebenfalls der höhere Zinssatz gelten. Bei einer verzinsten Erstattung von 10.000 Euro wären auf ein volles Jahr gerechnet ebenfalls 360 statt bislang 180 Euro möglich.
Die geplante Änderung kann deshalb je nach Ausgang eines Steuerverfahrens entweder zu höheren Kosten oder zu höheren Erstattungszinsen führen. Genau aus diesem Grund spricht die Bundesregierung von einem einheitlichen Zinssatz für Nachforderungen und Steuererstattungen.
Nicht mit Säumniszuschlägen verwechseln
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu anderen Kosten des Finanzamts. Die geplanten 3,6 Prozent betreffen die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO. Wer eine bereits fällige Steuer nicht rechtzeitig bezahlt, kann dagegen mit Säumniszuschlägen konfrontiert werden. Für diese gelten andere gesetzliche Regeln.
Auch Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- oder Aussetzungszinsen sind von der hier beschriebenen Änderung nicht automatisch in gleicher Weise erfasst.
Die Schlagzeile „Steuernachzahlungen werden teurer“ benötigt deshalb eine Einschränkung: Betroffen sind verzinste Nachforderungen, auf die die Vollverzinsung nach § 233a AO Anwendung findet.
Änderung ab Januar ist noch nicht beschlossen
Noch handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 bereits beschlossen. Nun müssen sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz befassen.
Die geplante Verdoppelung des Zinssatzes ist damit noch nicht endgültig geltendes Recht. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen grundsätzlich möglich. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll der höhere Satz für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Sollte die Regelung wie geplant verabschiedet werden, wäre der Unterschied erheblich: Statt 0,15 Prozent würden künftig 0,3 Prozent pro vollem Monat berechnet. Aus 1,8 Prozent pro Jahr würden damit 3,6 Prozent.
Für Steuerpflichtige mit größeren verzinsten Nachforderungen kann das schnell mehrere Hundert oder sogar Tausend Euro Unterschied ausmachen. Wer dagegen Anspruch auf eine verzinste Steuererstattung hat, würde von derselben Änderung profitieren.

Mehr Informationen: Finanzamt