Witwenrente: 1.000 Euro bleiben bei Einkommensanrechnung außen vor
Wer eine Witwen- oder Witwerrente bezieht und Geld auf einem Tagesgeldkonto, Festgeldkonto oder in einem Depot angelegt hat, kann bei der Einkommensanrechnung von einem wichtigen Freibetrag profitieren. Bis zu 1.000 Euro Kapitalerträge bleiben bei der Berechnung außen vor. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) weist seit August 2026 ausdrücklich darauf hin, dass bei Kapitalerträgen zunächst der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr abzuziehen ist. Erst der darüber hinausgehende Betrag fließt in die weitere Berechnung ein.
Für viele Hinterbliebene ist das relevant, weil Zinsen und andere Kapitalerträge nach den gestiegenen Marktzinsen wieder deutlich höher ausfallen als noch vor wenigen Jahren.
DRV ergänzt ihre Hinweise zur Einkommensanrechnung
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Übersicht zur Einkommensanrechnung am 17. August 2026 aktualisiert. Neu aufgenommen wurde ein eigener Abschnitt zum Sparer-Pauschbetrag. Darin nennt die DRV für Einzelpersonen den seit 2023 geltenden Betrag von 1.000 Euro jährlich. Für zusammen veranlagte Ehegatten werden 2.000 Euro ausgewiesen. Ganz neu ist diese Regel allerdings nicht.
Die gesetzliche Grundlage besteht bereits seit längerer Zeit. Nach § 18a Absatz 4 SGB IV wird bei Einnahmen aus Kapitalvermögen zunächst der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, bevor die Einkünfte für die Einkommensanrechnung weiterverarbeitet werden.


Nicht das Vermögen zählt – sondern die Erträge
Viele Hinterbliebene befürchten, dass ihr Erspartes die Witwen Rente mindern könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Entscheidend ist nicht das vorhandene Vermögen, sondern ausschließlich die daraus erzielten Erträge.
Wer beispielsweise 80.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto liegen hat, muss nicht befürchten, dass dieses Guthaben auf die Witwenrente angerechnet wird. Berücksichtigt werden lediglich die Zinsen, Dividenden oder steuerpflichtigen Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
So erfolgt die Berechnung
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst werden sämtliche Kapitalerträge eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Anschließend werden gegebenenfalls vorhandene Verluste verrechnet. Erst danach zieht die Deutsche Rentenversicherung den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro ab.
Bleibt danach noch ein positiver Betrag übrig, erfolgt ein weiterer pauschaler Abzug von 30 Prozent, um das für die Witwenrente maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln.
Bei regelmäßigem Vermögenseinkommen wird anschließend grundsätzlich ein Zwölftel der Einkünfte des Vorjahres als monatliches Einkommen berücksichtigt.
Freibetrag der Witwenrente greift erst später
Der Sparer-Pauschbetrag wird häufig mit dem Freibetrag bei der Witwenrente verwechselt. Beides sind jedoch völlig unterschiedliche Regelungen. Der Sparer-Pauschbetrag reduziert ausschließlich die Kapitalerträge. Erst danach prüft die Rentenversicherung das gesamte anrechenbare Nettoeinkommen.
Seit dem 1. Juli 2026 liegt der monatliche Freibetrag bei 1.122,53 Euro. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich dieser Betrag zusätzlich um 238,11 Euro. Nur soweit das gesamte Nettoeinkommen diesen Freibetrag übersteigt, wird die Witwenrente gekürzt. Von dem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent angerechnet.
Wichtig ist außerdem, dass sich der Sparer-Pauschbetrag auf sämtliche Kapitalerträge einer Person bezieht. Wer mehrere Konten oder Depots besitzt, erhält deshalb nicht mehrfach 1.000 Euro. Auch mehrere Freistellungsaufträge erhöhen den gesetzlichen Gesamtbetrag nicht. Alle Kapitalerträge eines Kalenderjahres werden zusammen betrachtet.
Für manche Hinterbliebene gilt weiterhin altes Recht
Nicht in jedem Fall werden Kapitalerträge überhaupt auf die Witwenrente angerechnet. Für ältere Hinterbliebenenrenten können Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen gelten. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen der versicherte Ehepartner bereits vor 2002 verstorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Greift dieses sogenannte alte Hinterbliebenenrecht, bleiben Kapitalerträge häufig vollständig unberücksichtigt.
Sterbevierteljahr bleibt ebenfalls geschützt
Auch unmittelbar nach dem Todesfall gilt eine wichtige Ausnahme.
Während des sogenannten Sterbevierteljahres – also in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod – wird eigenes Einkommen grundsätzlich noch nicht auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Erst danach beginnt die reguläre Einkommensprüfung.
Dann spielen der Sparer-Pauschbetrag, der pauschale Nettoabzug sowie der monatliche Freibetrag bei der Berechnung eine Rolle.
Betroffene sollten ihre Bescheide prüfen
Wer Kapitalerträge erzielt und eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, sollte den Rentenbescheid sorgfältig kontrollieren.
Dabei sollte insbesondere geprüft werden,
- ob sämtliche Kapitalerträge korrekt erfasst wurden,
- ob der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro berücksichtigt wurde,
- ob die 30-prozentige Pauschalkürzung richtig angewendet wurde und
- ob gegebenenfalls Vertrauensschutz nach altem Hinterbliebenenrecht besteht.
Gerade bei höheren Zinserträgen kann der Sparer-Pauschbetrag dazu beitragen, dass die Kürzung der Witwenrente deutlich geringer ausfällt.

Mehr Informationen: Witwenrente