Änderungen bei Erwerbsminderungsrente - Diese Neuerungen sind jetzt fix
Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente haben sich seit dem 1. Juli 2026 mehrere wichtige Regelungen geändert. Neben der allgemeinen Rentenerhöhung betreffen die Neuerungen unter anderem den zulässigen Hinzuverdienst, die Berechnung neuer Erwerbsminderungsrenten sowie die Einkommensanrechnung bei einer Witwen- oder Witwerrente. Details findet man hier auf Finanz.de.
Nicht jede Änderung bei der Erwerbsminderungs Rente gilt für alle Betroffenen. Während die Rentenanpassung sämtliche laufenden Erwerbsminderungsrenten erfasst, gelten andere Regelungen ausschließlich für neu bewilligte Renten oder bestimmte Personengruppen. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.
Rentenerhöhung um 4,24 Prozent
Zum 1. Juli 2026 wurden die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben. Davon profitieren auch Empfänger einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente. Gleichzeitig stieg der aktuelle Rentenwert von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
Wie hoch die monatliche Erhöhung ausfällt, richtet sich nach der individuellen Rentenhöhe. Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.000 Euro ergibt sich beispielsweise ein monatliches Plus von 42,40 Euro.
Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann jedoch geringer ausfallen. Grund dafür sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls anfallende Steuern.
Längere Zurechnungszeit für neue Erwerbsminderungsrenten
Für Erwerbsminderungsrenten, die erstmals im Jahr 2026 bewilligt werden, verlängert sich die sogenannte Zurechnungszeit auf ein Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Im Vorjahr endete sie noch mit 66 Jahren und zwei Monaten.
Die Zurechnungszeit soll Nachteile ausgleichen, wenn Versicherte bereits vor dem regulären Renteneintritt dauerhaft erwerbsgemindert werden. Bei der Rentenberechnung wird so getan, als hätten sie bis zum Ende dieses Zeitraums weitergearbeitet und Beiträge entsprechend ihrem bisherigen Durchschnittsverdienst gezahlt.
Die verlängerte Zurechnungszeit gilt ausschließlich für neue Erwerbsminderungsrenten. Bereits laufende Renten werden deshalb nicht automatisch nach den neuen Vorgaben neu berechnet.
EM-Rentenzuschlag kann Witwenrente beeinflussen
Seit Dezember 2025 wird der gesetzliche Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten nicht mehr separat ausgezahlt, sondern direkt in die laufende Rente integriert. Diese Änderung kann Auswirkungen auf die Berechnung einer Witwen- oder Witwerrente haben.
Da Erwerbsminderungsrenten als Einkommen gelten, wird nun auch der integrierte Zuschlag bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Die Auswirkungen können sich aufgrund der gesetzlichen Berechnungszeiträume erstmals seit Juli 2026 bemerkbar machen.
Eine automatische Kürzung der Hinterbliebenenrente erfolgt jedoch nicht. Maßgeblich ist, ob das anrechenbare Einkommen den jeweils geltenden Freibetrag überschreitet. Nur der übersteigende Betrag wird berücksichtigt, wobei grundsätzlich 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden.
Höhere Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2026
Auch im Jahr 2026 dürfen Bezieher einer Erwerbsminderungsrente grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen. Für Empfänger einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 20.763,75 Euro.
Wer diese Grenze überschreitet, verliert die Rente nicht automatisch. Allerdings kann der darüber hinausgehende Verdienst teilweise auf die Rentenzahlung angerechnet werden.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Diese richten sich unter anderem nach dem bisherigen Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Arbeitszeit bleibt entscheidend
Neben dem Einkommen prüft die Deutsche Rentenversicherung auch weiterhin, ob das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen noch vorliegt. Bei voller Erwerbsminderung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Eine dauerhaft ausgeübte Tätigkeit von mindestens drei Stunden pro Tag kann deshalb unabhängig vom Verdienst eine erneute Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen.
Für Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung gilt regelmäßig ein Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden täglich.
Arbeitserprobung weiterhin für sechs Monate vorgesehen
Wer testen möchte, ob eine Rückkehr in den Beruf möglich ist, kann dies im Rahmen einer Arbeitserprobung tun. Der vorgesehene Erprobungszeitraum beträgt weiterhin in der Regel sechs Monate.
Eine allgemeine Verlängerung auf zwölf Monate gibt es derzeit nicht. Im Einzelfall kann die Deutsche Rentenversicherung allerdings einen längeren oder kürzeren Zeitraum festlegen.
Während der Arbeitserprobung bleibt der Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Betroffene sollten die geplante Beschäftigung jedoch vor Beginn der Deutschen Rentenversicherung mitteilen und Angaben zur Tätigkeit, zum zeitlichen Umfang und zum voraussichtlichen Einkommen machen.
Bescheide sorgfältig prüfen
Empfänger einer Erwerbsminderungsrente sollten ihre aktuelle Rentenanpassungsmitteilung mit dem bisherigen Rentenbescheid vergleichen. Dabei empfiehlt es sich insbesondere zu kontrollieren, ob die Erhöhung um 4,24 Prozent korrekt berechnet wurde.
Wer seine Erwerbsminderungsrente erstmals im Jahr 2026 erhalten hat, sollte zusätzlich prüfen, ob die verlängerte Zurechnungszeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten berücksichtigt wurde.
Erhalten Betroffene gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente, empfiehlt sich außerdem eine sorgfältige Kontrolle der Einkommensanrechnung. Bei Unstimmigkeiten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden.

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