Kündigung unwirksam: Das können die Gründe sein
„Sie sind gefeuert!“, vor diesem Satz fürchten sich viele deutsche Arbeitnehmer. Ist der Arbeitsplatz erst einmal weg, kann die daraus folgende finanzielle Ebbe schließlich die eigene Existenz bedrohen. Allerdings gilt das nur, wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter rechtswirksam kündigen. Wann eine Kündigung unwirksam ist, zeigt Finanz.de in den folgenden Abschnitten.
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Wann ist eine Kündigung formal unwirksam?
Die Furcht vor einem drohenden Arbeitsplatzverlust scheint in Deutschland allgegenwärtig zu sein. So bangen 34 Prozent der Bundesbürger laut einer YouGov-Umfrage aufgrund des Einsatzes von künstlicher Intelligenz um ihren Job.
Sofern der Ernstfall eintritt und Arbeitnehmer die Kündigung erhalten, ist Panik jedoch fehl am Platz. Stattdessen heißt es: Einen kühlen Kopf bewahren und die Kündigung auf ihre Rechtswirksamkeit prüfen. Denn weist sie einen der folgenden formalen Fehler auf, lässt sich die Entlassung anfechten.
1. Die Kündigung wurde nur ausgesprochen
Zwar können Sätze wie „Sie sind entlassen!“ bereits auf eine folgende Kündigungsabsicht hindeuten. Allein der Ausspruch hat für Arbeitnehmer jedoch keine Konsequenzen.
In Deutschland ist eine mündliche Kündigung nicht rechtswirksam. Stattdessen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein ordentliches Kündigungsschreiben aufzusetzen. Ob dies handschriftlich oder auf dem PC geschieht, spielt dabei keine Rolle.
Wichtig ist, dass der betroffene Mitarbeiter das Schreiben in Briefform erhält. Darin muss nicht zwingend das Wort „Kündigung“ auftauchen. Allerdings sollte unmissverständlich klar werden, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu beenden gedenkt.
Eine schriftliche Kündigung schließt übrigens ein Kündigungsschreiben auf elektronischem Wege aus. Folglich dürfen Arbeitnehmer weder per E-Mail noch mit einer SMS oder WhatsApp gekündigt werden.
2. Beim Kündigungsschreiben fehlt die Unterschrift
Erhalten Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, kann so mancher seinen Augen nicht trauen. Um herauszufinden, ob die Kündigung wirklich rechtswirksam ist, sollte der Blick daher zum Ende des Schreibens gehen. Hier muss sich die handschriftliche Unterschrift des Arbeitgebers befinden. Eine digitale Signatur reicht nicht aus.
Das bedeutet gleichzeitig, dass die Kündigung auch nur dann gilt, wenn der betroffene Mitarbeiter sie im Original erhält. Eine Kopie hat rechtlich keinen Wert, sofern darunter nicht ebenfalls eine originale Unterschrift des Arbeitgebers prangt.
3. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt ohne vorherige Abmahnung
Ein Fehlverhalten am Arbeitsplatz rechtfertigt meist keine sofortige Kündigung. Zuvor muss der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen, um den Arbeitnehmer auf sein fehlerhaftes Verhalten aufmerksam zu machen. Die Abmahnung soll einerseits vor einer drohenden Kündigung warnen und Betroffenen andererseits die Möglichkeit geben, ihr Verhalten zu ändern.
Ohne eine vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in den meisten Fällen unwirksam. Ausnahmen bestehen, wenn schwere Pflichtverstöße vorliegen:
- Diebstahl am Arbeitsplatz
- schwere sexuelle Belästigung
- schwere Beleidigung oder Körperverletzung
- Betrug
Achtung: Ist eine Kündigung nicht verhaltensbedingt, kann sie auch ohne Abmahnung erfolgen, wenn:
- betriebsbedingte Gründe vorliegen, etwa eine Umstrukturierung oder die Schließung des Unternehmens
- personenbedingte Gründe vorliegen, etwa langwierige Krankheit oder eine Gefängnisstrafe des Arbeitnehmers
- sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet
- es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern handelt, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht greift
Ebenso kann eine Verdachtskündigung ohne eine vorherige Abmahnung rechtswirksam sein. Der Arbeitgeber spricht sie aus, wenn er einen Arbeitnehmer einer schweren Pflichtverletzung oder gar einer Straftat verdächtigt. Eindeutige Beweise müssen dabei nicht vorliegen. Als Basis für die Kündigung gilt das zerstörte Vertrauensverhältnis.
4. Der Betriebsrat wurde vor der Kündigung nicht informiert
Sofern es in einem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor jeder Kündigung informiert und angehört werden. Zwar darf der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auch dann entlassen, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt. Allerdings widerspricht die Kündigung deutschem Recht, wenn zuvor keine Anhörung des Betriebsrats stattfand.
Der Betriebsrat wird schriftlich über die Kündigung in Kenntnis gesetzt. Das entsprechende Schreiben muss folgende Punkte beinhalten:
- die persönlichen Daten des Arbeitnehmers
- Informationen zum familiären Hintergrund des Arbeitnehmers, zu einer möglichen Schwangerschaft oder Schwerbehinderung
- eine Beschreibung des Arbeitsplatzes
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- die Art der beabsichtigten Kündigung
- die Gründe für die Kündigung
Liegen formale Fehler im Schreiben an den Betriebsrat vor oder sind die Kündigungsgründe nicht eindeutig formuliert, kann die Entlassung rechtswidrig sein.
Mehr Informationen: Kündigung


