Finanzamt-Fristen: Diese Strafen drohen & welche Zinsen es bei Rückzahlungen gibt

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss die Erklärung für 2025 ohne Steuerberater bis zum 31. Juli 2026 abgeben, mit Steuerberater bis zum 1. März 2027. Bei Verspätung drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro pro Monat, umgekehrt zahlt das Finanzamt bei einer späten Erstattung 0,15 Prozent Zinsen pro Monat. Alle Details dazu findet man hier auf Finanz.de.

30.10.2026, 07:00 Uhr, von (Steuern)
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Die Fristen ergeben sich aus der Abgabenordnung. Grundsätzlich ist die Steuererklärung sieben Monate nach Ablauf des Steuerjahres fällig, also Ende Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, verlängert sich die Frist bis Ende Februar des zweiten Folgejahres.

Diese Regeln gelten aber nur für Pflichtveranlagungen, etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro, der Steuerklassenkombination III/V oder bei Selbstständigen. Wer die Steuererklärung freiwillig abgibt, hat dafür vier Jahre Zeit. Für das Steuerjahr 2022 endet diese Frist am 31. Dezember 2026.

Diese Abgabefristen gelten für die Steuererklärung

Nach den Corona-Jahren gelten seit dem Steuerjahr 2025 wieder die regulären Fristen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.

Steuerjahr Ohne Steuerberater Mit Steuerberater Freiwillige Abgabe bis
2024 31. Juli 2025 30. April 2026 31. Dezember 2028
2025 31. Juli 2026 1. März 2027 31. Dezember 2029
2026 2. August 2027 29. Februar 2028 31. Dezember 2030

Das Finanzamt kann die Erklärung bei Beraterfällen auch früher anfordern, etwa wenn frühere Erklärungen verspätet waren oder eine hohe Nachzahlung erwartet wird. Eine Fristverlängerung ist auf Antrag möglich, wenn es dafür einen nachvollziehbaren Grund gibt, etwa eine längere Krankheit. Der Antrag sollte vor Ablauf der Frist gestellt werden.

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Verspätungszuschlag: So teuer wird die späte Abgabe

Wer die Frist versäumt, dem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag auferlegen. Spätestens 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres wird der Zuschlag zur Pflicht, für das Steuerjahr 2025 also ab März 2027, in Beraterfällen nach 19 Monaten. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 Prozent der Nachzahlung, mindestens aber 25 Euro, höchstens 25.000 Euro insgesamt.

Ergibt sich eine Erstattung oder eine Steuer von null, wird kein Pflichtzuschlag fällig. Wer etwa drei Monate zu spät abgibt und 1.000 Euro nachzahlen muss, zahlt dagegen 75 Euro Verspätungszuschlag, weil der Mindestbetrag greift. Bei einer Nachzahlung von 20.000 Euro wären es 50 Euro pro Monat, also 150 Euro für drei Monate.

Weitere Folgen: Zwangsgeld, Schätzung und Säumniszuschlag

Gibt jemand die Steuererklärung trotz Erinnerung nicht ab, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro androhen und festsetzen. Zudem darf es die Besteuerungsgrundlagen schätzen, eine solche Schätzung fällt in der Regel nicht zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung entfällt durch die Schätzung nicht.

Wird eine festgesetzte Nachzahlung nicht rechtzeitig überwiesen, kommt außerdem ein Säumniszuschlag hinzu. Er beträgt 1 Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat. Bei 1.000 Euro Steuerschuld sind das 10 Euro pro Monat, unabhängig vom Verspätungszuschlag.

So viel Zinsen zahlt das Finanzamt bei einer späten Erstattung

Erstattungszinsen gibt es nicht ab dem Tag der Abgabe, sondern erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Für das Steuerjahr 2025 beginnt der Zinslauf am 1. April 2027, für 2024 galt wegen der Corona-Sonderregeln noch eine Karenzzeit von 17 Monaten, der Zinslauf begann dort am 1. Juni 2026. Der Zinssatz liegt bei 0,15 Prozent pro vollem Monat, das sind 1,8 Prozent im Jahr.

Verzinst wird nur die Erstattung, abgerundet auf volle 50 Euro, und nur für volle Monate bis zur Bekanntgabe des Bescheids. Bei einer Erstattung von 3.000 Euro und zehn vollen Monaten Zinslauf zahlt das Finanzamt 45 Euro Zinsen, Beträge unter 10 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Erstattungszinsen sind steuerpflichtig und zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Für die meisten Arbeitnehmer spielen Erstattungszinsen kaum eine Rolle, weil ihr Bescheid meist innerhalb weniger Wochen nach der Abgabe kommt. Wer auf einen Bescheid deutlich länger als üblich wartet, kann beim Finanzamt nachfragen. Bleibt das Finanzamt über längere Zeit ohne erkennbaren Grund untätig, ist ein sogenannter Untätigkeitseinspruch möglich.

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aktualisiert: 30.10.2026, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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