Minijob & Rente: Wichtige Änderungen ab Juli 2026 fix
Ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig - für viele kann aber eine Befreiung sinnvoll sein. Was sich ab Juli ändert, findet man hier auf Finanz.de.
Für viele Menschen ist ein Minijob eine attraktive Möglichkeit, das Einkommen aufzubessern. Seit Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat. Wer innerhalb dieser Grenze bleibt, zahlt in der Regel weder Beiträge zur Kranken-, Pflege- noch zur Arbeitslosenversicherung. Anders sieht es bei der Rentenversicherung aus: Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Zwar besteht die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Doch genau diese Entscheidung kann langfristige Folgen haben. Denn wer keine eigenen Rentenbeiträge zahlt, verzichtet auf wichtige Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt bei einem gewerblichen Minijob pauschal 15 Prozent des Verdienstes in die Rentenkasse ein. Für den vollen Versicherungsschutz müssen Beschäftigte allerdings einen kleinen Eigenanteil leisten. Bei einem Verdienst von 603 Euro liegt dieser bei rund 21,70 Euro monatlich. Wer sich befreien lässt, spart diesen Betrag und erhält den vollen Lohn ausgezahlt.
Allerdings hat die Befreiung einen Nachteil: Die Beschäftigungszeit wird nicht vollständig für bestimmte Rentenansprüche angerechnet. Wer Beiträge zahlt, sammelt sogenannte Wartezeitmonate. Diese sind wichtig, um später überhaupt Anspruch auf verschiedene Rentenleistungen zu erwerben. Für die reguläre Altersrente sind beispielsweise mindestens 60 Beitragsmonate erforderlich.
Darüber hinaus können sich die Beitragszahlungen positiv auf die spätere Rentenhöhe auswirken. Zwar sind die zusätzlichen Rentenansprüche aus einem Minijob meist überschaubar, über viele Jahre hinweg können sie sich jedoch bemerkbar machen.
Neue Regel ab 01. Juli 2026
Bislang galt eine strenge Regel: Wer sich einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, konnte diese Entscheidung während des laufenden Minijobs nicht mehr rückgängig machen.
Ab dem 01. Juli 2026 ändert sich das. Künftig können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung einmalig aufheben und wieder rentenversicherungspflichtig werden. Damit erhalten Betroffene erstmals die Möglichkeit, ihre frühere Entscheidung zu korrigieren.
Die neue Flexibilität hat allerdings Grenzen. Die Rückkehr in die Rentenversicherung gilt nur für die Zukunft und kann nicht rückwirkend erfolgen. Bereits vergangene Monate ohne eigene Beitragszahlungen lassen sich nicht nachträglich anrechnen.
Zudem handelt es sich um eine endgültige Entscheidung. Wer die Befreiung aufhebt und wieder Beiträge zahlt, kann später nicht erneut in die Befreiung wechseln. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs gilt die Entscheidung außerdem einheitlich für alle Beschäftigungen.
Wann sich die Befreiung lohnen kann
Ob die Befreiung sinnvoll ist, hängt von der persönlichen Situation ab. Wer bereits in einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob arbeitet und dort regelmäßig Rentenbeiträge zahlt, bewertet den zusätzlichen Nutzen eines rentenversicherungspflichtigen Minijobs möglicherweise anders als Personen, die ausschließlich einen Minijob ausüben.
Gerade für Menschen ohne weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann die Beitragszahlung jedoch wichtig sein, um Rentenansprüche aufzubauen und Wartezeiten zu erfüllen.
Antrag weiterhin über den Arbeitgeber
Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, muss den Antrag weiterhin beim Arbeitgeber stellen. Dieser leitet die Erklärung an die Minijob-Zentrale weiter.
Die Befreiung wird grundsätzlich ab dem Monat wirksam, in dem der Antrag gestellt wird. Wer ab Juli 2026 eine bestehende Befreiung aufheben möchte, muss dies ebenfalls über den Arbeitgeber veranlassen. Die Änderung wird anschließend an die Minijob-Zentrale gemeldet und gilt für die verbleibende Dauer des Minijobs.
Mit der Neuregelung erhalten Minijobber erstmals die Möglichkeit, eine frühere Entscheidung zu korrigieren. Gleichzeitig entsteht jedoch eine neue Verbindlichkeit: Wer sich einmal für die Rückkehr in die Rentenversicherung entscheidet, bleibt dauerhaft beitragspflichtig und kann nicht erneut in die Befreiung wechseln. Für viele Beschäftigte dürfte die Entscheidung deshalb sorgfältig abgewogen werden müssen.

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