Behinderten-Pauschbetrag: Diese Neuerung gibt es 2026 - Was man wissen sollte
Für Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) bringt der Jahresbeginn 2026 eine spürbare Vereinfachung beim Behinderten-Pauschbetrag. Die steuerliche Entlastung bleibt bestehen – aber der Weg dorthin wird digitaler. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
Seit dem 01. Januar 2026 übermitteln die zuständigen Versorgungsämter neu festgestellte oder geänderte GdB-Daten automatisch elektronisch an die Finanzämter. Wer erstmals einen GdB-Bescheid erhält oder bei wem sich der Grad der Behinderung ändert, muss den Bescheid nicht mehr in Papierform oder als Scan einreichen. Die Daten werden direkt digital weitergeleitet. Das berichtet u.a. der Münchner Merkur.
Ziel der Änderung ist es, das Verfahren zu beschleunigen und bürokratische Hürden abzubauen. Wichtig bleibt jedoch: Der Behinderten-Pauschbetrag selbst wird nicht automatisch berücksichtigt. Er muss weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ beantragt werden. Neu ist lediglich, dass der Nachweis nicht mehr separat beigefügt werden muss.
Steuernummer als Voraussetzung
Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Steuer-Identifikationsnummer im Antrag auf Feststellung des GdB angegeben wird. Diese findet sich im Einkommensteuerbescheid oder auf der Lohnsteuerbescheinigung. Ohne Steuer-ID kann die digitale Weiterleitung nicht erfolgen.
Für ältere Bescheide gilt eine Übergangsregelung. Wurde der GdB-Bescheid vor dem 01. Januar 2026 ausgestellt und ist weiterhin gültig, wird er grundsätzlich anerkannt. Eine erneute digitale Übermittlung erfolgt nur, wenn sich die Feststellungen ändern.
Wer Anspruch darauf hat
Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag haben Personen mit einem GdB von mindestens 20, sofern steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Die Höhe der steuerlichen Entlastung richtet sich nach dem Grad der Behinderung sowie möglichen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Je nach GdB liegt der jährliche Pauschbetrag zwischen 384 Euro und 2.840 Euro. Deutlich höher fällt er bei bestimmten Merkzeichen aus. Wer etwa das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit im Ausweis trägt, kann einen Pauschbetrag von bis zu 7.400 Euro pro Jahr geltend machen.
Unterm Strich wird der Zugang zum Behinderten-Pauschbetrag einfacher, aber nicht automatisch. Wer profitieren will, muss den Betrag weiterhin aktiv in der Steuererklärung eintragen – die Nachweise laufen nun jedoch im Hintergrund digital.


