Mehr Netto durch höhere Steuergrenze: Diese Rentner profitieren ab 2026
Ab 01. Januar 2026 wird die Steuergrenze für die Rente mit Schwerbehinderung angehoben. Wer davon profitiert und welche weiteren, steuerlichen Auswirkungen für Rentner kommen, findet man hier auf Finanz.de.
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Im Jahr 2026 verschieben sich für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung zentrale steuerliche Grenzen. Der Grundfreibetrag steigt, die Behinderten-Pauschbeträge bleiben stabil und mit der geplanten Aktivrente kommt erstmals ein zusätzlicher Steuerfreibetrag für weiterarbeitende Rentner hinzu. Trotz des weiter sinkenden Rentenfreibetrags bleiben viele schwerbehinderte Ruheständler damit auch künftig vollständig oder weitgehend steuerfrei.
Die steuerliche Situation dieser Gruppe ergibt sich aus vier Faktoren: dem allgemeinen Grundfreibetrag, dem individuellen Rentenfreibetrag, dem Behinderten-Pauschbetrag und – sofern das Gesetz wie geplant ab Januar greift – dem neuen Freibetrag aus der Aktivrente.
Der Grundfreibetrag schützt unverändert das steuerliche Existenzminimum. Er steigt 2026 an und gilt gleichermaßen für Beschäftigte, Selbstständige und Rentner. Erst wenn die zu versteuernden Einkünfte diesen Wert überschreiten, fällt überhaupt Einkommensteuer an. Für schwerbehinderte Rentner kommt dieser Freibetrag zusätzlich zu den übrigen Steuervergünstigungen zum Tragen.
Rentenfreibetrag sinkt weiter
Der Rentenfreibetrag dagegen sinkt weiter. Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt er nur noch 16 Prozent der Jahresbruttorente. Die übrigen 84 Prozent gelten steuerlich als Einkommen. Der Freibetrag wird einmalig beim Rentenbeginn festgelegt und bleibt lebenslang in einer festen Euro-Höhe bestehen. Künftige Rentenerhöhungen erhöhen den steuerpflichtigen Anteil, nicht aber den Freibetrag selbst.
Stabil bleiben die Behinderten-Pauschbeträge. Sie wurden zuletzt 2021 deutlich angehoben und sollen nach aktuellem Rechtsstand auch 2026 unverändert bleiben. Ab einem Grad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die mit einem spürbaren Pauschbetrag berücksichtigt wird. Dieser wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt unabhängig vom Renteneintrittsjahr. Neu ist, dass die Versorgungsverwaltung ab 2026 bei neuen oder geänderten Feststellungen des GdB die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung melden soll. Ältere Schwerbehindertenausweise behalten ihre Gültigkeit. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.
Mit Aktivrente soll neuer Steuerfreibetrag kommen
Mit der Aktivrente kommt voraussichtlich ein weiterer Steuerfreibetrag hinzu. Das Konzept sieht vor, dass Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro Bruttolohn im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Diese Entlastung gilt zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente und zum Grundfreibetrag. Betroffen sind ausschließlich Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Jobs. Selbstständige, Minijobber, Beamte sowie Bezieher vorgezogener Altersrenten sind nicht begünstigt. Auf den steuerfreien Lohn fallen weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Politisch soll die Aktivrente zum 1. Januar 2026 starten, das Gesetz befindet sich jedoch noch im parlamentarischen Verfahren.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Wirkung: Ein schwerbehinderter Neurentner des Jahrgangs 2026 profitiert gleichzeitig vom Grundfreibetrag, vom Rentenfreibetrag und vom entsprechenden Behinderten-Pauschbetrag. Hinzu kommen Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale. Bereits diese Kombination führt in vielen Fällen dazu, dass selbst eine formal „steuerpflichtige Rente“ faktisch nicht zur Steuerzahlung führt. Kommt ein steuerfreier Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente hinzu, erweitert sich der steuerfreie Spielraum erheblich.
Für Rentnerinnen und Rentner mit Schwerbehinderung wird 2026 damit kein Jahr der steuerlichen Mehrbelastung, sondern eine Phase der Neuordnung. Zwar sinkt der Rentenfreibetrag weiter, gleichzeitig steigen aber Grundfreibetrag und Verdienstmöglichkeiten. Die Pauschbeträge bleiben stabil und bieten weiterhin eine wichtige Entlastung. Wer einen Grad der Behinderung ab 50 hat, sollte seine Rente und einen möglichen Nebenverdienst dennoch sorgfältig prüfen. In der Praxis zeigt sich häufig, dass trotz strengerer Rentenbesteuerung kaum oder gar keine Einkommensteuer anfällt.
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