Pflegegeld ab 2026: Betrag von 3.539 Euro erstmals gemeinsam voll nutzbar
Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) erledigt sich nun die Trennung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Ab 2026 kann der gemeinsame Jahresbetrag erstmals für das gesamte Kalenderjahr genutzt werden. Alle Details findet man hier auf Finanz.de.
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Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ist die Trennung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege endgültig Geschichte. Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, der flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden kann. 2026 ist das erste volle Kalenderjahr, in dem dieses Budget ohne Übergangsregelungen vollständig zur Verfügung steht. Das berichtet u.a. die Plattform gegen-hartz.de.
Die Reform beendet die komplizierten Übertragungsregeln der vergangenen Jahre und schafft damit mehr Planungssicherheit. Nicht genutzte Mittel verfallen weiterhin zum Jahresende. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 ist ausgeschlossen. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 bleibt eine Sonderregel bestehen.
Vorpflegezeit entfällt
Die vorherige Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege entfällt. Leistungen können damit direkt ab Feststellung eines Pflegegrades abgerufen werden. Zugleich wurde die maximale Dauer der Verhinderungspflege auf acht Wochen im Jahr angehoben und an die Kurzzeitpflege angepasst. Beide Leistungen lassen sich nun frei kombinieren, vollständig oder anteilig, je nach Bedarf.
Das Budget deckt ausschließlich pflegebedingte Aufwendungen. In der Kurzzeitpflege fallen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten weiterhin als Eigenanteile an. Hier können Betroffene ergänzend den Entlastungsbetrag einsetzen. Während der Nutzung von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig weitergezahlt. Diese Klarstellung war Teil der Reform und verhindert einen vollständigen Wegfall finanzieller Unterstützung für pflegende Angehörige.
Wenn Angehörige die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig übernehmen, ist die Erstattung auf die Höhe des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate sowie nachgewiesene Aufwendungen begrenzt. Wird die Betreuung erwerbsmäßig erbracht, können die Kosten bis zur Höhe des Jahresbudgets erstattet werden. Diese Differenzierung bleibt bestehen und sollte vor Vertragsabschluss berücksichtigt werden.
Keine Übergangslogik mehr
2025 wurden vor dem 1. Juli genutzte Leistungen noch auf das neue Budget angerechnet. Diese Übergangslogik entfällt im kommenden Jahr. Damit steht ab dem 1. Januar 2026 wieder der volle Betrag zur Verfügung. Terminabsprachen mit Einrichtungen und Diensten bleiben dennoch ratsam, da die Mittel strikt kalendergebunden sind.
Kurzzeitpflege wird üblicherweise vorab beantragt; die Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Bei der Verhinderungspflege wird häufig zunächst privat gezahlt und später erstattet. Klare Vereinbarungen und nachvollziehbare Nachweise sind daher entscheidend.
Der gemeinsame Jahresbetrag vereinfacht das System spürbar. Die Abschaffung der Vorpflegezeit, die längere Höchstdauer und die hälftige Fortzahlung des Pflegegelds verbessern die praktische Nutzbarkeit deutlich. Gleichzeitig bleibt das Budget begrenzt und deckt die in Einrichtungen üblichen Hotelkosten nicht ab. Wer 2026 planen will, sollte daher das gesamte Kalenderjahr, mögliche Eigenanteile und stundenweise Entlastungen im Blick behalten.
Beispiel aus der Praxis
Ein Praxisbeispiel zeigt, wie das neue System funktioniert. Eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 nutzt im Frühjahr stundenweise Verhinderungspflege im häuslichen Umfeld. Für 40 Stunden werden 1.000 Euro erstattet, ohne Kürzung des Pflegegelds, da die Einsätze jeweils unter acht Stunden bleiben. Im Sommer folgen zwei Wochen Kurzzeitpflege, deren pflegebedingte Kosten von 2.200 Euro ebenfalls aus dem Budget gedeckt werden. Die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung trägt die Familie selbst und nutzt dafür teilweise den Entlastungsbetrag. Von den insgesamt 3.539 Euro bleiben am Ende 339 Euro übrig, die sie im Herbst für weitere Entlastungseinsätze einsetzt. Nicht verwendete Mittel würden am 31. Dezember verfallen.
Damit ist 2026 das erste Jahr, in dem der neue gemeinsame Leistungsrahmen vollständig gilt. Er bringt mehr Flexibilität, aber auch weiterhin klare Grenzen, die Pflegebedürftige und Angehörige bei der Planung berücksichtigen müssen.
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