Mehr als 600 Euro möglich: Viele bekommen den Steuerbonus automatisch

Mit dem sogenannten Altersentlastungsbetrag können Anspruchsberechtigte bis zu 600 Euro pro Jahr an Steuerbonus erhalten. Viele kennen diesen Vorteil jedoch nicht - alle Details findet man daher hier auf Finanz.de.

10.04.2026, 07:00 Uhr, von (Steuern)
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Bildquelle: Finanz.de (Montage / Canva) / Euro
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Für viele Menschen des Jahrgangs 1961 bringt das Jahr 2026 einen steuerlichen Vorteil, den viele gar nicht auf dem Schirm haben. Wer in diesem Jahr 65 Jahre alt wird, kann vom sogenannten Altersentlastungsbetrag profitieren – und so seine Steuerlast spürbar senken.

Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen reduziert. Besonders relevant ist er für Personen, die neben ihrer Rente noch weitere Einkünfte haben. Dazu zählen etwa Einnahmen aus einem Nebenjob, aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen. Genau hier greift der Vorteil: Diese zusätzlichen Einkünfte werden nicht vollständig versteuert, weil ein Teil durch den Freibetrag geschützt ist.

Wichtig ist jedoch ein zentraler Punkt, der oft missverstanden wird: Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht für die gesetzliche Rente selbst. Er wird ausschließlich auf andere Einkünfte angewendet. Wer also nur von der Rente lebt, hat in der Praxis nichts davon. Wer dagegen noch hinzuverdient, kann mehrere hundert Euro Steuern sparen.

Freibetrag von bis zu 627 Euro

Für den Jahrgang 1961 liegt dieser Freibetrag bei rund 627 Euro. Grundlage ist ein Prozentsatz von 13,2 Prozent auf bestimmte Einkünfte. Dieser Wert wird einmal festgelegt – und gilt dann lebenslang. Wer also 2026 erstmals Anspruch hat, behält genau diesen Prozentsatz auch in den kommenden Jahren.

Der Hintergrund: Der Altersentlastungsbetrag wird seit Jahren schrittweise reduziert. Früher fiel er deutlich höher aus. Personen, die bereits Mitte der 2000er Jahre in diese Regelung gefallen sind, konnten noch deutlich größere Beträge geltend machen. Heute ist der Vorteil spürbar geschrumpft, auch wenn die Kürzung durch gesetzliche Anpassungen zuletzt etwas verlangsamt wurde.

Langfristig läuft die Regelung komplett aus. Bis zum Jahr 2058 sinkt der Altersentlastungsbetrag schrittweise auf null. Wer also erst in späteren Jahren 65 wird, erhält entweder nur noch sehr geringe Freibeträge – oder gar keinen mehr.

Kein Antrag notwendig

Ein Vorteil bleibt dennoch: Der Altersentlastungsbetrag muss nicht extra beantragt werden. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch. Bei laufenden Einkommen wie einem Nebenjob wird er direkt unterjährig angerechnet. Bei anderen Einkünften, etwa aus Vermietung oder Kapitalerträgen, erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Steuererklärung.

Unterm Strich ist der Altersentlastungsbetrag ein kleiner, aber relevanter steuerlicher Vorteil – allerdings nur für diejenigen, die neben der Rente noch zusätzliche Einnahmen erzielen.

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aktualisiert: 10.04.2026, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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