Bürgergeld & Jobcenter - So groß darf die Wohnung in 2026 sein

Wer Bürgergeld bezieht muss dabei bestimmte Vorgaben und Voraussetzungen einhalten. Dabei achtet das Jobcenter auch auf die Größe der Wohnung. Was heuer gilt und weitere Details findet man hier auf Finanz.de.

17.01.2026, 07:30 Uhr, von (Finanzen)
Wohnung
Bildquelle: Finanz.de / Canva - Montage / Wohnung
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Mit dem Bürgergeld hat die Bundesregierung ein zentrales sozialpolitisches Projekt umgesetzt, das seit 2023 das frühere Hartz IV ersetzt. Neben dem finanziellen Bedarf wird dabei auch die Wohnsituation der Betroffenen geprüft. Entscheidend ist die Frage, ob die Wohnung „angemessen“ ist – sowohl in Bezug auf die Kosten als auch auf die Größe.

Wohnraum und Bürgergeld: Keine festen Obergrenzen bundesweit

Es gibt keine bundesweit einheitlichen Vorgaben, wie groß eine Wohnung für Bürgergeldempfänger maximal sein darf. Die Entscheidung über die Angemessenheit trifft jeweils die zuständige Kommune oder das Jobcenter anhand örtlicher Richtlinien. Maßgeblich ist in vielen Fällen die Mietobergrenze, nicht zwangsläufig die Quadratmeterzahl.

Trotzdem existieren grobe Richtwerte: Für eine Einzelperson gelten meist 45 bis 50 Quadratmeter als angemessen, für zwei Personen etwa 60 Quadratmeter. Mit jedem weiteren Haushaltsmitglied steigt die Richtgröße um etwa 15 Quadratmeter. Entscheidend ist jedoch in vielen Fällen die Bruttokaltmiete oder – seltener – die Bruttowarmmiete, die als Vergleichsgröße herangezogen wird.

Was passiert bei zu teurer Wohnung?

Während der ersten zwölf Monate – der sogenannten Karenzzeit – übernimmt das Jobcenter in der Regel die volle Miete, auch wenn diese über dem als angemessen definierten Niveau liegt. Nach Ablauf dieses Jahres haben Bürgergeldempfänger weitere sechs Monate Zeit, um die Kosten zu senken. Das kann durch einen Umzug, Untervermietung oder ähnliche Maßnahmen geschehen. Verweigert ein Leistungsempfänger die Senkung der Wohnkosten dauerhaft, zahlt das Jobcenter ab dem siebzehnten Monat nur noch den als angemessen bewerteten Betrag.

Ein Umzug wird jedoch nicht zwangsläufig verlangt. Die Jobcenter fordern zu einer „Kostensenkung“ auf, nicht zu einem Wohnungswechsel. Kommt es doch zu einem Umzug, etwa weil dieser als notwendig angesehen wird, können Umzugskosten, Kaution oder Genossenschaftsanteile übernommen werden – allerdings nur bei vorheriger Zustimmung durch das Jobcenter.

Neuer Mietvertrag? Ohne Zustimmung kein Geld

Wer plant, in eine neue Wohnung zu ziehen, muss vor Vertragsunterzeichnung die Zusicherung des Jobcenters einholen, dass die Kosten für die neue Unterkunft übernommen werden. Dies ist nur möglich, wenn die neue Wohnung den Vorgaben zur Angemessenheit entspricht und der Umzug erforderlich ist. Wird ohne diese Zusicherung umgezogen, riskiert man, dass nur noch die bisherige Mietobergrenze übernommen wird.

Sonderregelung für unter 25-Jährige

Bei Personen unter 25 Jahren gelten besondere Regeln: Sie müssen vor einem Umzug grundsätzlich eine Genehmigung des Jobcenters einholen. Diese wird nur bei triftigen Gründen erteilt – etwa wenn ein Auszug aus der elterlichen Wohnung aufgrund familiärer Konflikte notwendig ist oder wenn der Umzug der beruflichen Integration dient. Auch der geplante Zusammenzug mit dem Partner – etwa im Fall einer Schwangerschaft – kann als Ausnahme gelten. Ohne einen solchen Grund wird eine Zustimmung in der Regel verweigert und ein Auszug nicht durch das Jobcenter finanziert.

Fazit

Ob eine Wohnung für Bürgergeld-Empfänger angemessen ist, entscheidet sich nicht nur über die Fläche, sondern vor allem über die Mietkosten. Kommunen haben dabei einen breiten Ermessensspielraum. Wichtig ist, vor einem Umzug eine schriftliche Zusicherung einzuholen. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, muss mit finanziellen Nachteilen rechnen.

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aktualisiert: 17.01.2026, 07:30 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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