Grundsicherung ab 2026: So viel Rente darf man anrechnungsfrei behalten

Ab 2026 erhalten viele Rentnerinnen und Rentner einen Freibetrag für die Grundsicherung. Wer den Rentenfreibetrag bekommt und wie hoch tatsächlich ausfällt, findet man hier auf Finanz.de.

23.12.2025, 07:00 Uhr, von (Finanzen)
Rente
Bildquelle: Finanz.de (Montage) / Rente
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Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente auf Grundsicherung angewiesen sind, können auch im Jahr 2026 von einem besonderen Freibetrag profitieren. Dieser Freibetrag kann bis zu 281,50 Euro pro Monat betragen und wird gewährt, um die Lebensleistung langjährig Versicherter zu würdigen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten nachweisen können – darunter fallen unter anderem Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten. Das berichtet u.a. die Plattform buerger-geld.org.

Die Regelung gilt für Empfänger der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Ziel ist es, Rentner mit einem langen Erwerbsleben finanziell besserzustellen als Personen ohne oder mit nur kurzen Versicherungszeiten. Die gesetzliche Grundlage für den Freibetrag ist § 82a des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Berechnung in zwei Schritten

Die Berechnung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst bleiben pauschal 100 Euro der Rente anrechnungsfrei. Vom darüber hinausgehenden Betrag sind weitere 30 Prozent nicht anzurechnen. Insgesamt ist der Freibetrag jedoch gedeckelt – er darf 50 Prozent des aktuellen Regelbedarfs für Alleinstehende nicht überschreiten. Da dieser Regelsatz 2026 unverändert bei 563 Euro liegt, ergibt sich daraus ein Höchstfreibetrag von 281,50 Euro im Monat.

In der Praxis bedeutet das: Wer beispielsweise eine Rente von 800 Euro bezieht, kann 100 Euro pauschal plus 30 Prozent von 700 Euro – also 210 Euro – als Freibetrag geltend machen. Das ergibt einen Gesamtfreibetrag von 310 Euro, durch die Deckelung bleiben aber nur 281,50 Euro anrechnungsfrei. Damit werden in diesem Fall 518,50 Euro der Rente als Einkommen berücksichtigt.

Diese Renten sind davon betroffen

Diese Regelung betrifft ausschließlich Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – also Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- und Erziehungsrenten. Betriebsrenten, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte fallen nicht unter diesen Freibetrag und werden bei der Grundsicherung vollständig angerechnet.

Ergänzend gibt es einen weiteren Freibetrag für Einkünfte aus geförderter Altersvorsorge wie Riester- oder Basisrenten. Auch hier sind 100 Euro pauschal sowie 30 Prozent des Mehrbetrags frei, ebenfalls gedeckelt auf maximal 281,50 Euro. Für Rentner mit zusätzlichen Altersvorsorgeverträgen kann das zu einem doppelten Freibetrag führen – jeweils für die gesetzliche Rente und die private Vorsorge.

Die Regelung lohnt sich besonders für Menschen mit langer Versicherungszeit und gleichzeitig niedriger Rente. Viele Betroffene kennen ihre Ansprüche jedoch nicht oder gehen fälschlich davon aus, dass ihre Rente vollständig angerechnet wird. Deshalb empfehlen Fachleute, bei Anträgen auf Grundsicherung genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllt sind. Ein Hinweis auf mindestens 33 Jahre anrechenbarer Zeiten kann im Einzelfall mehrere hundert Euro jährlich sichern.

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aktualisiert: 23.12.2025, 07:00 Uhr
Autor: Daniel Herndler
Chef-Redakteur | Finanzen, Steuern, Wirtschaft, Arbeitnehmer
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